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Entscheidung 8 Ob 145/06s×

Entscheidung 8 Ob 145/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob145/06s

Entscheidungsdatum

18.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei David K*****, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei Manfred H*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen EUR 25.000 sA und Feststellung, infolge Ergänzungsantrags der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. 12. 2006, 8 Ob 145/06s, wird wie folgt ergänzt:

„Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortungen bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im genannten Beschluss wurde über die Kosten der Rekursbeantwortungen beider Streitteile versehentlich nicht entschieden. Es ist daher gemäß Paragraph 423, in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO ein Ergänzungsbeschluss zu fassen. Beide Parteien haben in ihren Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Prozessgegners hingewiesen. Das Rekursverfahren gegen den Aufhebungsbeschluss stellt aber keinen von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängigen Zwischenstreit dar (9 Ob 30/03g; RIS-Justiz RS0035976), sodass die Kosten der Rekursbeantwortungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO der Endentscheidung vorzubehalten sind.

Anmerkung

E83912 8Ob145.06s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00145.06S.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20070418_OGH0002_0080OB00145_06S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023400 Rechtssatz 13.06.1978Zivilrecht
Eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübenden ist im Wesen des Sports begründet und das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körper …
RS0035976 Rechtssatz 25.09.1984Zivilrecht
Kostenvorbehalt (nicht: Zuspruch von Kosten der Rekursbeantwortung) bei Erfolglosigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2, Abs 2 ZPO.
RS0043414 Rechtssatz 12.05.1965Zivilrecht
Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung.
RS0048272 Rechtssatz 11.05.1995Zivilrecht
Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Be …
RS0107620 Rechtssatz 13.02.1997Zivilrecht
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht selbst ist vor allem dann geboten, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu punktuellen Fragen des Sachverhaltes unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit d …
RS0108072 Rechtssatz 15.07.1997Zivilrecht
Verweist das Berufungsgericht die Sache ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen dennoch an das Erstgericht zurück, so liegt darin die unrichtige Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung …