Die Verweisung auf die "detaillierten Ausführungen in der vorangegangenen Berufung" durch die Revisionswerberin ist wirkungslos. Es ist unzulässig, den Inhalt eines anderen (Rechtsmittel- oder sonstigen) Schriftsatzes zum Inhalt eines Rechtsmittels zu machen. Es können nur solche Ausführungen Berücksichtigung finden, die im Rechtsmittel selbst oder zumindest ausdrücklich gegenüber dem Rechtsmittelgericht gemacht werden. Die Verweisung auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes verstößt gegen § 506 Abs 1 Z 2 ZPO und ist unbeachtlich (1 Ob 148/99t; SZ 69/209; ZVR 1993/137; 1 Ob 530/90).Die Verweisung auf die "detaillierten Ausführungen in der vorangegangenen Berufung" durch die Revisionswerberin ist wirkungslos. Es ist unzulässig, den Inhalt eines anderen (Rechtsmittel- oder sonstigen) Schriftsatzes zum Inhalt eines Rechtsmittels zu machen. Es können nur solche Ausführungen Berücksichtigung finden, die im Rechtsmittel selbst oder zumindest ausdrücklich gegenüber dem Rechtsmittelgericht gemacht werden. Die Verweisung auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes verstößt gegen Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO und ist unbeachtlich (1 Ob 148/99t; SZ 69/209; ZVR 1993/137; 1 Ob 530/90).
Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht begründet einen Verfahrensmangel (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 182). Das Vorliegen dieses von der klagenden Partei in deren Berufung gerügten Verfahrensmangels hat das Gericht zweiter Instanz - übrigens in rechtlich völlig einwandfreier Weise (vgl MietSlg 50.719; 3 Ob 303/97y; 3 Ob 506, 507/90 uva) - bereits verneint. Die neuerliche Geltendmachung der behaupteten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsverfahren ist unzulässig (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva).Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht begründet einen Verfahrensmangel (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 182,). Das Vorliegen dieses von der klagenden Partei in deren Berufung gerügten Verfahrensmangels hat das Gericht zweiter Instanz - übrigens in rechtlich völlig einwandfreier Weise vergleiche MietSlg 50.719; 3 Ob 303/97y; 3 Ob 506, 507/90 uva) - bereits verneint. Die neuerliche Geltendmachung der behaupteten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsverfahren ist unzulässig (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva).
Die Revisionswerberin meint, die Vorinstanzen hätten die Bedeutung der "niederösterreichischen Abgabegesetze", nach welchen zumindest teilweise eine Haftung der klagenden Partei möglich sei, außer Acht gelassen. Richtig ist, dass die klagende Partei bereits in der Aufkündigung ausgeführt hat, es bestehe die Gefahr, dass die Vermieterin gemäß den Bestimmungen des Nö Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl 3703-2, für allfällige rückständige Steuern und Gebühren hafte. Auf dieses Vorbringen ist das Erstgericht tatsächlich nicht eingegangen, die klagende Partei kam aber in der Berufung auf ihre Ausführungen hiezu nicht mehr zurück und hielt damit diesen in erster Instanz - wenn auch äußerst abstrakt - geltend gemachten Rechtsgrund im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht. An diese Anfechtungsbeschränkung war das Berufungsgericht gebunden (EvBl 1985/154). Ein Wiederaufgreifen dieses Vorbringens im Revisionsverfahren ist unzulässig (MR 1989, 52; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 503).Die Revisionswerberin meint, die Vorinstanzen hätten die Bedeutung der "niederösterreichischen Abgabegesetze", nach welchen zumindest teilweise eine Haftung der klagenden Partei möglich sei, außer Acht gelassen. Richtig ist, dass die klagende Partei bereits in der Aufkündigung ausgeführt hat, es bestehe die Gefahr, dass die Vermieterin gemäß den Bestimmungen des Nö Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl 3703-2, für allfällige rückständige Steuern und Gebühren hafte. Auf dieses Vorbringen ist das Erstgericht tatsächlich nicht eingegangen, die klagende Partei kam aber in der Berufung auf ihre Ausführungen hiezu nicht mehr zurück und hielt damit diesen in erster Instanz - wenn auch äußerst abstrakt - geltend gemachten Rechtsgrund im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht. An diese Anfechtungsbeschränkung war das Berufungsgericht gebunden (EvBl 1985/154). Ein Wiederaufgreifen dieses Vorbringens im Revisionsverfahren ist unzulässig (MR 1989, 52; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 503,).
Ein Bestandnehmer macht vom Bestandgegenstand nach ständiger Rechtsprechung dann "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG, wenn entweder durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietobjekts erfolgte bzw auch nur droht oder dieses Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden. Dabei genügt eine "drohende Gefahr", eine gänzlich ungewisse künftige Möglichkeit kommt hingegen als wichtiger Auflösungs- bzw Kündigungsgrund nicht in Betracht. Ob ein der beklagten Partei anzulastender Nachteil, also insbesondere eine Rufbeeinträchtigung droht bzw bereits eingetreten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor (10 Ob 270/99z; SZ 69/177). Eine derartige Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.Ein Bestandnehmer macht vom Bestandgegenstand nach ständiger Rechtsprechung dann "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG, wenn entweder durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietobjekts erfolgte bzw auch nur droht oder dieses Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden. Dabei genügt eine "drohende Gefahr", eine gänzlich ungewisse künftige Möglichkeit kommt hingegen als wichtiger Auflösungs- bzw Kündigungsgrund nicht in Betracht. Ob ein der beklagten Partei anzulastender Nachteil, also insbesondere eine Rufbeeinträchtigung droht bzw bereits eingetreten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor (10 Ob 270/99z; SZ 69/177). Eine derartige Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Nicht jede gesetz- oder vertragswidrige Verwendung des Bestandgegenstands durch den Mieter rechtfertigt die Aufkündigung, sie gibt dem Vermieter vielmehr in erster Linie bloß das Recht, die Unterlassung der unzulässigen Benützung zu begehren. Zur Herstellung des Kündigungsgrunds des erheblich nachteiligen Gebrauchs durch eine derartige Vertragswidrigkeit ist daher erforderlich, dass wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden (vgl WoBl 1992/113). Allein der Umstand, dass in den Bestandräumlichkeiten ein verbotenes Pokerspiel betrieben wurde, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die beklagte Partei bzw das Unternehmen, dem der Betrieb der Glücksspiele gestattet wurde, zum Dunstkreis der "organisierten Kriminalität" zu rechnen sei. Die Forderung, mittels Aufkündigung den Glücksspielbetrieb zu unterbinden, um der organisierten Kriminalität schon im Ansatz entgegenwirken zu können, ist überspitzt und bewegt sich im Bereich der Spekulation. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, dass wichtige Interessen der vermietenden klagenden Partei verletzt worden wären oder deren Verletzung drohte. Bei der Beurteilung, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache vorliegt, ist nämlich von den Umständen des Einzelfalls, aber in ihrer Gesamtheit auszugehen. Die von der klagenden Partei dargestellten Pressemitteilungen, die auf die Bestandgeberin selbst keinen unmittelbaren Bezug nehmen, reichen für die Annahme einer Rufschädigung der klagenden Partei nicht aus (vgl MietSlg 40.167).Nicht jede gesetz- oder vertragswidrige Verwendung des Bestandgegenstands durch den Mieter rechtfertigt die Aufkündigung, sie gibt dem Vermieter vielmehr in erster Linie bloß das Recht, die Unterlassung der unzulässigen Benützung zu begehren. Zur Herstellung des Kündigungsgrunds des erheblich nachteiligen Gebrauchs durch eine derartige Vertragswidrigkeit ist daher erforderlich, dass wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden vergleiche WoBl 1992/113). Allein der Umstand, dass in den Bestandräumlichkeiten ein verbotenes Pokerspiel betrieben wurde, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die beklagte Partei bzw das Unternehmen, dem der Betrieb der Glücksspiele gestattet wurde, zum Dunstkreis der "organisierten Kriminalität" zu rechnen sei. Die Forderung, mittels Aufkündigung den Glücksspielbetrieb zu unterbinden, um der organisierten Kriminalität schon im Ansatz entgegenwirken zu können, ist überspitzt und bewegt sich im Bereich der Spekulation. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, dass wichtige Interessen der vermietenden klagenden Partei verletzt worden wären oder deren Verletzung drohte. Bei der Beurteilung, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache vorliegt, ist nämlich von den Umständen des Einzelfalls, aber in ihrer Gesamtheit auszugehen. Die von der klagenden Partei dargestellten Pressemitteilungen, die auf die Bestandgeberin selbst keinen unmittelbaren Bezug nehmen, reichen für die Annahme einer Rufschädigung der klagenden Partei nicht aus vergleiche MietSlg 40.167).
Inwiefern der Umstand, dass die beklagte Partei aus illegalen Glücksspielen Einkünfte erziele, einen (für die Revisionswerberin) erheblich nachteiligen Gebrauch darstellen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Insgesamt vermag die klagende Partei keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Insgesamt vermag die klagende Partei keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Die im Revisionsantrag enthaltene Wortfolge, die Revision "zu verwerfen", stellt keinen ausreichenden Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision dar. Die Revisionsbeantwortung befasst sich sonst ausschließlich materiell mit dem Revisionsvorbringen. Deshalb hat die beklagte Partei die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Die im Revisionsantrag enthaltene Wortfolge, die Revision "zu verwerfen", stellt keinen ausreichenden Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision dar. Die Revisionsbeantwortung befasst sich sonst ausschließlich materiell mit dem Revisionsvorbringen. Deshalb hat die beklagte Partei die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO).