Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.
Der Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin den Vorprozeß gewonnen hätte, hätte sie eine außerordentliche Revision eingebracht. Karin P***** hafte wegen ihres arglistigen Verhaltens aus culpa in contrahendo für das Erfüllungsinteresse. Der Beklagte habe entgegenkommender Weise keinen Notariatsakt errichtet, um Kosten sparen zu helfen. Eine Leseprobe hätte nichts gebracht, weil aus der Unfähigkeit, einen Text zu lesen, noch nicht auf Blindheit im Sinne des Notariatszwangsgesetzes zu schließen sei. § 866 ABGB sei nicht analog anzuwenden. Bei leichter Fahrlässigkeit werde für den entgangenen Gewinn und damit für die Kreditzinsen nicht gehaftet. Die Forderung der Klägerin wäre auch dann nicht einbringlich gewesen, wenn der Bürgschaftsvertrag gültig zustande gekommen wäre. Die Bürgschaftsverpflichtung sei aber ohnedies sittenwidrig, weil Karin P***** mittellos sei.Der Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin den Vorprozeß gewonnen hätte, hätte sie eine außerordentliche Revision eingebracht. Karin P***** hafte wegen ihres arglistigen Verhaltens aus culpa in contrahendo für das Erfüllungsinteresse. Der Beklagte habe entgegenkommender Weise keinen Notariatsakt errichtet, um Kosten sparen zu helfen. Eine Leseprobe hätte nichts gebracht, weil aus der Unfähigkeit, einen Text zu lesen, noch nicht auf Blindheit im Sinne des Notariatszwangsgesetzes zu schließen sei. Paragraph 866, ABGB sei nicht analog anzuwenden. Bei leichter Fahrlässigkeit werde für den entgangenen Gewinn und damit für die Kreditzinsen nicht gehaftet. Die Forderung der Klägerin wäre auch dann nicht einbringlich gewesen, wenn der Bürgschaftsvertrag gültig zustande gekommen wäre. Die Bürgschaftsverpflichtung sei aber ohnedies sittenwidrig, weil Karin P***** mittellos sei.
Der Beklagte haftet als Notar nach § 1299 ABGB (ecolex 1993, 238; s auch SZ 58/176; NZ 1988, 200). Danach hat er den Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Für seinen Substituten hat er nach § 1313a ABGB einzustehen.Der Beklagte haftet als Notar nach Paragraph 1299, ABGB (ecolex 1993, 238; s auch SZ 58/176; NZ 1988, 200). Danach hat er den Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Für seinen Substituten hat er nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen.
Bei gehöriger Sorgfalt hätte sich der Beklagte durch eine Leseprobe davon überzeugen müssen, ob Karin P***** nur an einer Sehschwäche litt oder blind war. Daß er erhebliche Bedenken hatte, ob das Sehvermögen von Karin P***** ausreichend war, zeigen der Inhalt der eidesstättigen Erklärung und die Tatsache, daß der Beklagte eine solche Erklärung für notwendig erachtet hat. Nach dem Inhalt der eidesstättigen Erklärung sollte Karin P***** "nicht nur Licht und Dunkel, sondern auch die Dinge der Außenwelt, insbesondere wesentliche Züge und Schriftzeichen deutlich wahrnehmen" können. Daß dies nicht zutraf, hätte sich bei einer Leseprobe sofort herausgestellt.
Gemäß § 1 Abs 1 lit e) NZwG ist die Gültigkeit aller Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden ... errichtet werden, durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt. Der Beklagte hat keinen Notariatsakt errichtet, obwohl er bei gehöriger Sorgfalt erkennen hätte können, daß Karin P***** blind war. Er hat damit schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem ihm von der Klägerin erteilten Auftrag verstoßen. Sein Fehlverhalten hat dazu geführt, daß der Bürgschaftsvertrag zwischen der Klägerin und Karin P***** nicht wirksam zustande gekommen ist. Für die daraus entstehenden nachteiligen Folgen hat der Beklagte der Klägerin einzustehen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e,) NZwG ist die Gültigkeit aller Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden ... errichtet werden, durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt. Der Beklagte hat keinen Notariatsakt errichtet, obwohl er bei gehöriger Sorgfalt erkennen hätte können, daß Karin P***** blind war. Er hat damit schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem ihm von der Klägerin erteilten Auftrag verstoßen. Sein Fehlverhalten hat dazu geführt, daß der Bürgschaftsvertrag zwischen der Klägerin und Karin P***** nicht wirksam zustande gekommen ist. Für die daraus entstehenden nachteiligen Folgen hat der Beklagte der Klägerin einzustehen.
Die Klägerin fordert einerseits den Ersatz der ihr im Verfahren gegen Karin P***** erwachsenen Kosten, andrerseits begehrt sie die Feststellung, daß ihr der Beklagte für alle künftigen Schäden haftet. Der Beklagte haftet für jene Schäden, die durch seine Sorgfaltsverletzung adäquat verursacht wurden.
Hätte sich der Beklagte durch eine Leseprobe von der Blindheit der Karin P***** überzeugt und einen Notariatsakt errichtet, so wäre der Bürgschaftsvertrag wirksam zustandegekommen. Auch in diesem Fall wäre, wie das Verfahren gegen den Hauptschuldner Werner P***** zeigt, aller Voraussicht nach eine Klage gegen Karin P***** notwendig gewesen; die Klägerin hätte aber obsiegt und nicht nur keine Kosten ersetzen müssen, sondern auch ihrerseits einen Kostenersatzanspruch erworben.
Der Ersatzanspruch der Klägerin für die Prozeßkosten kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, daß der Regreßpflichtige nur dann für die Prozeßkosten haftet, wenn er über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt hat und wenn diese Pflichtverletzung für den Prozeß kausal ist (4 Ob 513, 514/95; 6 Ob 538/95; 4 Ob 26/97w). Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Rückgriff unter Gesamtschuldnern (§ 896 ABGB; s Gamerith in Rummel, ABGB**2 § 896 Rz 10 mwN), sondern die Klägerin fordert den Ersatz von Prozeßkosten, die ihr in einem Verfahren entstanden sind, das sie im Vertrauen darauf angestrengt hat, daß der Beklagte zu Recht davon abgesehen hat, den Bürgschaftsvertrag in Notariatsaktsform zu errichten. Daß in diesem Verfahren ein Anspruch aus dem Bürgschaftsvertrag verneint wurde, ist darauf zurückzuführen, daß der Beklagte keinen Notariatsakt errichtet hat, obwohl Karin P***** im Zeitpunkt der Vertragserrichtung blind war.Der Ersatzanspruch der Klägerin für die Prozeßkosten kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, daß der Regreßpflichtige nur dann für die Prozeßkosten haftet, wenn er über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt hat und wenn diese Pflichtverletzung für den Prozeß kausal ist (4 Ob 513, 514/95; 6 Ob 538/95; 4 Ob 26/97w). Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Rückgriff unter Gesamtschuldnern (Paragraph 896, ABGB; s Gamerith in Rummel, ABGB**2 Paragraph 896, Rz 10 mwN), sondern die Klägerin fordert den Ersatz von Prozeßkosten, die ihr in einem Verfahren entstanden sind, das sie im Vertrauen darauf angestrengt hat, daß der Beklagte zu Recht davon abgesehen hat, den Bürgschaftsvertrag in Notariatsaktsform zu errichten. Daß in diesem Verfahren ein Anspruch aus dem Bürgschaftsvertrag verneint wurde, ist darauf zurückzuführen, daß der Beklagte keinen Notariatsakt errichtet hat, obwohl Karin P***** im Zeitpunkt der Vertragserrichtung blind war.
Im vorangegangenen Verfahren wurde jedoch auch der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Schadenersatzanspruch verneint. Das Erstgericht hat zwar eine Haftung aus culpa in contrahendo grundsätzlich bejaht, es ist jedoch zum Schluß gekommen, daß die Klägerin keinen Vertrauensschaden erlitten habe, weil der Schade, den sie durch die Uneinbringlichkeit der Kreditforderung gegen Werner P***** möglicherweise erleide, jedenfalls eingetreten wäre. Das Berufungsgericht hat im vorangegangenen Verfahren gemeint, "für die Annahme einer listigen Irreführung bei Vertragsabschluß durch Karin P***** und eine Schadenersatzgrundlage nach § 874 ABGB fehlt ein Substrat". Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht hingegen den Schadenersatzanspruch mit der Begründung verneint, daß analog § 866 ABGB eine Schadenersatzhaftung der Blinden ausgeschlossen sei, weil ihre Behinderung für den Beklagten leicht feststellbar gewesen wäre.Im vorangegangenen Verfahren wurde jedoch auch der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte Schadenersatzanspruch verneint. Das Erstgericht hat zwar eine Haftung aus culpa in contrahendo grundsätzlich bejaht, es ist jedoch zum Schluß gekommen, daß die Klägerin keinen Vertrauensschaden erlitten habe, weil der Schade, den sie durch die Uneinbringlichkeit der Kreditforderung gegen Werner P***** möglicherweise erleide, jedenfalls eingetreten wäre. Das Berufungsgericht hat im vorangegangenen Verfahren gemeint, "für die Annahme einer listigen Irreführung bei Vertragsabschluß durch Karin P***** und eine Schadenersatzgrundlage nach Paragraph 874, ABGB fehlt ein Substrat". Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht hingegen den Schadenersatzanspruch mit der Begründung verneint, daß analog Paragraph 866, ABGB eine Schadenersatzhaftung der Blinden ausgeschlossen sei, weil ihre Behinderung für den Beklagten leicht feststellbar gewesen wäre.
Aus culpa in contrahendo haftet, wer vorvertragliche Pflichten schuldhaft verletzt. Schon vor Vertragsabschluß bestehen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie sie (zB) in den §§ 874, 878 und 866 ABGB anerkannt werden. Ein Teil hat den anderen vor dem Abschluß des Geschäftes vor allem über die Beschaffenheit des in Aussicht genommenen Leistungsgegenstandes oder über eine Gefährdung der Erfüllung aufzuklären und ihm rechtliche Hindernisse mitzuteilen, die einem Vertragsabschluß entgegenstehen. Die durch irreführendes Verhalten herbeigeführten reinen Vermögensschäden sind auch bei Fahrlässigkeit zu ersetzen (SZ 56/135). Soweit anläßlich Vertragsverhandlungen das reine Vermögen betroffen ist, hat der schuldhaft handelnde Teil grundsätzlich nicht das positive, sondern bloß das negative Vertragsinteresse, den Vertrauensschaden, zu ersetzen. Das positive Interesse ist nur dann zu ersetzen, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustande gekommen wäre (Koziol-Welser10 I 204 ff mwN; SZ 61/90; MietSlg 42.148/21).Aus culpa in contrahendo haftet, wer vorvertragliche Pflichten schuldhaft verletzt. Schon vor Vertragsabschluß bestehen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie sie (zB) in den Paragraphen 874, 878 und 866 ABGB anerkannt werden. Ein Teil hat den anderen vor dem Abschluß des Geschäftes vor allem über die Beschaffenheit des in Aussicht genommenen Leistungsgegenstandes oder über eine Gefährdung der Erfüllung aufzuklären und ihm rechtliche Hindernisse mitzuteilen, die einem Vertragsabschluß entgegenstehen. Die durch irreführendes Verhalten herbeigeführten reinen Vermögensschäden sind auch bei Fahrlässigkeit zu ersetzen (SZ 56/135). Soweit anläßlich Vertragsverhandlungen das reine Vermögen betroffen ist, hat der schuldhaft handelnde Teil grundsätzlich nicht das positive, sondern bloß das negative Vertragsinteresse, den Vertrauensschaden, zu ersetzen. Das positive Interesse ist nur dann zu ersetzen, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustande gekommen wäre (Koziol-Welser10 römisch eins 204 ff mwN; SZ 61/90; MietSlg 42.148/21).
Karin P***** hat in ihrer eidesstättigen Erklärung angegeben, "die Dinge der Außenwelt, insbesondere wesentliche Züge und Schriftzeichen deutlich wahrnehmen zu können", obwohl sie dazu nicht in der Lage war. Sie hat damit gegen ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verstoßen. Ihre - bewußt - wahrheitswidrige Erklärung hat den Beklagten veranlaßt, auf die Errichtung eines Notariatsaktes zu verzichten, um Kosten sparen zu helfen. Hätte Karin P***** wahrheitsgemäß erklärt, daß sie Schriftzeichen nicht erkennen kann, so wäre ein Notariatsakt errichtet worden und der Bürgschaftsvertrag wäre rechtswirksam.
Karin P***** hat demnach rechtswidrig und schuldhaft gehandelt; sie haftet für das Erfüllungsinteresse, weil der Vertrag rechtswirksam errichtet worden und damit zustande gekommen wäre, hätte sie sich rechtmäßig verhalten. Zu prüfen bleibt, ob ihre Haftung mit der Begründung verneint werden kann, daß es dem Beklagten leicht möglich gewesen wäre, ihre Blindheit festzustellen.
Das Berufungsgericht hat § 866 ABGB analog angewandt. Diese Bestimmung läßt den beschränkt Geschäftsfähigen, der seinem Vertragspartner arglistig seine Geschäftsfähigkeit vorspiegelt, nicht haften, wenn dieser leicht Erkundigungen einholen hätte können. Mitverschulden, und zwar schon leichte Fahrlässigkeit des Geschädigten, schließt jede Haftung aus; § 866 ABGB normiert einen Fall echter Kulpakompensation (Rummel in Rummel, ABGB2 § 866 Rz 4). Auch § 878 Satz 3 ABGB regelt einen Fall der Kulpakompensation. Danach hat, wer bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder kennen mußte, dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat. Diese Bestimmung wird auf verbotene Verträge analog angewandt, wenn das Verschulden beiderDas Berufungsgericht hat Paragraph 866, ABGB analog angewandt. Diese Bestimmung läßt den beschränkt Geschäftsfähigen, der seinem Vertragspartner arglistig seine Geschäftsfähigkeit vorspiegelt, nicht haften, wenn dieser leicht Erkundigungen einholen hätte können. Mitverschulden, und zwar schon leichte Fahrlässigkeit des Geschädigten, schließt jede Haftung aus; Paragraph 866, ABGB normiert einen Fall echter Kulpakompensation (Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 866, Rz 4). Auch Paragraph 878, Satz 3 ABGB regelt einen Fall der Kulpakompensation. Danach hat, wer bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder kennen mußte, dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat. Diese Bestimmung wird auf verbotene Verträge analog angewandt, wenn das Verschulden beider
Teile gleich wiegt (SZ 50/132 = EvBl 1978/87 = DRdA 1978, 346
[Holzer/Posch] = ZAS 1979/7 [Schuhmacher]; s auch Krejci in Rummel,
ABGB2 § 878 Rz 6 mwN, der die Analogiefähigkeit für jene Fälle bejaht, in denen beide Partner das gleiche Risiko an der Vertragsgültigkeit trifft). Schiebt der Vertragspartner die Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder gegen die Möglichkeit der Leistung beiseite, um im eigenen Interesse zu einem Vertrag zu kommen, so ist er nicht schutzwürdig.ABGB2 Paragraph 878, Rz 6 mwN, der die Analogiefähigkeit für jene Fälle bejaht, in denen beide Partner das gleiche Risiko an der Vertragsgültigkeit trifft). Schiebt der Vertragspartner die Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder gegen die Möglichkeit der Leistung beiseite, um im eigenen Interesse zu einem Vertrag zu kommen, so ist er nicht schutzwürdig.
Karin P***** ist als Blinde nicht beschränkt geschäftsfähig. Es ist ihr auch nicht unmöglich, eine Bürgschaftsverpflichtung zu übernehmen; sie kann sich dazu aber nur in einem Notariatsakt verpflichten. Die mangelnde Sorgfalt des Beklagten war hier der Grund dafür, daß ein wirksamer Vertragsabschluß unterblieben ist. Dem Beklagten kann anders als nach § 866 ABGB und § 878 ABGB, aber nicht vorgeworfen werden, Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners oder gegen die Möglichkeit der Leistung beiseitegeschoben zu haben, um zu einem Vertragsabschluß zu kommen. Daß der Beklagte die Behinderung von Karin P***** nicht in ihrem vollen Ausmaß wahrgenommen hat, führte vielmehr dazu, daß der Beklagte nicht die - für ihn attraktivere - Form des Notariatsakts wählte, sondern sich mit einer notariellen Beurkundung begnügte. Damit fehlt aber auch jede Grundlage für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Kulpakompensation.Karin P***** ist als Blinde nicht beschränkt geschäftsfähig. Es ist ihr auch nicht unmöglich, eine Bürgschaftsverpflichtung zu übernehmen; sie kann sich dazu aber nur in einem Notariatsakt verpflichten. Die mangelnde Sorgfalt des Beklagten war hier der Grund dafür, daß ein wirksamer Vertragsabschluß unterblieben ist. Dem Beklagten kann anders als nach Paragraph 866, ABGB und Paragraph 878, ABGB, aber nicht vorgeworfen werden, Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners oder gegen die Möglichkeit der Leistung beiseitegeschoben zu haben, um zu einem Vertragsabschluß zu kommen. Daß der Beklagte die Behinderung von Karin P***** nicht in ihrem vollen Ausmaß wahrgenommen hat, führte vielmehr dazu, daß der Beklagte nicht die - für ihn attraktivere - Form des Notariatsakts wählte, sondern sich mit einer notariellen Beurkundung begnügte. Damit fehlt aber auch jede Grundlage für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Kulpakompensation.
Der Schadenersatzanspruch gegen Karin P***** wurde demnach im vorangegangenen Verfahren zu Unrecht verneint. Der Beklagte wirft der Klägerin eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor, weil sie keine außerordentliche Revision eingebracht hat.
Aus § 1304 ABGB folgt, daß der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden möglichst gering zu halten. Er verletzt die Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterläßt, die von einem verständigen Durch- schnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (SZ 62/185; JBl 1994, 331 [Karollus], jeweils mwN). Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden (Schwimann/Harrer, ABGB2 VII § 1304 Rz 27 mwN).Aus Paragraph 1304, ABGB folgt, daß der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden möglichst gering zu halten. Er verletzt die Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterläßt, die von einem verständigen Durch- schnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (SZ 62/185; JBl 1994, 331 [Karollus], jeweils mwN). Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden (Schwimann/Harrer, ABGB2 römisch sieben Paragraph 1304, Rz 27 mwN).
Das Nichtergreifen eines Rechtsmittels kann Verletzung der Schadensminderungspflicht sein. Der Geschädigte ist aber nicht zu gerichtlichen Schritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben (Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1304 Rz 43 mwN; Schwimann/Harrer aaO § 1304 Rz 20 mwN; SZ 62/185; JBl 1994, 331 [Karollus]; ecolex 1995, 172 = EFSlg 76.117 mwN). Nach dem Amtshaftungsrecht besteht kein Ersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den VwGH abwenden hätte können (§ 2 Abs 2 AHG; ua SZ 68/133; SZ 68/155). Diese Bestimmung verschärft die allgemein geltende Schadensminderungspflicht (SZ 62/176); die zu § 2 Abs 2 AHG entwickelten Grundsätze können daher nicht allgemein angewandt werden (ecolex 1995, 172 = EFSlg 76.117).Das Nichtergreifen eines Rechtsmittels kann Verletzung der Schadensminderungspflicht sein. Der Geschädigte ist aber nicht zu gerichtlichen Schritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben (Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1304, Rz 43 mwN; Schwimann/Harrer aaO Paragraph 1304, Rz 20 mwN; SZ 62/185; JBl 1994, 331 [Karollus]; ecolex 1995, 172 = EFSlg 76.117 mwN). Nach dem Amtshaftungsrecht besteht kein Ersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den VwGH abwenden hätte können (Paragraph 2, Absatz 2, AHG; ua SZ 68/133; SZ 68/155). Diese Bestimmung verschärft die allgemein geltende Schadensminderungspflicht (SZ 62/176); die zu Paragraph 2, Absatz 2, AHG entwickelten Grundsätze können daher nicht allgemein angewandt werden (ecolex 1995, 172 = EFSlg 76.117).
Während im Anwendungsbereich des § 2 Abs 2 AHG bei Verschulden des Geschädigten keine Verschuldensteilung im Sinn des § 1304 ABGB eintritt, sondern der Anspruch gegen dne Rechtsträger insoweit erlischt, als das Rechtsmittel hätte Abhilfe schaffen können (SZ 58/156 mwN), führt das Nichtergreifen eines Rechtsmittels außerhalb dieses Bereiches nicht in jedem Fall dazu, daß der Geschädigte den nicht verhinderten Schaden allein zu tragen hat. Ergreift der Geschädigte kein Rechtsmittel, obwohl es geeignet gewesen wäre, den Schaden ganz oder teilweise abzuwenden, so handelt er sorglos in eigenen Angelegenheiten und verletzt die ihm obliegende Rettungspflicht. Trifft ihn ein Verschulden, so ist der Schaden nach § 1304 ABGB zu teilen (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 261, 268; s auch ders., Die Schadensminderungspflicht, JBl 1972, 225 [233]). Bei der Aufteilung entscheiden vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit (Harrer/Schwimann aaO § 1304 Rz 40 mwN).Während im Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz 2, AHG bei Verschulden des Geschädigten keine Verschuldensteilung im Sinn des Paragraph 1304, ABGB eintritt, sondern der Anspruch gegen dne Rechtsträger insoweit erlischt, als das Rechtsmittel hätte Abhilfe schaffen können (SZ 58/156 mwN), führt das Nichtergreifen eines Rechtsmittels außerhalb dieses Bereiches nicht in jedem Fall dazu, daß der Geschädigte den nicht verhinderten Schaden allein zu tragen hat. Ergreift der Geschädigte kein Rechtsmittel, obwohl es geeignet gewesen wäre, den Schaden ganz oder teilweise abzuwenden, so handelt er sorglos in eigenen Angelegenheiten und verletzt die ihm obliegende Rettungspflicht. Trifft ihn ein Verschulden, so ist der Schaden nach Paragraph 1304, ABGB zu teilen (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 261, 268; s auch ders., Die Schadensminderungspflicht, JBl 1972, 225 [233]). Bei der Aufteilung entscheiden vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit (Harrer/Schwimann aaO Paragraph 1304, Rz 40 mwN).
