Rechtssatz RS0112678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112678
Entscheidungsdatum
15.10.2002
Rechtssatz
Dass § 18a Abs 2 letzter Satz MRG auf die Bestimmung des § 6 MRG verweist, bedeutet nicht, dass ein nach § 6 Abs 2 MRG vollstreckbarer Exekutionstitel zu schaffen wäre. Der in § 18a Abs 2 letzter Satz MRG enthaltene Verweis auf § 6 MRG bedeutet also nur einen Verweis auf § 6 Abs 1 MRG. In einem solchen Verfahren ist es erst möglich, einen vollstreckbaren Exekutionstitel auf Durchführung der Arbeiten zu schaffen, wobei die nach § 18a Abs 1 MRG ergangene Grundsatzentscheidung die Vorfrage dafür darstellt. Das entsprach bereits der Rechtsprechung zu §§ 8 und 28 Abs 2 MG.Dass Paragraph 18 a, Absatz 2, letzter Satz MRG auf die Bestimmung des Paragraph 6, MRG verweist, bedeutet nicht, dass ein nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG vollstreckbarer Exekutionstitel zu schaffen wäre. Der in Paragraph 18 a, Absatz 2, letzter Satz MRG enthaltene Verweis auf Paragraph 6, MRG bedeutet also nur einen Verweis auf Paragraph 6, Absatz eins, MRG. In einem solchen Verfahren ist es erst möglich, einen vollstreckbaren Exekutionstitel auf Durchführung der Arbeiten zu schaffen, wobei die nach Paragraph 18 a, Absatz eins, MRG ergangene Grundsatzentscheidung die Vorfrage dafür darstellt. Das entsprach bereits der Rechtsprechung zu Paragraphen 8 und 28 Absatz 2, MG.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 95/99b
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 95/99b
- 5 Ob 175/01y
Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 175/01y
Auch; nur: Dass § 18a Abs 2 letzter Satz MRG auf die Bestimmung des § 6 MRG verweist, bedeutet nicht, dass ein nach § 6 Abs 2 MRG vollstreckbarer Exekutionstitel zu schaffen wäre. (T1)
- 5 Ob 240/02h
Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 240/02h
Vgl auch; Beisatz: Im Zuge eines Verfahrens nach den §§ 18 ff MRG kann die Stellung eines Sachantrages nach § 6 Abs 1 MRG notwendig werden, wenn etwa der Vermieter die einer vorläufigen Erhöhung (§ 18a Abs 2 MRG) zugrunde liegenden Arbeiten entgegen seiner Verpflichtungserklärung nicht fristgerecht durchführt. (T2); Veröff: SZ 2002/136
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112678
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0050OB00095_99B0000_002