Begründung:
In den vom Beklagten beim Erstgericht gegen Gerhard D*** geführten Fahrnisexekutionsverfahren wurden am 29.Februar 1984 zu 6 E 1232/84 und am 12.April 1984 zu 6 E 3757/84 u.a. die als Postzahlen 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15-19 und 21-23 des Pfändungsprotokolls 6 E 1742/83 verzeichneten Gegenstände gepfändet. Bei den Postzahlen 1, 7, 8, 9 und 10 handelt es sich um Maschinen, bei den übrigen Postzahlen um Kraftfahrzeuge.
In der am 7. August 1984 eingebrachten Widerspruchsklage nach § 37 EO behauptete die Klägerin, Vorbehaltungseigentümerin dieser Postzahlen bzw. Sicherungseigentümerin der Postzahl 23 zu sein und beantragte, die beiden Exekutionen hinsichtlich dieser Postzahlen für unzulässig zu erklären (ON 1).In der am 7. August 1984 eingebrachten Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO behauptete die Klägerin, Vorbehaltungseigentümerin dieser Postzahlen bzw. Sicherungseigentümerin der Postzahl 23 zu sein und beantragte, die beiden Exekutionen hinsichtlich dieser Postzahlen für unzulässig zu erklären (ON 1).
Der Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens und wendete im wesentlichen ein, daß der Eigentumsvorbehalt nicht wirksam, jedenfalls aber durch Zahlung untergegangen sei. Die Kreditkonten bei der Klägerin seien gelöscht und auf ein gemeinsames Kreditkonto übertragen worden, so daß auch dadurch der Eigentumsvorbehalt untergegangen sei. Sicherungseigentum stelle keinen Klagegrund nach § 37 EO dar (ON 4).Der Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens und wendete im wesentlichen ein, daß der Eigentumsvorbehalt nicht wirksam, jedenfalls aber durch Zahlung untergegangen sei. Die Kreditkonten bei der Klägerin seien gelöscht und auf ein gemeinsames Kreditkonto übertragen worden, so daß auch dadurch der Eigentumsvorbehalt untergegangen sei. Sicherungseigentum stelle keinen Klagegrund nach Paragraph 37, EO dar (ON 4).
In der Tagsatzung vom 21.Februar 1985 schränkte die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich der Postzahlen 15-18 wegen eines diesbezüglichen Einstellungsantrages der beklagten betreibenden Partei auf Kosten ein und legte zum Beweis ihrer Eigentumsvorbehalte Urkunden vor (ON 8), zu denen der Beklagte im Schriftsatz ON 10 eingehend Stellung nahm.
Das Erstgericht erklärte die beiden Exekutionen hinsichtlich der Postzahlen 1, 2, 5-10, 12, 19, 21 und 22 für unzulässig und wies das Klagebegehren hinsichtlich der Postzahl 23 ab.
Es ging dabei hinsichtlich des stattgebenden Teiles seines Urteils von folgenden Feststellungen aus:
Der Verpflichtete stand mit der Klägerin etwa seit 1978 oder 1979 in Geschäftsverbindung. Die Klägerin finanzierte im Rahmen einer Generalvereinbarung laufend Fahrzeuge, die vom Verpflichteten gekauft und im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiter verleast wurden. Die unter den Postzahlen 1, 2, 5-10, 12, 19, 21 und 22 gepfändeten Gegenstände wurden so finanziert, daß vor Zuweisung der Kreditvaluta mit den Verkäufern Kontakt aufgenommen wurde. Die Klägerin und die Verkäufer trafen dann eine schriftliche Vereinbarung, nach der die Verkäufer das ihnen an den verkauften Kraftfahrzeugen zustehende vorbehaltene Eigentum gegen Zahlung des Restkaufpreises an die Klägerin abtraten. Der Verpflichtete stand auch mit den jeweiligen Verkäufern in ständiger Geschäftsbeziehung. In den über die Klägerin finanzierten Fällen wurde der vereinbarte Eigentumsvorbehalt dem Kaufvertrag zwischen den jeweiligen Verkäufern und dem Verpflichteten zugrundegelegt. Auch wenn bei telefonischer Bestellung nicht ausdrücklich über den Eigentumsvorbehalt gesprochen wurde, war dem Verpflichteten bewußt und von ihm gewollt, daß bei Fremdfinanzierung Eigentumsvorbehalt zu gelten habe. Die Rechnungen der genannten Postzahlen tragen den Vermerk: "Dieser Verkauf erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Mit Bezahlung des Kaufpreisrestes durch die S*** & Co Bank AG geht das Eigentum unwiderruflich auf die S*** & Co Bank AG über. Der Käufer erhält hiemit die Weisung, das Kaufobjekt im Namen der S*** & Co Bank AG innezuhaben". Erfolgte die Bestellung telefonisch, dann war der Erhalt einer Faktura mit oben genanntem Vermerk für den Verpflichteten die Bestätigung der Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer der jeweiligen Gegenstände folgte, wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelte, den Typenschein erst nach vollständiger Bezahlung an die Bank aus. Auf Grund einer Vereinbarung vom 27.Jänner 1983 wurden die einzelnen Kreditkonten des Verpflichteten bei der Klägerin auf Sammelkonten übertragen. Dies stellte lediglich eine Maßnahme der technischen Abwicklung dar. Alle mit dem Verpflichteten anläßlich der Krediteinräumungen getroffenen Vereinbarungen, insbes. hinsichtlich Sicherheiten und Rückzahlungsmodalitäten, blieben unverändert in Geltung. Zahlungseingänge des Verpflichteten auf das Sammelkonto wurden anteilig auf die einzelnen Kreditverträge gebucht. Durch die vorliegenden Belege können auch Zahlungen auf den Sammelkonten nachverfolgt und kann jederzeit festgestellt werden, wie hoch der Debetsaldo ist. Bei allen Kreditkonten waren im Zeitpunkt der Pfändung Salden offen.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts wurden hinsichtlich der Postzahlen 1, 2, 5 bis 10, 12, 19, 21 und 22 zunächst zwischen den Verkäufern und dem Verpflichteten Eigentumsvorbehalte vereinbart und das vorbehaltene Eigentum sodann wirksam auf die Klägerin übertragen, so daß der Widerspruch insoweit nach § 37 EO berechtigt sei.Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts wurden hinsichtlich der Postzahlen 1, 2, 5 bis 10, 12, 19, 21 und 22 zunächst zwischen den Verkäufern und dem Verpflichteten Eigentumsvorbehalte vereinbart und das vorbehaltene Eigentum sodann wirksam auf die Klägerin übertragen, so daß der Widerspruch insoweit nach Paragraph 37, EO berechtigt sei.
In seiner gegen den stattgebenden Teil und die Kostenentscheidung dieses Urteils gerichteten Berufung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragte der Beklagte die Abänderung durch gänzliche Klageabweisung, allenfalls die Aufhebung zwecks Zurückverweisung, letztlich die Abänderung der Kostenentscheidung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstands hinsichtlich der Postzahl 1 300.000 S, hinsichtlich der übrigen Postzahlen jeweils 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, daß gegen die Entscheidung der Rekurs zulässig sei und daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei.
Das Berufungsgericht hielt die vom Berufungswerber bekämpfte Feststellung, der Verpflichtete sei mit den Verkäufern der exszindierten Fahrnisse in ständiger Geschäftsverbindung gestanden, für nicht entscheidungswesentlich und übernahm die übrigen Feststellungen, die es allerdings für eine abschließende Beurteilung der Sache als nicht ausreichend erachtete.
Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts wollten sich die Verkäufer der exszindierten Gegenstände das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten, was auch der Verpflichtete bei Abschluß der Kaufverträge billigend zugrunde gelegt habe. Seien aber beide Vertragspartner, wenn auch allenfalls unabhängig voneinander, übereinstimmend davon ausgegangen, daß das Geschäft unter Eigentumsvorbehalt geschlossen werde, so liege die erforderliche Willensübereinstimmung jedenfalls vor, mögen sie auch mangels entsprechender Erklärungen nach außen hin nicht als solche in Erscheinung getreten sein. Wollten die Vertragspartner tatsächlich dasselbe, so bleibe für eine Würdigung des Verhaltens in Richtung auf dessen Erklärungswert kein Raum. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Verpflichtete mit seinen Lieferanten in ständiger Geschäftsverbindung gestanden sei, und ob einer laufenden unbeanstandeten Annahme von Fakturen und Lieferscheinen, in denen der Verkäufer auf den Eigentumsvorbehalt hinweist, Erklärungswert im Sinn des § 863 ABGB zukomme. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, daß das Eigentum an den strittigen Gegenständen zunächst den Verkäufern verblieben und durch Einlösung auf die Klägerin übergegangen sei (§ 1422 ABGB), sei daher richtig. Das Erstgericht habe sich aber nicht hinreichend mit der Einwendung des Beklagten auseinandergesetzt, daß das auf die Klägerin übergegangene Eigentum infolge vollständiger Berichtigung der kreditierten Kaufpreisteilbeträge erloschen und auf den Verpflichteten als Käufer übergegangen sei. Die Feststellungen, daß der Verpflichtete Zahlungen an die Klägerin geleistet habe, die von dieser "anteilig auf die einzelnen Kreditverträge gebucht worden seien und (dennoch) bei allen Kreditkonten zum Zeitpunkt der Pfändung noch offene Salden vorhanden waren", genügten beim erweiterten Eigentumsvorbehalt nicht. Da die Klägerin dem Verpflichteten zu verschiedenen Zeitpunkten verschieden hohe Darlehen gewährt habe, zu deren Abstattung der Verpflichtete zu verschiedenen Zeitpunkten Zahlungen geleistet habe, sei zu prüfen, auf welche Forderungen der Klägerin diese Zahlungen jeweils anzurechnen gewesen seien. Es müsse untersucht werden, ob eine - zulässige - einvernehmliche Widmung vorgelegen sei, sonst sei auf § 1416 ABGB zurückzugreifen. In keinem Fall könnten Maßnahmen bloß buchhalterischer Art entscheidend sein, die für sich allein überhaupt keine Rechtsfolgen nach sich ziehen könnten. Das Erstgericht habe aber die Buchungsvorgänge der Klägerin und die daraus resultierenden Salden seiner Entscheidung zugrundegelegt. Ob die Buchungen der Rechtslage entsprachen und nicht im Ergebnis einer abzulehnenden Verlängerung des Eigentumsvorbehalts gleichkamen, sei ebenso offen geblieben wie die Höhe der Zahlungen. Im fortgesetzten Verfahren seien daher Feststellungen darüber zu treffen, welche Kaufpreisteilbeträge von der Klägerin in Ansehung welcher Pfandgegenstände jeweils kreditiert wurden, welche Vereinbarungen der Verpflichtete mit den Verkäufern der exszindierten Pfandgegenstände bzw. mit der Klägerin aus Anlaß der korrespondierenden Darlehensgewährungen getroffen hat, wann und in welcher Höhe der Verpflichtete Rückzahlungen an die Klägerin leistete und ob, allenfalls wie diese gewidmet waren. Erst dann werde sich beurteilen lassen, ob der Eigentumsvorbehalt der Klägerin im Zeitpunkt der Pfändung noch wirksam war.Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts wollten sich die Verkäufer der exszindierten Gegenstände das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten, was auch der Verpflichtete bei Abschluß der Kaufverträge billigend zugrunde gelegt habe. Seien aber beide Vertragspartner, wenn auch allenfalls unabhängig voneinander, übereinstimmend davon ausgegangen, daß das Geschäft unter Eigentumsvorbehalt geschlossen werde, so liege die erforderliche Willensübereinstimmung jedenfalls vor, mögen sie auch mangels entsprechender Erklärungen nach außen hin nicht als solche in Erscheinung getreten sein. Wollten die Vertragspartner tatsächlich dasselbe, so bleibe für eine Würdigung des Verhaltens in Richtung auf dessen Erklärungswert kein Raum. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Verpflichtete mit seinen Lieferanten in ständiger Geschäftsverbindung gestanden sei, und ob einer laufenden unbeanstandeten Annahme von Fakturen und Lieferscheinen, in denen der Verkäufer auf den Eigentumsvorbehalt hinweist, Erklärungswert im Sinn des Paragraph 863, ABGB zukomme. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, daß das Eigentum an den strittigen Gegenständen zunächst den Verkäufern verblieben und durch Einlösung auf die Klägerin übergegangen sei (Paragraph 1422, ABGB), sei daher richtig. Das Erstgericht habe sich aber nicht hinreichend mit der Einwendung des Beklagten auseinandergesetzt, daß das auf die Klägerin übergegangene Eigentum infolge vollständiger Berichtigung der kreditierten Kaufpreisteilbeträge erloschen und auf den Verpflichteten als Käufer übergegangen sei. Die Feststellungen, daß der Verpflichtete Zahlungen an die Klägerin geleistet habe, die von dieser "anteilig auf die einzelnen Kreditverträge gebucht worden seien und (dennoch) bei allen Kreditkonten zum Zeitpunkt der Pfändung noch offene Salden vorhanden waren", genügten beim erweiterten Eigentumsvorbehalt nicht. Da die Klägerin dem Verpflichteten zu verschiedenen Zeitpunkten verschieden hohe Darlehen gewährt habe, zu deren Abstattung der Verpflichtete zu verschiedenen Zeitpunkten Zahlungen geleistet habe, sei zu prüfen, auf welche Forderungen der Klägerin diese Zahlungen jeweils anzurechnen gewesen seien. Es müsse untersucht werden, ob eine - zulässige - einvernehmliche Widmung vorgelegen sei, sonst sei auf Paragraph 1416, ABGB zurückzugreifen. In keinem Fall könnten Maßnahmen bloß buchhalterischer Art entscheidend sein, die für sich allein überhaupt keine Rechtsfolgen nach sich ziehen könnten. Das Erstgericht habe aber die Buchungsvorgänge der Klägerin und die daraus resultierenden Salden seiner Entscheidung zugrundegelegt. Ob die Buchungen der Rechtslage entsprachen und nicht im Ergebnis einer abzulehnenden Verlängerung des Eigentumsvorbehalts gleichkamen, sei ebenso offen geblieben wie die Höhe der Zahlungen. Im fortgesetzten Verfahren seien daher Feststellungen darüber zu treffen, welche Kaufpreisteilbeträge von der Klägerin in Ansehung welcher Pfandgegenstände jeweils kreditiert wurden, welche Vereinbarungen der Verpflichtete mit den Verkäufern der exszindierten Pfandgegenstände bzw. mit der Klägerin aus Anlaß der korrespondierenden Darlehensgewährungen getroffen hat, wann und in welcher Höhe der Verpflichtete Rückzahlungen an die Klägerin leistete und ob, allenfalls wie diese gewidmet waren. Erst dann werde sich beurteilen lassen, ob der Eigentumsvorbehalt der Klägerin im Zeitpunkt der Pfändung noch wirksam war.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge in der Sache selbst durch Abweisung des Klagebegehrens entscheiden, allenfalls die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung und Verfahrensergänzung zurückverweisen.
Die Klägerin beantragt in der Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, weil die vom Berufungsgericht hervorgehobene Rechtsfrage nicht von erheblicher Bedeutung sei, allenfalls "in der Sache selbst zu entscheiden und dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben".