Die außerordentliche Revision ist unzulässig.
1. Zunächst ist festzuhalten, dass ein immaterieller Schaden nicht unter die gemäß § 1 StEG ersatzfähigen Vermögensnachteile fällt (so zuletzt 1 Ob 233/02z; siehe ferner RIS-Justiz RS0087530). Demnach findet ein Anspruch gemäß Art 5 Abs 5 EMRK auf Leistung immateriellen Schadenersatzes in § 1 StEG keine tragfähige Stütze. Somit kann die in der Revision erörterte Bindungswirkung gemäß § 6 Abs 7 StEG nicht den Anspruch auf Leistung immateriellen Schadenersatzes nach Art 5 Abs 5 EMRK erfassen. Das erkennt auch der Kläger unter Anführung der Entscheidung 1 Ob 88/00y (= SZ 73/103). Er meint indes, wegen der Bindungswirkung gemäß § 6 Abs 7 StEG jedenfalls Anspruch auf Ersatz des eingeklagten Vermögensschadens zu haben.1. Zunächst ist festzuhalten, dass ein immaterieller Schaden nicht unter die gemäß Paragraph eins, StEG ersatzfähigen Vermögensnachteile fällt (so zuletzt 1 Ob 233/02z; siehe ferner RIS-Justiz RS0087530). Demnach findet ein Anspruch gemäß Artikel 5, Absatz 5, EMRK auf Leistung immateriellen Schadenersatzes in Paragraph eins, StEG keine tragfähige Stütze. Somit kann die in der Revision erörterte Bindungswirkung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, StEG nicht den Anspruch auf Leistung immateriellen Schadenersatzes nach Artikel 5, Absatz 5, EMRK erfassen. Das erkennt auch der Kläger unter Anführung der Entscheidung 1 Ob 88/00y (= SZ 73/103). Er meint indes, wegen der Bindungswirkung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, StEG jedenfalls Anspruch auf Ersatz des eingeklagten Vermögensschadens zu haben.
2. Der Kläger war - trotz einer Aufforderung durch das Erstgericht (ON 24 S. 5) - nicht in der Lage, einen haftkausalen Verdienstentgang schlüssig zu behaupten. Er verschließt sich nunmehr der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts, das Klagebegehren müsse, soweit es Verdienstentgang zum Gegenstand habe, bereits am Mangel zureichender Klagebehauptungen scheitern. Entsprechende Behauptungen waren - entgegen der Meinung des Klägers - trotz des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. 3. 2001 nicht entbehrlich. Der erkennende Senat sprach bereits in der Entscheidung 1 Ob 14/85 (= SZ 58/142) aus, dass ein Beschluss des Strafgerichts nach § 6 Abs 2 StEG keine Entscheidung über den Grund des Anspruchs im Sinne des § 393 Abs 1 ZPO - damals idF vor der WGN 1989 BGBl 343 - ist, weil das Strafgericht nicht zu prüfen hat, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist; demnach könne das Klagebegehren selbst bei Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem StEG (durch das Strafgericht) immer noch zur Gänze abgewiesen werden. An dieser Rechtslage zur Rechtsnatur eines Beschlusses des Strafgerichts, mit dem das Bestehen eines Ersatzanspruchs nach dem StEG wegen einer im Zuge eines Strafverfahrens erlittenen Verwahrungs- und Untersuchungshaft festgestellt wurde, hat sich nichts geändert. Angesichts dessen verkennt der Kläger die Reichweite der Bindungswirkung gemäß § 6 Abs 7 StEG, indem er - im Ergebnis - meint, das Zivilgericht müsse ihm selbst dann, wenn er außerstande sei, einen bestimmten haftkausalen Vermögensschaden schlüssig zu behaupten, einen - gemäß § 273 ZPO "nach freier Überzeugung" auszumessenden - Ersatzbetrag zuerkennen.2. Der Kläger war - trotz einer Aufforderung durch das Erstgericht (ON 24 S. 5) - nicht in der Lage, einen haftkausalen Verdienstentgang schlüssig zu behaupten. Er verschließt sich nunmehr der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts, das Klagebegehren müsse, soweit es Verdienstentgang zum Gegenstand habe, bereits am Mangel zureichender Klagebehauptungen scheitern. Entsprechende Behauptungen waren - entgegen der Meinung des Klägers - trotz des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. 3. 2001 nicht entbehrlich. Der erkennende Senat sprach bereits in der Entscheidung 1 Ob 14/85 (= SZ 58/142) aus, dass ein Beschluss des Strafgerichts nach Paragraph 6, Absatz 2, StEG keine Entscheidung über den Grund des Anspruchs im Sinne des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO - damals in der Fassung vor der WGN 1989 Bundesgesetzblatt 343 - ist, weil das Strafgericht nicht zu prüfen hat, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist; demnach könne das Klagebegehren selbst bei Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem StEG (durch das Strafgericht) immer noch zur Gänze abgewiesen werden. An dieser Rechtslage zur Rechtsnatur eines Beschlusses des Strafgerichts, mit dem das Bestehen eines Ersatzanspruchs nach dem StEG wegen einer im Zuge eines Strafverfahrens erlittenen Verwahrungs- und Untersuchungshaft festgestellt wurde, hat sich nichts geändert. Angesichts dessen verkennt der Kläger die Reichweite der Bindungswirkung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, StEG, indem er - im Ergebnis - meint, das Zivilgericht müsse ihm selbst dann, wenn er außerstande sei, einen bestimmten haftkausalen Vermögensschaden schlüssig zu behaupten, einen - gemäß Paragraph 273, ZPO "nach freier Überzeugung" auszumessenden - Ersatzbetrag zuerkennen.
