Entscheidungsgründe:
Nach Abweisung des Asylantrags des Klägers mit Bescheid des Bundesasylamts vom 9. 9. 2008 wurde am 27. 9. 2008 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Kläger wurde am gleichen Tag in Schubhaft genommen. Mit Bescheid vom 2. 10. 2008 wurde über den Kläger ein Aufenthaltsverbot verhängt. Am 8. 10. 2008 beantragte der Kläger die neuerliche Zustellung des Asylbescheids und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Berufung gegen diesen Bescheid, der nicht wirksam zugestellt worden sei. Beiden Anträgen gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21. 10. 2008 nicht statt. Am 16. 10. 2008 erhob der Kläger - bereits vertreten durch den Klagevertreter - Berufung gegen das am 2. 10. 2008 verhängte Aufenthaltsverbot und verwies darauf, dass das Asylverfahren wegen der nicht rechtswirksamen Zustellung des Asylbescheids noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schriftsatz vom 21. 1. 2009 erhob der Kläger schließlich eine Schubhaftbeschwerde, der der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Wien am 27. 1. 2009 Folge gab und dabei feststellte, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 27. 9. 2008 rechtswidrig gewesen sei und die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen, weil das Asylverfahren mangels rechtswirksamer Zustellung des negativen Asylbescheids noch nicht abgeschlossen sei.
Der Kläger begehrt eine Haftentschädigung von 10.200 EUR (12.300 EUR - Zahlung 2.100 EUR) sowie die Kosten des Aufforderungsschreibens von 480,22 EUR (604,44 EUR - Zahlung 124,22 EUR), insgesamt daher 10.680,22 EUR.
Die Beklagte wendete - soweit noch relevant - ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 1304 ABGB ein, weil der anwaltlich vertretene Kläger bei der bereits am 8. 10. 2008 möglichen und zumutbaren Erhebung der Schubhaftbeschwerde die Aufhebung der Schubhaft zumindest ab 18. 10. 2008 erreicht hätte. Das Aufforderungsschreiben sei entgegen der Auffassung des Klägers nur nach TP 2 RATG zu honorieren.Die Beklagte wendete - soweit noch relevant - ein Mitverschulden des Geschädigten nach Paragraph 1304, ABGB ein, weil der anwaltlich vertretene Kläger bei der bereits am 8. 10. 2008 möglichen und zumutbaren Erhebung der Schubhaftbeschwerde die Aufhebung der Schubhaft zumindest ab 18. 10. 2008 erreicht hätte. Das Aufforderungsschreiben sei entgegen der Auffassung des Klägers nur nach TP 2 RATG zu honorieren.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Bei der von Anfang an rechtswidrigen Verhängung und der rechtswidrigen Aufrechterhaltung einer Schubhaft scheide ein Mitverschulden des Geschädigten aus. Für das Aufforderungsschreiben seien Kosten nach TP 3A RATG im Betrag von 604,44 EUR abzüglich der bereits vor Klagseinbringung bezahlten 124,22 EUR zu ersetzen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, die einen Zuspruch von 123,85 EUR sA (Kosten für das Aufforderungsschreiben) unbekämpft ließ, teilweise statt, verpflichtete die Beklagte (rechtskräftig) zur Zahlung von 5.223,85 EUR sA (Haftentschädigung 5.100 EUR, Kosten des Aufforderungsschreibens 123,85 EUR) und wies das Mehrbegehren von 5.456,37 EUR sA ab. Zwar gelte § 2 Abs 2 AHG, der die im österreichischen Zivilrecht allgemein geltenden Schadensminderungspflichten verschärfe, als Sondervorschrift einschränkend auszulegen und nicht analogiefähig sei, nicht für den auf Art 5 Abs 5 EMRK gegründeten Schadenersatzanspruch. Dem Rechtsträger stehe aber in diesem Fall, in dem das Verhalten des Klägers nicht iSd § 2 Abs 2 AHG zum vollständigen Entfall des Anspruchs führe, ein Mitverschuldenseinwand nach § 1304 ABGB zu, weil auch im Amtshaftungsverfahren die Grundsätze des bürgerlichen Rechts gelten würden. Der UVS hätte innerhalb der verfassungsgesetzlich vorgegebenen Wochenfrist über eine Schubhaftbeschwerde entscheiden müssen, die der Kläger aber bereits am 8. 10. 2008 erheben hätte können. Schon an diesem Tag hätte der anwaltlich vertretene Kläger ja in seinen Anträgen auf neuerliche Zustellung des Asylbescheids und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Unwirksamkeit der Zustellung hingewiesen. Die ohne nachvollziehbaren Grund mit einer dreimonatigen Verspätung erhobene Schubhaftbeschwerde stehe dem Verhalten der Organe der Beklagten gegenüber, die trotz Kenntnis der am 8. 10. 2008 gestellten Anträge die rechtswidrige Schubhaft aufrechterhalten hätten. Eine Schadensteilung von 1 : 1 sei angemessen, weshalb dem Kläger eine weitere Haftentschädigung von 5.100 EUR zustehe. Die Kosten des Aufforderungsschreibens fielen im Amtshaftungsprozess als anwaltliche Nebenleistung unter den tariflichen Einheitssatz. Die Beklagte habe den Kostenersatzanspruch des Klägers richtig mit 248,06 EUR berechnet, indem sie die Bemessungsgrundlage von 3.194,24 EUR (den aufgrund des Aufforderungsschreibens vor Prozess beglichenen Betrag) und den Ansatz nach TP 3A herangezogen habe. Aus diesem Titel sei dem Kläger daher kein 123,85 EUR übersteigender Betrag zuzusprechen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, die einen Zuspruch von 123,85 EUR sA (Kosten für das Aufforderungsschreiben) unbekämpft ließ, teilweise statt, verpflichtete die Beklagte (rechtskräftig) zur Zahlung von 5.223,85 EUR sA (Haftentschädigung 5.100 EUR, Kosten des Aufforderungsschreibens 123,85 EUR) und wies das Mehrbegehren von 5.456,37 EUR sA ab. Zwar gelte Paragraph 2, Absatz 2, AHG, der die im österreichischen Zivilrecht allgemein geltenden Schadensminderungspflichten verschärfe, als Sondervorschrift einschränkend auszulegen und nicht analogiefähig sei, nicht für den auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK gegründeten Schadenersatzanspruch. Dem Rechtsträger stehe aber in diesem Fall, in dem das Verhalten des Klägers nicht iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHG zum vollständigen Entfall des Anspruchs führe, ein Mitverschuldenseinwand nach Paragraph 1304, ABGB zu, weil auch im Amtshaftungsverfahren die Grundsätze des bürgerlichen Rechts gelten würden. Der UVS hätte innerhalb der verfassungsgesetzlich vorgegebenen Wochenfrist über eine Schubhaftbeschwerde entscheiden müssen, die der Kläger aber bereits am 8. 10. 2008 erheben hätte können. Schon an diesem Tag hätte der anwaltlich vertretene Kläger ja in seinen Anträgen auf neuerliche Zustellung des Asylbescheids und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Unwirksamkeit der Zustellung hingewiesen. Die ohne nachvollziehbaren Grund mit einer dreimonatigen Verspätung erhobene Schubhaftbeschwerde stehe dem Verhalten der Organe der Beklagten gegenüber, die trotz Kenntnis der am 8. 10. 2008 gestellten Anträge die rechtswidrige Schubhaft aufrechterhalten hätten. Eine Schadensteilung von 1 : 1 sei angemessen, weshalb dem Kläger eine weitere Haftentschädigung von 5.100 EUR zustehe. Die Kosten des Aufforderungsschreibens fielen im Amtshaftungsprozess als anwaltliche Nebenleistung unter den tariflichen Einheitssatz. Die Beklagte habe den Kostenersatzanspruch des Klägers richtig mit 248,06 EUR berechnet, indem sie die Bemessungsgrundlage von 3.194,24 EUR (den aufgrund des Aufforderungsschreibens vor Prozess beglichenen Betrag) und den Ansatz nach TP 3A herangezogen habe. Aus diesem Titel sei dem Kläger daher kein 123,85 EUR übersteigender Betrag zuzusprechen.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage der Zulässigkeit eines Mitverschuldenseinwands nach § 1304 ABGB bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art 5 Abs 5 EMRK fehle.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage der Zulässigkeit eines Mitverschuldenseinwands nach Paragraph 1304, ABGB bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Artikel 5, Absatz 5, EMRK fehle.
Die Revision des Klägers ist zulässig und auch teilweise berechtigt.