Rechtssatz RS0011149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011149
Entscheidungsdatum
18.06.1986
Rechtssatz
Der Übernehmer erwirbt mit Zustimmung des Übergebers unmittelbar oder mittelbar Besitz und verwirklicht dadurch seinen Erwerbswillen unmittelbar oder mittelbar Besitz und verwirklicht dadurch seinen Erwerbswillen in der jeweils erwünschte Form. Die Willensübereinstimmung folgt regelmäßig schon aus dem der Übergabe zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. nach dem sich auch die nähere Art der beabsichtigten Verwirklichung des Erwebs bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011149
Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0030OB00043_8600000_002