3. Richtig ist, dass gemäß § 1 StEG auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. 3. 2001 an sich auch Vertretungskosten ersatzfähig wären, die der Kläger zur Bekämpfung der über ihn verhängten Haft zweckmäßig aufwendete (vgl 1 Ob 27, 28/90 = SZ 63/223). Allerdings verwiesen bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf, dass der Kläger auch die geltend gemachten Vertretungskosten nicht dahin aufgliederte, inwieweit sie der Bekämpfung der Haft zuzuordnen sind. Dagegen führt der Kläger - außer der verfehlten Berufung auf § 273 ZPO - nichts ins Treffen.3. Richtig ist, dass gemäß Paragraph eins, StEG auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. 3. 2001 an sich auch Vertretungskosten ersatzfähig wären, die der Kläger zur Bekämpfung der über ihn verhängten Haft zweckmäßig aufwendete vergleiche 1 Ob 27, 28/90 = SZ 63/223). Allerdings verwiesen bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf, dass der Kläger auch die geltend gemachten Vertretungskosten nicht dahin aufgliederte, inwieweit sie der Bekämpfung der Haft zuzuordnen sind. Dagegen führt der Kläger - außer der verfehlten Berufung auf Paragraph 273, ZPO - nichts ins Treffen.
4. Der Kläger wendet sich im Grundsätzlichen nicht gegen die vom Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gestützte Ansicht, dass eine bloß ex post unberechtigte, jedoch nicht (auch) ex ante rechtswidrige Untersuchungshaft einen Ersatzanspruch gemäß § 7 PersFrG iVm Art 5 Abs 5 EMRK nicht rechtfertigt. Ein hinreichender Verdacht iSd Art 5 Abs 1 lit c EMRK setzt Fakten oder Informationen voraus, die einen objektiven Beobachter überzeugen würden, dass der vom Verdacht Betroffene eine strafbare Handlung begangen haben könnte. Ist ein solcher Verdacht zu bejahen, so stellt sich die Frage nach einer Entschädigung gemäß Art 5 Abs 5 EMRK nicht (EGMR 12. 1. 1994 ÖJZ 1994, 597).4. Der Kläger wendet sich im Grundsätzlichen nicht gegen die vom Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gestützte Ansicht, dass eine bloß ex post unberechtigte, jedoch nicht (auch) ex ante rechtswidrige Untersuchungshaft einen Ersatzanspruch gemäß Paragraph 7, PersFrG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 5, EMRK nicht rechtfertigt. Ein hinreichender Verdacht iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera c, EMRK setzt Fakten oder Informationen voraus, die einen objektiven Beobachter überzeugen würden, dass der vom Verdacht Betroffene eine strafbare Handlung begangen haben könnte. Ist ein solcher Verdacht zu bejahen, so stellt sich die Frage nach einer Entschädigung gemäß Artikel 5, Absatz 5, EMRK nicht (EGMR 12. 1. 1994 ÖJZ 1994, 597).
Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, die Annahme eines den Kläger belastenden Tatverdachts sei - nach den erörterten Gründen - "durchaus berechtigt" gewesen, auf einer gravierenden Fehlbeurteilung der maßgebenden Umstände dieses Falls als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision beruhen könnte. War aber die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft des Klägers - infolge der durch das Berufungsgericht zumindest nicht gravierend unrichtig beurteilten seinerzeitigen Sachlage - rechtmäßig, so besteht kein Ersatzanspruch gemäß § 7 PersFrG iVm Art 5 Abs 5 EMRK.Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, die Annahme eines den Kläger belastenden Tatverdachts sei - nach den erörterten Gründen - "durchaus berechtigt" gewesen, auf einer gravierenden Fehlbeurteilung der maßgebenden Umstände dieses Falls als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision beruhen könnte. War aber die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft des Klägers - infolge der durch das Berufungsgericht zumindest nicht gravierend unrichtig beurteilten seinerzeitigen Sachlage - rechtmäßig, so besteht kein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 7, PersFrG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 5, EMRK.
5. Entsprechend der die Beurteilung durch das Erstgericht billigenden Ansicht des Berufungsgerichts bestand im Übrigen "genug Anlass" für "ein rechtsstaatliches Strafverfahren", ohne dass es nach den getroffenen Feststellungen Anhaltspunkte dafür gäbe, "zu welchem Zeitpunkt das Strafverfahren nur noch auf unvertretbaren Annahmen beruht" habe "und seine Fortsetzung bis zum Freispruch daher nicht mehr vertretbar" gewesen sei. Dass diese Beurteilung einer Vertretbarkeitsfrage als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision geradezu unvertretbar sei (1 Ob 9/03k; 1 Ob 103/02g), ist nicht zu erkennen. Infolgedessen kann dem Klagebegehren in dritter Instanz, insoweit es auf das AHG gestützt wurde, gleichfalls kein Erfolg beschieden sein.
6. Die außerordentliche Revision ist nach allen bisherigen Erwägungen zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt