Rechtssatz RS0116517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116517
Entscheidungsdatum
25.03.2003
Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Bankprüfers dient der Entlastung der Aufsichtsbehörde und soll ein zweckmäßiges Vorgehen bei der im öffentlichen Interesse angeordneten Aufsicht ermöglichen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 103/02g
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 103/02g
- 1 Ob 188/02g
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
Auch; Beisatz: Zweck der Bankenaufsicht ist nicht nur eine formale, sondern eine inhaltliche, somit bankwirtschaftliche Prüfungstätigkeit. Durch das Instrument der Bankenaufsicht sollen auch Anleger (Sparer) vor Verlusten geschützt werden, insbesondere soll sie dazu dienen, der Insolvenz von Banken entgegen zu wirken, indem Missstände rechtzeitig erkannt und abgestellt sowie drohende Gefahren abgewendet werden. (T1); Beisatz: Der Bankprüfer entfaltet bei seiner zukunftsorientierten Prüfung dahin, ob er die Funktionsfähigkeit der Bank oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet erachtet, seine Tätigkeit im Dienste der Ziele der Bankenaufsicht. (T2); Veröff: SZ 2003/28
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116517
Dokumentnummer
JJR_20020611_OGH0002_0010OB00103_02G0000_003