Rechtssatz RS0108072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108072
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Rechtssatz
Verweist das Berufungsgericht die Sache ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen dennoch an das Erstgericht zurück, so liegt darin die unrichtige Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 169/97b
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 169/97b
- 4 Ob 329/97d
Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 329/97d
- 6 Ob 2/00p
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 2/00p
Vgl; Beisatz: Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht selbst ist aber vor allem dann geboten, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu punktuellen Fragen des Sachverhaltes unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Urteilsannahmen stehen. (T1)
- 8 Ob 145/06s
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 145/06s
Vgl aber; Beisatz: Von einer unrichtigen Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist, kann im Fall der Zurückweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Erstgericht auch ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nur dann gesprochen werden, wenn eine Selbstergänzungspflicht nach der ratio des § 496 Abs 3 ZPO geradezu auf der Hand liegt, also eine gravierende Verkennung der Rechtslage vorliegt. (T2)
- 5 Ob 52/11z
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 52/11z
Vgl
- 9 ObA 15/12i
Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 ObA 15/12i
- 4 Ob 123/16s
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 123/16s
Auch
- 8 ObA 14/20x
Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObA 14/20x
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im Raum. (T3)
- 10 ObS 125/20k
Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 ObS 125/20k
Beis wie T2; Beisatz: Hier: allfällig erforderliche Ergänzungen der Sachverständigengutachten sind nicht auszuschließen. (T4)
- 6 Ob 67/21b
Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 67/21b
- 5 Ob 86/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 5 Ob 86/23t
Beisatz wie T2: Hier: VW-Diesel Fall: Den Sachverhalt im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH C-145/20 zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung als erörterungsbedürftig anzusehen, ist keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung (T5)
- 6 Ob 78/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 6 Ob 78/23y
vgl; Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108072
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00169_97B0000_001