Das Berufungsgericht hat im vorangegangenen Verfahren die ordentliche Revision nicht zugelassen und dies mit dem Fehlen erheblicher Rechtsfragen begründet. Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Das Berufungsgericht hat im vorangegangenen Verfahren die ordentliche Revision nicht zugelassen und dies mit dem Fehlen erheblicher Rechtsfragen begründet. Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Das Berufungsgericht hat im vorangegangenen Verfahren eine listige Irreführung durch Karin P***** und auch einen Vertrauensschaden der Klägerin verneint. Es hat sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob Karin P***** jedenfalls fahrlässig gehandelt hat und aus culpa in contrahendo für das Erfüllungsinteresse haftet. Hätte es den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, so hätte es der Klage gegen Karin P***** aus dem Titel des Schadenersatzes stattgeben müssen. Mit seiner Entscheidung ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung (insbesondere SZ 56/135; SZ 61/90) abgewichen; eine gegen seine Entscheidung eingebrachte außerordentliche Revision wäre daher zulässig gewesen.
Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte erkennen müssen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung widersprach und daß der Ausspruch, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, demnach nicht zutraf. Da jedoch das Klagebegehren in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden war und das Berufungsgericht das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen verneint hatte, ist das Verschulden der Klägerin als leicht zu werten.
Dem als fahrlässig zu wertenden Sorgfaltsverstoß des Beklagten, sich nicht ausreichend vom Sehvermögen der Karin P***** überzeugt zu haben, steht demnach das fahrlässige Verhalten der Klägerin gegenüber, das auch einen Schadenersatzanspruch verneinende Urteil im vorangegangenen Verfahren nicht mit außerordentlicher Revision bekämpft zu haben. Unter den hier gegebenen Umständen erscheint es angemessen, den Schaden zu teilen.
Demnach hat der Beklagte der Klägerin die Hälfte der Kosten zu ersetzen, die der Klägerin im vorangegangenen Verfahren erwachsen sind. Er haftet auch für die Hälfte des Ausfalles, den die Klägerin erleidet, weil die Bürgschaftsverpflichtung nicht rechtswirksam zustandegekommen ist. Es war daher auszusprechen, daß der Beklagte der Klägerin für den halben Schaden haftet, den sie in Zukunft durch den Ausfall von Karin P***** als Bürgin erleidet. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin umfaßt auch die uneinbringlichen Kreditzinsen, weil sie nicht entgangener Gewinn, sondern positiver Schaden sind (stRsp ua JBl 1993, 399; EvBl 1993/15 = JBl 1993, 394 = AnwBl 1993, 197).
Der Einwand des Beklagten, daß Karin P***** die Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung einwenden hätte können, ist nicht berechtigt. Auf die Unwirksamkeit einer Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit ist Bedacht zu nehmen, wenn im Prozeß auf Grund einer sittenwidrigen Vereinbarung ein Anspruch geltend gemacht und dieser von der Gegenseite bestritten wird (SZ 51/83). Die Geltendmachung der Sittenwidrigkeit bleibt daher grundsätzlich dem Vertragspartner überlassen (Koziol/Welser10 I 147 mwN). Ein Dritter, wie in diesem Fall der Beklagte, kann sich nicht darauf berufen.Der Einwand des Beklagten, daß Karin P***** die Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung einwenden hätte können, ist nicht berechtigt. Auf die Unwirksamkeit einer Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit ist Bedacht zu nehmen, wenn im Prozeß auf Grund einer sittenwidrigen Vereinbarung ein Anspruch geltend gemacht und dieser von der Gegenseite bestritten wird (SZ 51/83). Die Geltendmachung der Sittenwidrigkeit bleibt daher grundsätzlich dem Vertragspartner überlassen (Koziol/Welser10 römisch eins 147 mwN). Ein Dritter, wie in diesem Fall der Beklagte, kann sich nicht darauf berufen.
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat zur Hälfte obsiegt, zur Hälfte ist sie unterlegen. Die Kosten waren gegeneinander aufzuheben; jeder Partei war der Ersatz der halben Barauslagen aufzuerlegen, die ihr Gegner aufgewendet hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin hat zur Hälfte obsiegt, zur Hälfte ist sie unterlegen. Die Kosten waren gegeneinander aufzuheben; jeder Partei war der Ersatz der halben Barauslagen aufzuerlegen, die ihr Gegner aufgewendet hat.