Der Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin ist zulässig, weil zur Frage, ob es in einem Verfahren nach § 18a MRG zwingend eines Auftrags gemäß § 19 Abs 2 MRG bedarf, bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin ist zulässig, weil zur Frage, ob es in einem Verfahren nach Paragraph 18 a, MRG zwingend eines Auftrags gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MRG bedarf, bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Bestimmung des § 18a Abs 1 und 2 MRG ist jener des § 28 MG nachgebildet, sodass im Zweifel die dazu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist. Weitgehend besteht sogar wörtliche Übereinstimmung der jeweiligen Regelungen. § 18a Abs 2 MRG sieht als Voraussetzung dafür, dass das Gericht eine vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse anordnet, nur die Verpflichtung des Vermieters vor, die in der Grundsatzentscheidung des Abs 1 genannten Erhaltungsarbeiten innerhalb einer angemessenen Frist in Angriff zu nehmen und durchzuführen. Anders als in § 19 Abs 2 MRG ist ein Auftrag zur Vornahme der der Entscheidung zugrundeliegenden Erhaltungsarbeiten innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist nicht vorgesehen. Dass § 18a Abs 2 letzter Satz MRG auf die Bestimmung des § 6 MRG verweist, bedeutet noch nicht, dass ein nach § 6 Abs 2 MRG vollstreckbarer Exekutionstitel zu schaffen wäre. Darin unterscheidet sich das Verfahren nach § 18a Abs 2 MRG, das nur vorläufigen Charakter hat (vgl WoBl 1992, 155) von einem Verfahren nach §§ 18, 19 MRG, in dem der Auftrag an den Vermieter, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, zwingender Bestandteil der Entscheidung über die zulässige Erhöhung der Hauptmietzinse ist (MietSlg 46.231; Würth-Zingher20 Rz 21 und 23 zu § 18 MRG). Nach § 18a Abs 2 MRG ist also kein Auftrag, der nach § 6 Abs 2 vollstreckbar wäre, vorgesehen.Die Bestimmung des Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 MRG ist jener des Paragraph 28, MG nachgebildet, sodass im Zweifel die dazu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist. Weitgehend besteht sogar wörtliche Übereinstimmung der jeweiligen Regelungen. Paragraph 18 a, Absatz 2, MRG sieht als Voraussetzung dafür, dass das Gericht eine vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse anordnet, nur die Verpflichtung des Vermieters vor, die in der Grundsatzentscheidung des Absatz eins, genannten Erhaltungsarbeiten innerhalb einer angemessenen Frist in Angriff zu nehmen und durchzuführen. Anders als in Paragraph 19, Absatz 2, MRG ist ein Auftrag zur Vornahme der der Entscheidung zugrundeliegenden Erhaltungsarbeiten innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist nicht vorgesehen. Dass Paragraph 18 a, Absatz 2, letzter Satz MRG auf die Bestimmung des Paragraph 6, MRG verweist, bedeutet noch nicht, dass ein nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG vollstreckbarer Exekutionstitel zu schaffen wäre. Darin unterscheidet sich das Verfahren nach Paragraph 18 a, Absatz 2, MRG, das nur vorläufigen Charakter hat vergleiche WoBl 1992, 155) von einem Verfahren nach Paragraphen 18, 19, MRG, in dem der Auftrag an den Vermieter, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, zwingender Bestandteil der Entscheidung über die zulässige Erhöhung der Hauptmietzinse ist (MietSlg 46.231; Würth-Zingher20 Rz 21 und 23 zu Paragraph 18, MRG). Nach Paragraph 18 a, Absatz 2, MRG ist also kein Auftrag, der nach Paragraph 6, Absatz 2, vollstreckbar wäre, vorgesehen.
