Rechtssatz RS0126114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126114
Entscheidungsdatum
10.08.2010
Rechtssatz
Das Unterlassen einer Schubhaftbeschwerde, die zu einer Verkürzung der Haft geführt hätte, mindert nicht den Schadenersatzanspruch des Inhaftierten nach Art 5 Abs 5 EMRK, wenn die Haft von Anfang an rechtswidrig war (hier: fehlende Rechtskraft des abweisenden Asylbescheids mangels ordnungsgemäßer Zustellung).Das Unterlassen einer Schubhaftbeschwerde, die zu einer Verkürzung der Haft geführt hätte, mindert nicht den Schadenersatzanspruch des Inhaftierten nach Artikel 5, Absatz 5, EMRK, wenn die Haft von Anfang an rechtswidrig war (hier: fehlende Rechtskraft des abweisenden Asylbescheids mangels ordnungsgemäßer Zustellung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126114
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20100810_OGH0002_0010OB00114_10M0000_001