Rechtssatz RS0037810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037810
Entscheidungsdatum
10.08.2010
Rechtssatz
Wird Schadenersatz nach Art 5 Abs 5 MRK begehrt, ist die Bestimmung des § 2 Abs 2 AHG nicht anzuwenden. Einen Geschädigten, der sich in Haft befand und unvertreten war, trifft auch an einer Haft, die rechtswidrig war, weil der ausländische Staat, von dem er ausgeliefert worden war, der Verhaftung nicht zugestimmt hatte, kein Mitverschulden, wenn er nicht versucht hat, in einem Rechtsmittel auf dieses Hafthindernis, das auch die Gerichte nicht bedacht hatten, hinzuweisen.Wird Schadenersatz nach Artikel 5, Absatz 5, MRK begehrt, ist die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht anzuwenden. Einen Geschädigten, der sich in Haft befand und unvertreten war, trifft auch an einer Haft, die rechtswidrig war, weil der ausländische Staat, von dem er ausgeliefert worden war, der Verhaftung nicht zugestimmt hatte, kein Mitverschulden, wenn er nicht versucht hat, in einem Rechtsmittel auf dieses Hafthindernis, das auch die Gerichte nicht bedacht hatten, hinzuweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 43/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 43/89
Veröff: SZ 62/176 = JBl 1990,456
- 1 Ob 4/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 4/94
Auch; nur: Wird Schadenersatz nach Art 5 Abs 5 MRK begehrt, ist die Bestimmung des § 2 Abs 2 AHG nicht anzuwenden. (T1)
- 1 Ob 114/10m
Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 114/10m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0037810
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0010OB00043_8900000_001