Rechtssatz RS0108035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108035
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Rechtssatz
Während im Anwendungsbereich des § 2 Abs 2 AHG bei Verschulden des Geschädigten keine Verschuldensteilung im Sinn des § 1304 ABGB eintritt, sondern der Anspruch gegen den Rechtsträger insoweit erlischt, als das Rechtsmittel hätte Abhilfe schaffen können (SZ 58/156 mwN), führt das Nichtergreifen eines Rechtsmittels außerhalb dieses Bereiches nicht in jedem Fall dazu, dass der Geschädigte den nicht verhinderten Schaden allein zu tragen hat. Ergreift der Geschädigte kein Rechtsmittel, obwohl es geeignet gewesen wäre, den Schaden ganz oder teilweise abzuwenden, so handelt er sorglos in eigenen Angelegenheiten und verletzt die ihm obliegende Rettungspflicht. Trifft ihn ein Verschulden, so ist der Schaden nach § 1304 ABGB zu teilen.Während im Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz 2, AHG bei Verschulden des Geschädigten keine Verschuldensteilung im Sinn des Paragraph 1304, ABGB eintritt, sondern der Anspruch gegen den Rechtsträger insoweit erlischt, als das Rechtsmittel hätte Abhilfe schaffen können (SZ 58/156 mwN), führt das Nichtergreifen eines Rechtsmittels außerhalb dieses Bereiches nicht in jedem Fall dazu, dass der Geschädigte den nicht verhinderten Schaden allein zu tragen hat. Ergreift der Geschädigte kein Rechtsmittel, obwohl es geeignet gewesen wäre, den Schaden ganz oder teilweise abzuwenden, so handelt er sorglos in eigenen Angelegenheiten und verletzt die ihm obliegende Rettungspflicht. Trifft ihn ein Verschulden, so ist der Schaden nach Paragraph 1304, ABGB zu teilen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 127/97y
Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 127/97y
Veröff: SZ 70/108
- 1 Ob 210/06y
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 210/06y
Auch
- 8 Ob 85/06t
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 85/06t
Beisatz: Das Gleiche gilt bei der Unterlassung einer an sich erfolgsversprechenden Prozessführung. (T1)
- 6 Ob 31/08i
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 31/08i
Vgl; Beisatz: Der Geschädigte ist nicht zu Verfahrensschritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben. (T2); Beisatz: Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird. (T3)
- 1 Ob 114/10m
Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 114/10m
Vgl aber; Beisatz: Das Unterlassen einer Schubhaftbeschwerde, die zu einer Verkürzung der Haft geführt hätte, mindert nicht den Schadenersatzanspruch des Inhaftierten nach Art 5 Abs 5 EMRK, wenn die Haft von Anfang an rechtswidrig war (hier: fehlende Rechtskraft des abweisenden Asylbescheids mangels ordnungsgemäßer Zustellung). (T4); Bem: Siehe RS126114. (T5)
- 5 Ob 78/18h
Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 78/18h
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108035
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19970610_OGH0002_0040OB00127_97Y0000_003