Rechtssatz RS0049677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049677
Geschäftszahl
1Ob249/57; 1Ob6/97g; 1Ob225/07f; 1Ob14/10f
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Zu den Verwaltungsakten gehören auch faktische Amtshandlungen. Eine solche Handlung ist sogar der Rechtskraft fähig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 249/57
Entscheidungstext OGH 15.05.1957 1 Ob 249/57
- 1 Ob 6/97g
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 6/97g
Auch; nur: Zu den Verwaltungsakten gehören auch faktische Amtshandlungen. (T1); Beisatz: Auch sogenannte faktische Amtshandlungen erfolgen in Vollziehung des Gesetzes im Sinne des § 1 Abs 1 AHG und können daher Amtshaftungsansprüche begründen. (T2) Veröff: SZ 70/95
- 1 Ob 225/07f
Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 225/07f
Auch; nur T1; Beisatz: Im Rahmen des AHG sind aber nicht nur Bescheide und Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Formen der Hoheitsverwaltung anzusehen, sondern auch sogenannte „faktische Amtshandlungen" bzw „verfahrensfreie Verwaltungsakte", die nicht behördliche Befehls-und Zwangsgewalt beinhalten, sondern im Gegenteil Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen von den Beteiligten sogar gewünscht sind, nach sich ziehen. (T3); Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T4)
- 1 Ob 14/10f
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 14/10f
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rundschreiben. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0049677
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19570515_OGH0002_0010OB00249_5700000_002