Der in § 18a Abs 2 letzter Satz MRG enthaltene Verweis auf § 6 MRG bedeutet also nur einen Verweis auf § 6 Abs 1 MRG. In einem solchen Verfahren ist es erst möglich, einen vollstreckbaren Exekutionstitel auf Durchführung der Arbeiten zu schaffen, wobei die nach § 18a Abs 1 MRG ergangene Grundsatzentscheidung die Vorfrage dafür darstellt. Das entsprach bereits der Rechtsprechung zu §§ 8 und 28 Abs 2 MG. Auch nach dieser Gesetzesstelle musste sich der Vermieter den Mietern gegenüber nur verpflichten, die Arbeiten in einer bestimmten, vom Gericht als angemessen zu beurteilenden Frist in Angriff zu nehmen und durchzuführen. Damit waren für die Antragstellung nach § 8 MG und die Rückforderung die zeitlichen Voraussetzungen dargetan (vgl MietSlg 27/10). Ein Auftrag an den Vermieter, die Arbeiten durchzuführen, war nach § 28 Abs 2 MG nicht vorgesehen (vgl LGZ Wien MietSlg 31.496, 31.499/48).Der in Paragraph 18 a, Absatz 2, letzter Satz MRG enthaltene Verweis auf Paragraph 6, MRG bedeutet also nur einen Verweis auf Paragraph 6, Absatz eins, MRG. In einem solchen Verfahren ist es erst möglich, einen vollstreckbaren Exekutionstitel auf Durchführung der Arbeiten zu schaffen, wobei die nach Paragraph 18 a, Absatz eins, MRG ergangene Grundsatzentscheidung die Vorfrage dafür darstellt. Das entsprach bereits der Rechtsprechung zu Paragraphen 8 und 28 Absatz 2, MG. Auch nach dieser Gesetzesstelle musste sich der Vermieter den Mietern gegenüber nur verpflichten, die Arbeiten in einer bestimmten, vom Gericht als angemessen zu beurteilenden Frist in Angriff zu nehmen und durchzuführen. Damit waren für die Antragstellung nach Paragraph 8, MG und die Rückforderung die zeitlichen Voraussetzungen dargetan vergleiche MietSlg 27/10). Ein Auftrag an den Vermieter, die Arbeiten durchzuführen, war nach Paragraph 28, Absatz 2, MG nicht vorgesehen vergleiche LGZ Wien MietSlg 31.496, 31.499/48).
Auch die Möglichkeit, die sich aus der vorläufigen Erhöhung ergebenden Mehrbeträge samt angemessenen Zinsen zurückzufordern, wenn der Vermieter die der vorläufigen Erhöhung zugrunde gelegten Arbeiten nicht fristgerecht durchführt, wird durch das Unterlassen eines Auftrags zur Durchführung der Arbeiten nicht berührt.
Auf die weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses einzugehen erübrigt sich, weil damit bloß Feststellungen über die Notwendigkeit von Erhaltungsarbeiten und den Kostenaufwand der Arbeiten bekämpft werden, die für den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, bindend gelöst wurden.
Darauf, dass im Verfahren zur vorläufigen Erhöhung weder Fragen der Hauptmietzinsabrechnung noch der Kategorieeinstufung oder Nutzflächenstreitigkeiten zu lösen sind, ist das Rekursgericht bereits zutreffend eingegangen.
Die Geltendmachung des Umstandes, dass die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" für vor dem 3. WÄG eingeleitete Verfahren nach § 18 Abs 1 Z 6 aF die fiktiven Kategoriemietzinse nach der Urkategorie, nicht aber die Richtwertmietzinse waren (vgl Würth-Zingher Miet- und WohnR20 Rz 8 zu § 18 MRG), kann im Revisionsrekursverfahren mangels Ausführung dieses Punktes der Rechtsrüge im Rekursverfahren nicht mehr eingegangen werden. Wurde nämlich die Entscheidung erster Instanz nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, dann können andere Punkte in der Rechtsrüge in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; MR 1989, 52; ÖBl 1991, 108; Kodek in Rechberger Rz 5 zu § 503 ZPO).Die Geltendmachung des Umstandes, dass die "anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse" für vor dem 3. WÄG eingeleitete Verfahren nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, aF die fiktiven Kategoriemietzinse nach der Urkategorie, nicht aber die Richtwertmietzinse waren vergleiche Würth-Zingher Miet- und WohnR20 Rz 8 zu Paragraph 18, MRG), kann im Revisionsrekursverfahren mangels Ausführung dieses Punktes der Rechtsrüge im Rekursverfahren nicht mehr eingegangen werden. Wurde nämlich die Entscheidung erster Instanz nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, dann können andere Punkte in der Rechtsrüge in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; MR 1989, 52; ÖBl 1991, 108; Kodek in Rechberger Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO).
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.