Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Klägers ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu § 496 Abs 3 ZPO widerspricht; der Rekurs ist insoweit auch berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Klägers ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu Paragraph 496, Absatz 3, ZPO widerspricht; der Rekurs ist insoweit auch berechtigt.
Der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht das Verfahren nicht selbst ergänzt, sondern die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen hat. Das Berufungsgericht hätte den festgestellten Sachverhalt nach jeder Richtung hin rechtlich prüfen müssen und auch die Frage, ob der Beklagte seine Warnpflicht verletzt hat, nicht ausklammern dürfen. Es wären sämtliche Mängel festzustellen gewesen. Der Wandlungsanspruch des Klägers sei auch dann berechtigt, wenn die Mängel nur wegen mangelhafter Vorarbeiten nicht leicht behebbar seien. Der Werkbesteller könne auch bei behebbaren Mängeln Wandlung verlangen; bei einer vom Erwerber zu vertretenden Verschlechterung habe er lediglich Anspruch auf einen entsprechenden Wertausgleich.
Gemäß § 496 Abs 3 ZPO hat das Berufungsgericht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, soweit erforderlich, zu ergänzen und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückweisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde. Das Berufungsgericht darf die Rechtssache demnach zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweisen, wenn der Umfang der Prozeßstoffsammlung und die Weiterungen des Verfahrens gar nicht abzusehen sind (SZ 59/134 = EvBl 1987/19 = JBl 1987, 189; SZ 68/189; RIS-Justiz RS0044905). Das trifft (zB) dann zu, wenn nicht nur schon in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahmen zu ergänzen, sondern höchstwahrscheinlich noch anzubietende Beweise neu aufzunehmen sein werden (ua 3 Ob 43/86; 4 Ob 41/93; RIS-Justiz RS0042126). Das Berufungsgericht muß aber das Verfahren vor allem dann selbst ergänzen, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu einzelnen Fragen des Sachverhalts unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Urteilsannahmen stehen (2 Ob 17/97g; RIS-Justiz RS 0107620). Es kommt daher immer darauf an, ob das Beweisverfahren nur zu ergänzen oder, wenn auch nur zu einzelnen Punkten, erst durchzuführen ist, so daß der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens nicht abzusehen sind (s Kodek in Rechberger, ZPO § 496 Rz 6 mwN). Verweist das Berufungsgericht die Sache ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen an das Erstgericht zurück, so löst es eine Frage des Verfahrensrechts unrichtig, die von erheblicher Bedeutung ist (1 Ob 169/97b; RIS-Justiz RS0108072).Gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO hat das Berufungsgericht die in erster Instanz gepflogene Verhandlung, soweit erforderlich, zu ergänzen und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen, wenn nicht anzunehmen ist, daß dadurch im Vergleich zur Zurückweisung die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht würde. Das Berufungsgericht darf die Rechtssache demnach zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweisen, wenn der Umfang der Prozeßstoffsammlung und die Weiterungen des Verfahrens gar nicht abzusehen sind (SZ 59/134 = EvBl 1987/19 = JBl 1987, 189; SZ 68/189; RIS-Justiz RS0044905). Das trifft (zB) dann zu, wenn nicht nur schon in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahmen zu ergänzen, sondern höchstwahrscheinlich noch anzubietende Beweise neu aufzunehmen sein werden (ua 3 Ob 43/86; 4 Ob 41/93; RIS-Justiz RS0042126). Das Berufungsgericht muß aber das Verfahren vor allem dann selbst ergänzen, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu einzelnen Fragen des Sachverhalts unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Urteilsannahmen stehen (2 Ob 17/97g; RIS-Justiz RS 0107620). Es kommt daher immer darauf an, ob das Beweisverfahren nur zu ergänzen oder, wenn auch nur zu einzelnen Punkten, erst durchzuführen ist, so daß der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens nicht abzusehen sind (s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 496, Rz 6 mwN). Verweist das Berufungsgericht die Sache ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen an das Erstgericht zurück, so löst es eine Frage des Verfahrensrechts unrichtig, die von erheblicher Bedeutung ist (1 Ob 169/97b; RIS-Justiz RS0108072).
Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht einerseits aufgetragen zu begründen, warum es zur Frage der ausreichenden Dimensionierung der aus einem Rahmensystem bestehenden Torkonstruktion dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Ingomar F***** und nicht dem Gutachten des Sachverständigen Ing. Hugo W***** gefolgt ist, und es andererseits für notwendig erachtet, daß das Erstgericht klärt, mit welchem Aufwand die Mängel zu beheben sind, welchen Wert das mangelfreie Tor im Verhältnis zum mangelhaften hat und welche Schäden jeweils auf die mangelhafte Konstruktion und welche auf die Unterdimensionierung des Fundamentes zurückzuführen sind. Dies hat jeweils durch Ergänzung der (des) bereits vorliegenden Sachverständigengutachten(s) zu erfolgen. Mit der Aufnahme neuer Beweise ist nicht zu rechnen, weil die noch zu klärenden Fragen Sachverständigenfragen sind.
Der Aufwand für die Verfahrensergänzung ist demnach absehbar, so daß kein Grund ersichtlich ist, warum das Berufungsgericht das Verfahren nicht selbst ergänzen soll. Das Berufungsgericht führt auch keine Gründe für seine Entscheidung an, die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes gründet sich sowohl auf § 496 Abs 1 Z 2 ZPO als auch auf § 496 Abs 1 Z 3 ZPO. Durch die Aufhebung tritt das Verfahren, auch wenn es vom Berufungsgericht zu ergänzen ist, in den Stand vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zurück. Bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO hat sich das Verfahren auf die von einem Mangel betroffenen Teile des Verfahrens erster Instanz zu beschränken (§ 496 Abs 2 ZPO); bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO unterliegt das fortgesetzte Verfahren keinerlei Beschränkungen. Neues Vorbringen ist unbeschränkt zulässig, nur abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden (Kodek aaO § 496 Rz 5 mwN).Die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes gründet sich sowohl auf Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO als auch auf Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. Durch die Aufhebung tritt das Verfahren, auch wenn es vom Berufungsgericht zu ergänzen ist, in den Stand vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zurück. Bei einer Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO hat sich das Verfahren auf die von einem Mangel betroffenen Teile des Verfahrens erster Instanz zu beschränken (Paragraph 496, Absatz 2, ZPO); bei einer Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO unterliegt das fortgesetzte Verfahren keinerlei Beschränkungen. Neues Vorbringen ist unbeschränkt zulässig, nur abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden (Kodek aaO Paragraph 496, Rz 5 mwN).
Abschließend erledigt ist die Frage, ob der Beklagte seine Warnpflicht verletzt hat. Das Erstgericht hat diese Frage verneint. Der Kläger hat zwar in der Berufung die zugrundeliegenden Feststellungen - erfolglos - bekämpft, in seiner Rechtsrüge hat er aber die Verletzung der Warnpflicht nicht geltend gemacht. Damit war es dem Berufungsgericht verwehrt, auf die Frage einzugehen, ob der Beklagte nach dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt seine Warnpflicht verletzt hat. Das Berufungsgericht hat zwar bei (gesetzmäßiger) Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen (ua SZ 52/192; SZ 54/133); es ist aber an eine Beschränkung der Klagegründe durch den Berufungswerber gebunden (ua EvBl 1985/154; ÖBl 1992, 21; Kodek aaO § 471 Rz 9 mwN).Abschließend erledigt ist die Frage, ob der Beklagte seine Warnpflicht verletzt hat. Das Erstgericht hat diese Frage verneint. Der Kläger hat zwar in der Berufung die zugrundeliegenden Feststellungen - erfolglos - bekämpft, in seiner Rechtsrüge hat er aber die Verletzung der Warnpflicht nicht geltend gemacht. Damit war es dem Berufungsgericht verwehrt, auf die Frage einzugehen, ob der Beklagte nach dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt seine Warnpflicht verletzt hat. Das Berufungsgericht hat zwar bei (gesetzmäßiger) Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen (ua SZ 52/192; SZ 54/133); es ist aber an eine Beschränkung der Klagegründe durch den Berufungswerber gebunden (ua EvBl 1985/154; ÖBl 1992, 21; Kodek aaO Paragraph 471, Rz 9 mwN).
Die vom Kläger behauptete Verletzung der Warnpflicht ist ein selbständiger Klagegrund, der zu den ebenfalls geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen und den aus den Mängeln der Toranlage abgeleiteten Schadenersatzansprüchen hinzutritt. Da dieser Klagegrund abschließend erledigt ist, kann auch im fortgesetzten Verfahren nicht mehr darauf eingegangen werden.
Der Kläger ist aber nicht gehindert, Behauptungen über weitere Mängel aufzustellen. Da das fortgesetzte Verfahren, wie oben ausgeführt, nicht beschränkt ist, sind auch Neuerungen zulässig. Es schadet dem Kläger daher nicht, daß seine Behauptungen unzureichend waren. Hätte das Erstgericht sämtliche Mängel festgestellt, die nach den Sachverständigengutachten vorliegen, so wären seine überschießenden Feststellungen zwar noch zulässig gewesen, so weit sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes gefallen wären (Fucik in Rechberger, ZPO § 178 Rz 2 mwN); es macht das Verfahren aber nicht mangelhaft, wenn keine überschießenden Feststellungen getroffen werden.Der Kläger ist aber nicht gehindert, Behauptungen über weitere Mängel aufzustellen. Da das fortgesetzte Verfahren, wie oben ausgeführt, nicht beschränkt ist, sind auch Neuerungen zulässig. Es schadet dem Kläger daher nicht, daß seine Behauptungen unzureichend waren. Hätte das Erstgericht sämtliche Mängel festgestellt, die nach den Sachverständigengutachten vorliegen, so wären seine überschießenden Feststellungen zwar noch zulässig gewesen, so weit sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes gefallen wären (Fucik in Rechberger, ZPO Paragraph 178, Rz 2 mwN); es macht das Verfahren aber nicht mangelhaft, wenn keine überschießenden Feststellungen getroffen werden.
Der Kläger bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach er kein Recht auf Wandlung habe, wenn die Mängel der Toranlage nur wegen seiner eigenen mangelhaften Vorarbeiten nicht leicht behebbar sind. Der Kläger verweist hiebei auf Reischauer (in Rummel, ABGB**2 § 932 Rz 5), der die Auffassung vertritt, daß das Wandlungsrecht wegen behebbarer Mängel beim Werkvertrag bei vom Erwerber zu vertretender Verschlechterung zu einem entsprechenden Wertausgleich führen müsse. Damit bezieht sich Reischauer aber offensichtlich nicht auf den Fall, daß die Mängel leicht behebbar wären, wäre es nicht zu einer vom Erwerber zu vertretenden Verschlechterung gekommen. Reischauer verweist nämlich bei den vom Kläger zitierten Ausführungen auf Rz 2 zu § 1167. An dieser Stelle führt Krejci (in Rummel, ABGB**2 § 1167 Rz 2) aus, daß bei wesentlichen, aber leicht behebbaren Mängeln Wandlung nicht zusteht. Das Berufungsgericht hat den Wandlungsanspruch des Klägers daher zu Recht für den Fall verneint, daß die Mängel der Toranlage nur deshalb nicht leicht behebbar sind, weil der Kläger das Fundament nicht fachgerecht errichtet hat.Der Kläger bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach er kein Recht auf Wandlung habe, wenn die Mängel der Toranlage nur wegen seiner eigenen mangelhaften Vorarbeiten nicht leicht behebbar sind. Der Kläger verweist hiebei auf Reischauer (in Rummel, ABGB**2 Paragraph 932, Rz 5), der die Auffassung vertritt, daß das Wandlungsrecht wegen behebbarer Mängel beim Werkvertrag bei vom Erwerber zu vertretender Verschlechterung zu einem entsprechenden Wertausgleich führen müsse. Damit bezieht sich Reischauer aber offensichtlich nicht auf den Fall, daß die Mängel leicht behebbar wären, wäre es nicht zu einer vom Erwerber zu vertretenden Verschlechterung gekommen. Reischauer verweist nämlich bei den vom Kläger zitierten Ausführungen auf Rz 2 zu Paragraph 1167, An dieser Stelle führt Krejci (in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1167, Rz 2) aus, daß bei wesentlichen, aber leicht behebbaren Mängeln Wandlung nicht zusteht. Das Berufungsgericht hat den Wandlungsanspruch des Klägers daher zu Recht für den Fall verneint, daß die Mängel der Toranlage nur deshalb nicht leicht behebbar sind, weil der Kläger das Fundament nicht fachgerecht errichtet hat.
Die übrigen - zutreffenden - Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zieht der Kläger nicht in Zweifel. Das Berufungsgericht hat insbesondere die Frage richtig gelöst, wie der Schaden aufzuteilen ist, wenn sich herausstellt, daß der Schaden nur zum Teil sowohl auf die mangelhafte Werkleistung des Beklagten als auch auf das sorglose Verhalten des Klägers zurückzuführen ist. In einem solchen Fall kann der Kläger schon dem Grunde nach nur jenen Teil des Schadens ersetzt verlangen, der nicht allein durch das unzureichende Fundament verursacht wurde; nach § 1304 ABGB ist nur vorzugehen, soweit beide Teile für den Schaden einzustehen haben. Eine Aufteilung nach Quoten setzt voraus, daß die Anteile bestimmbar sind; trifft dies nicht zu, dann hat jeder Teil für den halben Schaden aufzukommen. Ist das Verschulden eines Teiles als sehr geringfügig zu werten, dann hat der andere Teil für den ganzen Schaden aufzukommen (s Schwimann/Harrer, ABGB**2 VII § 1304 Rz 2ff; Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1304 Rz 2ff, jeweils mwN). Die vom Berufungsgericht in der Begründung des Zulässigkeitsausspruches angeführten Entscheidungen (JBl 1989, 451; JBl 1993, 389 [Dullinger]) widersprechen sich in den hier erheblichen Punkten im übrigen nicht. Nach der vom Berufungsgericht ebenfalls in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung ecolex 1991, 609 [Wilhelm] hat der Geschädigte den Schaden bei weitaus überwiegendem Mitverschulden allein zu tragen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der oben wiedergegebenen Lehre.Die übrigen - zutreffenden - Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zieht der Kläger nicht in Zweifel. Das Berufungsgericht hat insbesondere die Frage richtig gelöst, wie der Schaden aufzuteilen ist, wenn sich herausstellt, daß der Schaden nur zum Teil sowohl auf die mangelhafte Werkleistung des Beklagten als auch auf das sorglose Verhalten des Klägers zurückzuführen ist. In einem solchen Fall kann der Kläger schon dem Grunde nach nur jenen Teil des Schadens ersetzt verlangen, der nicht allein durch das unzureichende Fundament verursacht wurde; nach Paragraph 1304, ABGB ist nur vorzugehen, soweit beide Teile für den Schaden einzustehen haben. Eine Aufteilung nach Quoten setzt voraus, daß die Anteile bestimmbar sind; trifft dies nicht zu, dann hat jeder Teil für den halben Schaden aufzukommen. Ist das Verschulden eines Teiles als sehr geringfügig zu werten, dann hat der andere Teil für den ganzen Schaden aufzukommen (s Schwimann/Harrer, ABGB**2 römisch sieben Paragraph 1304, Rz 2ff; Reischauer in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1304, Rz 2ff, jeweils mwN). Die vom Berufungsgericht in der Begründung des Zulässigkeitsausspruches angeführten Entscheidungen (JBl 1989, 451; JBl 1993, 389 [Dullinger]) widersprechen sich in den hier erheblichen Punkten im übrigen nicht. Nach der vom Berufungsgericht ebenfalls in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung ecolex 1991, 609 [Wilhelm] hat der Geschädigte den Schaden bei weitaus überwiegendem Mitverschulden allein zu tragen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der oben wiedergegebenen Lehre.
Dem Rekurs war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.