Entgegen diesem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts, der allerdings nicht gesetzmäßig begründet ist, erweist sich die Revision als unzulässig, weil keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist.Entgegen diesem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts, der allerdings nicht gesetzmäßig begründet ist, erweist sich die Revision als unzulässig, weil keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist.
Soweit der Revisionswerber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erblicken will, dass sich das Berufungsgericht mit den Argumenten in der Beweisrüge und den Beweisergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt und die bekämpfte Negativfeststellung des Erstgerichts mit teilweise aktenwidrigen Erwägungen bestätigt habe, ist er darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht nicht gehalten ist, sich mit sämtlichen in der Berufung angestellten Erwägungen des Berufungswerbers explizit auseinanderzusetzen (ausführlich dazu Zechner in Fasching2 IV/1 § 503 ZPO Rz 143 ff). Eine solche Mangelhaftigkeit liegt somit nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hat, das keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Nachweise etwa bei Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3). Entscheidend ist, ob aus den Entscheidungsgründen hervorgeht, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu überprüfen, nachgekommen ist, und darlegt, aus welchen Gründen es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht teilt (RIS-Justiz RS0043268, RS0043162). Eine derartige Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Beweisfragen ist der Entscheidung des Berufungsgerichts durchaus zu entnehmen. Es hat sich erkennbar den Erwägungen des Erstgerichts angeschlossen und - insbesondere auch durch den Hinweis auf die Unübersichtlichkeit der „chaosartigen" Situation sowie das Fehlen eines erkennbaren Motivs für eine bewusst falsche Beschuldigung - die getroffene Negativfeststellung gebilligt. Ob die dazu angestellten Überlegungen richtig oder unrichtig waren, fällt in den Rahmen der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Eine Aktenwidrigkeit könnte nur vorliegen, wenn das Berufungsgericht Erwägungen angestellt hätte, die im Widerspruch zum Akteninhalt stehen, nicht aber wenn von den Tatsacheninstanzen allgemeine Erwägungen darüber angestellt werden, ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können (RIS-Justiz RS0043347). Derartige Widersprüche zum Akteninhalt werden in der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere übersieht der Revisionswerber auch, dass die Vorinstanzen nicht etwa davon ausgegangen sind, die Anzeige des Polizeibeamten wäre inhaltlich richtig gewesen, sondern dass sie über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit Negativfeststellungen getroffen haben. Insoweit geht auch der Vorwurf der „rechtsirrigen Anwendung einer Beweislastregel" ins Leere; das Berufungsgericht hat keineswegs einen angeblich typischen Geschehensablauf als eingetreten erachtet. Der weiters erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, ist unter keinen der gesetzlichen Revisionsgründe des § 503 ZPO zu subsumieren. Hat sich das Berufungsgericht mit einem in der Berufung behaupteten Verfahrensmangel befasst, dessen Vorliegen jedoch verneint, kann dies nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (vgl nur Kodek aaO mwN).Soweit der Revisionswerber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erblicken will, dass sich das Berufungsgericht mit den Argumenten in der Beweisrüge und den Beweisergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt und die bekämpfte Negativfeststellung des Erstgerichts mit teilweise aktenwidrigen Erwägungen bestätigt habe, ist er darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht nicht gehalten ist, sich mit sämtlichen in der Berufung angestellten Erwägungen des Berufungswerbers explizit auseinanderzusetzen (ausführlich dazu Zechner in Fasching2 IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 143 ff). Eine solche Mangelhaftigkeit liegt somit nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hat, das keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Nachweise etwa bei Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3). Entscheidend ist, ob aus den Entscheidungsgründen hervorgeht, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu überprüfen, nachgekommen ist, und darlegt, aus welchen Gründen es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht teilt (RIS-Justiz RS0043268, RS0043162). Eine derartige Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Beweisfragen ist der Entscheidung des Berufungsgerichts durchaus zu entnehmen. Es hat sich erkennbar den Erwägungen des Erstgerichts angeschlossen und - insbesondere auch durch den Hinweis auf die Unübersichtlichkeit der „chaosartigen" Situation sowie das Fehlen eines erkennbaren Motivs für eine bewusst falsche Beschuldigung - die getroffene Negativfeststellung gebilligt. Ob die dazu angestellten Überlegungen richtig oder unrichtig waren, fällt in den Rahmen der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Eine Aktenwidrigkeit könnte nur vorliegen, wenn das Berufungsgericht Erwägungen angestellt hätte, die im Widerspruch zum Akteninhalt stehen, nicht aber wenn von den Tatsacheninstanzen allgemeine Erwägungen darüber angestellt werden, ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können (RIS-Justiz RS0043347). Derartige Widersprüche zum Akteninhalt werden in der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere übersieht der Revisionswerber auch, dass die Vorinstanzen nicht etwa davon ausgegangen sind, die Anzeige des Polizeibeamten wäre inhaltlich richtig gewesen, sondern dass sie über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit Negativfeststellungen getroffen haben. Insoweit geht auch der Vorwurf der „rechtsirrigen Anwendung einer Beweislastregel" ins Leere; das Berufungsgericht hat keineswegs einen angeblich typischen Geschehensablauf als eingetreten erachtet. Der weiters erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, ist unter keinen der gesetzlichen Revisionsgründe des Paragraph 503, ZPO zu subsumieren. Hat sich das Berufungsgericht mit einem in der Berufung behaupteten Verfahrensmangel befasst, dessen Vorliegen jedoch verneint, kann dies nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden vergleiche nur Kodek aaO mwN).
Auch die materiellrechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht steht mit dem Gesetz und der höchstgerichtlichen Judikatur in Einklang. Dass § 1 StEG 1969 keinen Ersatz für immaterielle Nachteile gewährt, ergibt sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut und entspricht auch der ständigen Judikatur des erkennenden Senats (SZ 60/117; 1 Ob 233/02z; 1 Ob 138/04g ua). Zutreffend haben daher schon die Vorinstanzen den geltend gemachten Ersatzanspruch für die durch die Haft erlittene Unbill nach den Bestimmungen des AHG beurteilt, auf das sich der Kläger - neben anderen Rechtsgründen - auch berufen hatte.Auch die materiellrechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht steht mit dem Gesetz und der höchstgerichtlichen Judikatur in Einklang. Dass Paragraph eins, StEG 1969 keinen Ersatz für immaterielle Nachteile gewährt, ergibt sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut und entspricht auch der ständigen Judikatur des erkennenden Senats (SZ 60/117; 1 Ob 233/02z; 1 Ob 138/04g ua). Zutreffend haben daher schon die Vorinstanzen den geltend gemachten Ersatzanspruch für die durch die Haft erlittene Unbill nach den Bestimmungen des AHG beurteilt, auf das sich der Kläger - neben anderen Rechtsgründen - auch berufen hatte.
Wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG geltend gemacht, bleibt allerdings entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kein Raum für eine Verjährungsunterbrechung durch „das Verfahren nach dem StEG" oder für die Auffassung, „die verfahrensrechtlichen Maßgaben des StEG müssten dennoch eingehalten werden, um den Anspruch durchzusetzen". Nachdem der Ersatz von immateriellen Schäden nach dem auf den vorliegenden Fall anzuwendenden StEG 1969 nicht in Betracht kommt, können dessen Sondervorschriften auch für die Verjährungsfrage keine Bedeutung haben. Auch der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (SZ 73/103 = 1 Ob 88/00y), dass auf die Schadenersatzpflicht nach Art 5 Abs 5 EMRK (wegen ungerechtfertiger Freiheitsentziehung) die Verfahrensvorschriften des AHG und nicht jene des StEG anzuwenden sind. Ein im Verfahren nach dem StEG allenfalls erwirkter Beschluss, mit dem die Ersatzpflicht für eine unrechtmäßige Haft ausgesprochen wird, kann daher nur für Ansprüche nach dem StEG von Bedeutung sein, hat aber weder für das Entstehen noch für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach dem AHG Konsequenzen.Wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG geltend gemacht, bleibt allerdings entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kein Raum für eine Verjährungsunterbrechung durch „das Verfahren nach dem StEG" oder für die Auffassung, „die verfahrensrechtlichen Maßgaben des StEG müssten dennoch eingehalten werden, um den Anspruch durchzusetzen". Nachdem der Ersatz von immateriellen Schäden nach dem auf den vorliegenden Fall anzuwendenden StEG 1969 nicht in Betracht kommt, können dessen Sondervorschriften auch für die Verjährungsfrage keine Bedeutung haben. Auch der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (SZ 73/103 = 1 Ob 88/00y), dass auf die Schadenersatzpflicht nach Artikel 5, Absatz 5, EMRK (wegen ungerechtfertiger Freiheitsentziehung) die Verfahrensvorschriften des AHG und nicht jene des StEG anzuwenden sind. Ein im Verfahren nach dem StEG allenfalls erwirkter Beschluss, mit dem die Ersatzpflicht für eine unrechtmäßige Haft ausgesprochen wird, kann daher nur für Ansprüche nach dem StEG von Bedeutung sein, hat aber weder für das Entstehen noch für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach dem AHG Konsequenzen.
Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche richtet sich somit nach § 6 Abs 1 AHG, der bestimmt, dass solche Ersatzansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages verjähren, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger spätestens nach Ende der Haft in der Lage gewesen wäre, seinen behaupteten Schadenersatzanspruch geltend zu machen, den er darauf stützt, dass die Anzeige durch den Polizeibeamten inhaltlich unrichtig gewesen sei und damit kein Haftgrund vorgelegen habe.Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche richtet sich somit nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG, der bestimmt, dass solche Ersatzansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages verjähren, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger spätestens nach Ende der Haft in der Lage gewesen wäre, seinen behaupteten Schadenersatzanspruch geltend zu machen, den er darauf stützt, dass die Anzeige durch den Polizeibeamten inhaltlich unrichtig gewesen sei und damit kein Haftgrund vorgelegen habe.
Die Revision ist sohin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme anzusehen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme anzusehen ist.