1. Allgemeine prozessuale Grundsätze
1. 1. Die Revisionswerber bekunden gleich einleitend ihre "ehrliche Absicht", in der Rechtsmittelschrift "ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache im angefochtenen Urteil unrichtig" sei. Trotz dieser selbsterklärten "ehrlichen Absicht" unterlegen sie ihren Prozessstandpunkt in der Folge auch mit gemäß § 504 ZPO unzulässigen Neuerungen, die sich auf die Ergebnisse anderer Gerichtsverfahren beziehen. Diese Ausführungen sind gänzlich unbeachtlich.1. 1. Die Revisionswerber bekunden gleich einleitend ihre "ehrliche Absicht", in der Rechtsmittelschrift "ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache im angefochtenen Urteil unrichtig" sei. Trotz dieser selbsterklärten "ehrlichen Absicht" unterlegen sie ihren Prozessstandpunkt in der Folge auch mit gemäß Paragraph 504, ZPO unzulässigen Neuerungen, die sich auf die Ergebnisse anderer Gerichtsverfahren beziehen. Diese Ausführungen sind gänzlich unbeachtlich.
1. 2. Soweit der geltend gemachte Anspruch im Verfahren erster Instanz auch auf den Titel der Staatshaftung nach Gemeinschaftsrecht gestützt wurde, weil der Bund die RL 89/298 EWG (Prospektrichtlinie) "nicht richtig und vollständig" bzw. "nicht termingerecht" umgesetzt habe, hielten die Kläger diesen Rechtsgrund schon in zweiter Instanz nicht mehr aufrecht, enthält doch ihre Berufung dazu keine Ausführungen. Beruht aber ein im Berufungsverfahren nicht mehr erörterter Rechtsgrund - wie der der Staatshaftung im Anlassfall - auf einem selbständigen rechtserzeugenden Sachverhalt, so kann der Revisionswerber diesen Rechtsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in dritter Instanz nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg aufgreifen (5 Ob 95/99b; 1 Ob 117/00p; 8 Ob 33/99g; 3 Ob 52/98p; 4 Ob 329/97d; 4 Ob 2341/96k; EvBl 1985/154; diese Rsp billigend Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 5). Außerdem beschränken die Kläger ihre - sonst umfangreichen - Revisionsausführungen zum Rechtsgrund der Staatshaftung auf die Bemerkung, es werde "letztlich am Obersten Gerichtshof liegen, das Vorbringen der Kläger (zu Pkt. 2 der Klage S. 17) weiter zu würdigen und gegebenenfalls ein Vorabprüfungsverfahren bei(m) EuGH einzuleiten". Sie halten offenkundig eine bloße Verweisung in der Revision auf einen anderen Schriftsatz für ausreichend, um damit ihre Rechtsrüge zum erwähnten Rechtsgrund gesetzmäßig auszuführen. Das widerspricht gleichfalls der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die bloße Verweisung in einem Rechtsmittel auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder eines sonstigen Schriftsatzes unbeachtlich ist (1 Ob 15/02s; SZ 69/209 je mwN). Der in der Verweisung liegende Inhaltsmangel eines Rechtsmittels ist überdies nicht verbesserungsfähig (1 Ob 15/02s; SZ 69/209 je mwN). Demnach wäre der Rechtsgrund der Staatshaftung im Revisionsverfahren selbst dann nicht mehr von Bedeutung, wenn ihn die Kläger nicht schon im Berufungsverfahren fallen gelassen hätten.1. 2. Soweit der geltend gemachte Anspruch im Verfahren erster Instanz auch auf den Titel der Staatshaftung nach Gemeinschaftsrecht gestützt wurde, weil der Bund die RL 89/298 EWG (Prospektrichtlinie) "nicht richtig und vollständig" bzw. "nicht termingerecht" umgesetzt habe, hielten die Kläger diesen Rechtsgrund schon in zweiter Instanz nicht mehr aufrecht, enthält doch ihre Berufung dazu keine Ausführungen. Beruht aber ein im Berufungsverfahren nicht mehr erörterter Rechtsgrund - wie der der Staatshaftung im Anlassfall - auf einem selbständigen rechtserzeugenden Sachverhalt, so kann der Revisionswerber diesen Rechtsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in dritter Instanz nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg aufgreifen (5 Ob 95/99b; 1 Ob 117/00p; 8 Ob 33/99g; 3 Ob 52/98p; 4 Ob 329/97d; 4 Ob 2341/96k; EvBl 1985/154; diese Rsp billigend Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 5). Außerdem beschränken die Kläger ihre - sonst umfangreichen - Revisionsausführungen zum Rechtsgrund der Staatshaftung auf die Bemerkung, es werde "letztlich am Obersten Gerichtshof liegen, das Vorbringen der Kläger (zu Pkt. 2 der Klage S. 17) weiter zu würdigen und gegebenenfalls ein Vorabprüfungsverfahren bei(m) EuGH einzuleiten". Sie halten offenkundig eine bloße Verweisung in der Revision auf einen anderen Schriftsatz für ausreichend, um damit ihre Rechtsrüge zum erwähnten Rechtsgrund gesetzmäßig auszuführen. Das widerspricht gleichfalls der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die bloße Verweisung in einem Rechtsmittel auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder eines sonstigen Schriftsatzes unbeachtlich ist (1 Ob 15/02s; SZ 69/209 je mwN). Der in der Verweisung liegende Inhaltsmangel eines Rechtsmittels ist überdies nicht verbesserungsfähig (1 Ob 15/02s; SZ 69/209 je mwN). Demnach wäre der Rechtsgrund der Staatshaftung im Revisionsverfahren selbst dann nicht mehr von Bedeutung, wenn ihn die Kläger nicht schon im Berufungsverfahren fallen gelassen hätten.
2. Zur Unzulässigkeit der Revision
2. 1. Vorweg ist festzuhalten: Die Kläger ziehen nicht in Zweifel, dass der geltend gemachte Ersatzanspruch nur dann erfolgreich sein kann, wenn Organen des Bundes in Ausübung der Bankenaufsicht ein nach der geltenden Rechtslage unvertretbares Verhalten vorwerfbar wäre. Die Revision wäre überdies nur dann zulässig, wenn dem Berufungsgericht bei Lösung der Frage nach der Vertretbarkeit des Verhaltens der Organe der Aufsichtsbehörde auch noch eine gravierende Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalls unterlaufen wäre, weil eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO nur unter dieser Voraussetzung aufgeworfen würde (1 Ob 291/01b). Es kommt daher schon auf der für die Vorinstanzen bedeutsamen ersten Prüfungsstufe nicht auf die Richtigkeit, sondern nur auf die Vertretbarkeit der Rechtsauslegung bzw. Rechtsausübung durch Organe der Aufsichtsbehörde an, auf der im Revisionsverfahren relevanten zweiten Prüfungsstufe müsste aber auch noch die durch das Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung des Organverhaltens als vertretbar eine gravierende Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalls und soweit geradezu unvertretbar sein. Die Zulässigkeit der Revision hängt somit - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht davon ab, ob das Berufungsgericht die Vertretbarkeitsfrage richtig löste. Bedeutsam ist vielmehr nur, ob deren Lösung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht. Für die Frage nach der Zulässigkeit der Revision ist aber auch der vom Berufungsgericht betonte Gesichtspunkt, dass der Oberste Gerichtshof bisher noch über keinen vergleichbaren Fall abgesprochen habe, nicht relevant; andernfalls wäre die Revision immer zulässig, wenn der Sachverhalt des jeweiligen Einzelfalls von jenem bereits entschiedener Fälle differiert.2. 1. Vorweg ist festzuhalten: Die Kläger ziehen nicht in Zweifel, dass der geltend gemachte Ersatzanspruch nur dann erfolgreich sein kann, wenn Organen des Bundes in Ausübung der Bankenaufsicht ein nach der geltenden Rechtslage unvertretbares Verhalten vorwerfbar wäre. Die Revision wäre überdies nur dann zulässig, wenn dem Berufungsgericht bei Lösung der Frage nach der Vertretbarkeit des Verhaltens der Organe der Aufsichtsbehörde auch noch eine gravierende Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalls unterlaufen wäre, weil eine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur unter dieser Voraussetzung aufgeworfen würde (1 Ob 291/01b). Es kommt daher schon auf der für die Vorinstanzen bedeutsamen ersten Prüfungsstufe nicht auf die Richtigkeit, sondern nur auf die Vertretbarkeit der Rechtsauslegung bzw. Rechtsausübung durch Organe der Aufsichtsbehörde an, auf der im Revisionsverfahren relevanten zweiten Prüfungsstufe müsste aber auch noch die durch das Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung des Organverhaltens als vertretbar eine gravierende Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalls und soweit geradezu unvertretbar sein. Die Zulässigkeit der Revision hängt somit - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht davon ab, ob das Berufungsgericht die Vertretbarkeitsfrage richtig löste. Bedeutsam ist vielmehr nur, ob deren Lösung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht. Für die Frage nach der Zulässigkeit der Revision ist aber auch der vom Berufungsgericht betonte Gesichtspunkt, dass der Oberste Gerichtshof bisher noch über keinen vergleichbaren Fall abgesprochen habe, nicht relevant; andernfalls wäre die Revision immer zulässig, wenn der Sachverhalt des jeweiligen Einzelfalls von jenem bereits entschiedener Fälle differiert.
2. 2. Die Kläger leiten den behaupteten Ersatzanspruch aus der Zeichnung einer Anleihe ab, die vom Bankunternehmen seit dem 23. 3. 1998 beworben und der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. 4. 1998 bekannt wurde. Das macht ihre Ansicht verständlich, die von der Aufsichtsbehörde letztlich mit Bescheid vom 3. 8. 1998 angeordnete in-situ-Prüfung des Bankunternehmens hätte im Lichte der getroffenen Feststellungen "spätestens um den Jahreswechsel 1997/98 tatsächlich einsetzen, also vollzogen werden müssen", weil sich die Aufsichtsbehörde schon vorher mit verhältnismäßig einfachen Mitteln Klarheit über die Notwendigkeit einer solchen Prüfung hätte verschaffen können. Die Revisionswerber bemühen sich um die Erläuterung eines aus der rein subjektiven Sicht als Geschädigte begreiflichen Standpunkts, wollen sie doch einen Zahlungsfähigen als Haftpflichtigen für den (weitgehenden) Verlust von Geldveranlagungen in Anspruch nehmen, deren Risiko bereits nach dem Informationsstand im Zeitpunkt der Zeichnung unübersehbar war. Später gewonnene Erkenntnisse lassen von der Warte der Kläger rückblickend manches als selbstverständlich erscheinen, was für die Behörde nach dem damaligen Kenntnisstand als Aufsichtsmaßnahme (noch) nicht zwingend geboten war. Den Klägern gelingt es nicht, überzeugend darzulegen, dass das Berufungsgericht die entscheidungswesentliche Vertretbarkeitsfrage nach objektiven Kriterien gravierend fehlerhaft und daher unvertretbar gelöst habe. Dafür sprechen auch folgende Erwägungen:
Ein Bankprüfer entfaltet seine Tätigkeit im Dienste der Ziele der Bankenaufsicht. Dessen Tätigkeit dient der Entlastung der Aufsichtsbehörde und soll ein zweckmäßiges Vorgehen bei der im öffentlichen Interesse angeordneten Aufsicht ermöglichen. Solange der Bankprüfer eine Anzeige nach § 63 Abs 3 BWG nicht für erforderlich hält, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen, die auf der Annahme einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit eines Kreditinstituts beruhen, zu stellen (VwGH 21. 6. 1999 ÖBA 2000, 337 [Laurer]). Es ist ferner von Bedeutung, dass Bankprüfer nach § 63 Abs 4 BWG eine umfassende, über den Prüfungsumfang eines Abschlussprüfers nach Handelsrecht hinausgehende Prüfpflicht zu erfüllen haben. Dazu gehört die Prüfung der Solvabilität nach § 22 BWG sowie der Liquidität nach § 25 BWG (Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG § 63 Rz 4). In diesem Kontext wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, die Aufsichtsbehörde dürfe auf die Richtigkeit des Sachverhalts im "bankaufsichtlichen Prüfungsbericht" gemäß § 63 Abs 5 BWG vertrauen, "sofern ihr nicht das Gegenteil oder anderswie die Unzuverlässigkeit des Bankprüfers bekannt wird" (Laurer, ÖBA 2000, 341). Die Aufsichtsbehörde muss also nicht sogleich vermuten, dass die für die Solvabilität nach § 22 BWG sowie für die Liquidität nach § 25 BWG maßgebenden Eckdaten im "bankaufsichtlichen Prüfungsbericht" nicht der Realität entsprechen.Ein Bankprüfer entfaltet seine Tätigkeit im Dienste der Ziele der Bankenaufsicht. Dessen Tätigkeit dient der Entlastung der Aufsichtsbehörde und soll ein zweckmäßiges Vorgehen bei der im öffentlichen Interesse angeordneten Aufsicht ermöglichen. Solange der Bankprüfer eine Anzeige nach Paragraph 63, Absatz 3, BWG nicht für erforderlich hält, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen, die auf der Annahme einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit eines Kreditinstituts beruhen, zu stellen (VwGH 21. 6. 1999 ÖBA 2000, 337 [Laurer]). Es ist ferner von Bedeutung, dass Bankprüfer nach Paragraph 63, Absatz 4, BWG eine umfassende, über den Prüfungsumfang eines Abschlussprüfers nach Handelsrecht hinausgehende Prüfpflicht zu erfüllen haben. Dazu gehört die Prüfung der Solvabilität nach Paragraph 22, BWG sowie der Liquidität nach Paragraph 25, BWG (Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG Paragraph 63, Rz 4). In diesem Kontext wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, die Aufsichtsbehörde dürfe auf die Richtigkeit des Sachverhalts im "bankaufsichtlichen Prüfungsbericht" gemäß Paragraph 63, Absatz 5, BWG vertrauen, "sofern ihr nicht das Gegenteil oder anderswie die Unzuverlässigkeit des Bankprüfers bekannt wird" (Laurer, ÖBA 2000, 341). Die Aufsichtsbehörde muss also nicht sogleich vermuten, dass die für die Solvabilität nach Paragraph 22, BWG sowie für die Liquidität nach Paragraph 25, BWG maßgebenden Eckdaten im "bankaufsichtlichen Prüfungsbericht" nicht der Realität entsprechen.
Vertretbarerweise wurden vom Berufungsgericht auch die Ergebnisse der vom Bankunternehmen auf Weisung der Aufsichtsbehörde eingeholten Gutachten in Verbindung mit allen anderen Feststellungen nicht als ausreichende Grundlage für die bescheidmäßige Anordnung des scharfen Aufsichtsmittels einer in-situ-Prüfung angesehen.
Die Auflegung der von den Klägern gezeichneten Anleihe diente der Aufsichtsbehörde schließlich ohnehin als letzter Stein im Mosaik einer für die Annahme unrichtiger Bilanzzahlen erhärteten Verdachtslage und daher auch als Grundlage für die Anordnung der in-situ-Prüfung. Selbst wenn nun der durch § 69 BWG vorgezeichnete Rahmen auf Verstöße gegen das Kapitalmarktgesetz als Anlass für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zu erweitern wäre, hätte insofern kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestanden, weil eine Verletzung dieses Gesetzes durch die vom Bankunternehmen aufgelegte Anleihe vertretbarerweise verneint wurde. Die Kläger sind nicht in der Lage, auch nur eine Stimme zu nennen, die der Auslegung des Begriffs "Daueremission" in § 3 Abs 1 Z 3 KMG durch Gancz (Rechtsinformation Kapitalmarktgesetz, ÖBA 1992, 376) und Koziol (in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II [1993] Rz 6/14), der sich der durch Gancz vorgezeichneten Linie ohne weiterführende Begründung anschloss, widersprochen hätte. Später wurde im Schrifttum sogar die von den Klägern gezeichnete Anleihe als von der Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz ausgenommene "Daueremission" beurteilt (Nowotny, Gläubigerschutz bei Anleihen - Lehrreiches aus der Anleihe der Rieger Bank, RdW 1998, 717; Wilhelm, Prospekthaftpflicht mit Zahnausfall und notdürftige Prothesen - Zur Pathologie der Rieger-Bank-Anleihe, ecolex 1999, 1). Den Gesetzesmaterialien zu § 3 Abs 1 Z 3 KMG (RV 147 BlgNR 18. GP, 17 f, 18 f) ist nur entnehmbar, die Ausnahme bewege sich "innerhalb von Art 5 der Prospektrichtlinie" des Rates vom 17. 4. 1989 89/298 EWG. In Art 5 lit a dieser Richtlinie wird aber der Begriff "Daueremission" nicht verwendet, sodass zweifelhaft ist, ob sich der Gesetzgeber der Bedeutung des erörterten Begriffs bewusst war. Die Ansicht, der Gesetzgeber habe sich eines Begriffs bedient, dessen Bedeutungsgehalt er gar nicht habe ausloten wollen, legt auch die Lektüre der zitierten Stellungnahme von Gancz nahe. Die Aufsichtsbehörde konnte sich ferner nicht an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Verständnis des Begriffs "Daueremission" orientieren. Angesichts solcher Umstände ist keine Begründung zu sehen, nach der die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Aufsichtsbehörde habe den Begriff "Daueremission" in § 3 Abs 1 Z 3 KMG vertretbar ausgelegt, gravierend unrichtig sein soll.Die Auflegung der von den Klägern gezeichneten Anleihe diente der Aufsichtsbehörde schließlich ohnehin als letzter Stein im Mosaik einer für die Annahme unrichtiger Bilanzzahlen erhärteten Verdachtslage und daher auch als Grundlage für die Anordnung der in-situ-Prüfung. Selbst wenn nun der durch Paragraph 69, BWG vorgezeichnete Rahmen auf Verstöße gegen das Kapitalmarktgesetz als Anlass für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zu erweitern wäre, hätte insofern kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestanden, weil eine Verletzung dieses Gesetzes durch die vom Bankunternehmen aufgelegte Anleihe vertretbarerweise verneint wurde. Die Kläger sind nicht in der Lage, auch nur eine Stimme zu nennen, die der Auslegung des Begriffs "Daueremission" in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, KMG durch Gancz (Rechtsinformation Kapitalmarktgesetz, ÖBA 1992, 376) und Koziol (in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei [1993] Rz 6/14), der sich der durch Gancz vorgezeichneten Linie ohne weiterführende Begründung anschloss, widersprochen hätte. Später wurde im Schrifttum sogar die von den Klägern gezeichnete Anleihe als von der Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz ausgenommene "Daueremission" beurteilt (Nowotny, Gläubigerschutz bei Anleihen - Lehrreiches aus der Anleihe der Rieger Bank, RdW 1998, 717; Wilhelm, Prospekthaftpflicht mit Zahnausfall und notdürftige Prothesen - Zur Pathologie der Rieger-Bank-Anleihe, ecolex 1999, 1). Den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, KMG Regierungsvorlage 147 BlgNR 18. GP, 17 f, 18 f) ist nur entnehmbar, die Ausnahme bewege sich "innerhalb von Artikel 5, der Prospektrichtlinie" des Rates vom 17. 4. 1989 89/298 EWG. In Artikel 5, Litera a, dieser Richtlinie wird aber der Begriff "Daueremission" nicht verwendet, sodass zweifelhaft ist, ob sich der Gesetzgeber der Bedeutung des erörterten Begriffs bewusst war. Die Ansicht, der Gesetzgeber habe sich eines Begriffs bedient, dessen Bedeutungsgehalt er gar nicht habe ausloten wollen, legt auch die Lektüre der zitierten Stellungnahme von Gancz nahe. Die Aufsichtsbehörde konnte sich ferner nicht an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Verständnis des Begriffs "Daueremission" orientieren. Angesichts solcher Umstände ist keine Begründung zu sehen, nach der die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Aufsichtsbehörde habe den Begriff "Daueremission" in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, KMG vertretbar ausgelegt, gravierend unrichtig sein soll.
3. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO abhängt, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Dabei kann sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.3. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Dabei kann sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40 iVm § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision unterließ. Deren Schriftsatz diente daher nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 40, in Verbindung mit , Paragraph 41, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision unterließ. Deren Schriftsatz diente daher nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.