Die Revision ist nicht berechtigt.
Im vorliegenden Fall ist noch das gemäß § 86 Abs 3 FrG BGBl 1992/838 mit Ablauf des 31.Dezember 1992 außer Kraft getretene Fremdenpolizeigesetz maßgebend. Gemäß § 5a Abs 1 FrPG stand tatsächlich in Schubhaft genommenen oder angehaltenen Personen das Recht zu, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Gegenstand einer solchen Beschwerde war aber nicht der Schubhaftbescheid - diesen zu überprüfen fiel gemäß § 11 Abs 2 und 3 FrPG in die Kompetenz der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde - , sondern die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Festnahme oder Anhaltung des Fremden. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte dabei als Haftprüfungsinstanz über die Frage der Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Haft oder Anhaltung im Zeitpunkt seiner Entscheidung oder - falls die Haft schon vorher geendet haben sollte - in dem unmittelbar vor der Freilassung liegenden Zeitpunkt zu entscheiden. Zu prüfen war die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Schubhaft oder Anhaltung in jeder Richtung; jede unterlaufene Gesetzwidrigkeit, also nicht etwa nur qualifiziert rechtswidriges behördliches Verhalten, war festzustellen und aufzugreifen. Die Entscheidung wirkte als neuer Titelbescheid. Im Falle der Stattgebung der Beschwerde hatte dieser die Haftaufhebung, im Falle der mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haft verbundenen Abweisung der Beschwerde die Fortdauer der Haft zur Folge; eine Entscheidung dieser Art ließ den Schubhaftbescheid „notwendig gegenstandslos werden“ (VfGH ZfVB 1995/2/787; VfGH ZfVB 1993/2/656; kritisch dazu: U Davy, Schubhaft und Rechtmäßigkeitsprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat, ZfVB 1992, 620; Thienel, Schubhaftprüfung verfassungskonform? ÖJZ 1992, 705).Im vorliegenden Fall ist noch das gemäß Paragraph 86, Absatz 3, FrG BGBl 1992/838 mit Ablauf des 31.Dezember 1992 außer Kraft getretene Fremdenpolizeigesetz maßgebend. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, FrPG stand tatsächlich in Schubhaft genommenen oder angehaltenen Personen das Recht zu, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Gegenstand einer solchen Beschwerde war aber nicht der Schubhaftbescheid - diesen zu überprüfen fiel gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3 FrPG in die Kompetenz der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde - , sondern die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Festnahme oder Anhaltung des Fremden. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte dabei als Haftprüfungsinstanz über die Frage der Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Haft oder Anhaltung im Zeitpunkt seiner Entscheidung oder - falls die Haft schon vorher geendet haben sollte - in dem unmittelbar vor der Freilassung liegenden Zeitpunkt zu entscheiden. Zu prüfen war die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Schubhaft oder Anhaltung in jeder Richtung; jede unterlaufene Gesetzwidrigkeit, also nicht etwa nur qualifiziert rechtswidriges behördliches Verhalten, war festzustellen und aufzugreifen. Die Entscheidung wirkte als neuer Titelbescheid. Im Falle der Stattgebung der Beschwerde hatte dieser die Haftaufhebung, im Falle der mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haft verbundenen Abweisung der Beschwerde die Fortdauer der Haft zur Folge; eine Entscheidung dieser Art ließ den Schubhaftbescheid „notwendig gegenstandslos werden“ (VfGH ZfVB 1995/2/787; VfGH ZfVB 1993/2/656; kritisch dazu: U Davy, Schubhaft und Rechtmäßigkeitsprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat, ZfVB 1992, 620; Thienel, Schubhaftprüfung verfassungskonform? ÖJZ 1992, 705).
Das Amtshaftungsgericht ist an den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 10.Juni 1991 gebunden; wegen der anzustrebenden Entscheidungsharmonie besteht auch kein Anlaß, sich nicht an der durch die Praxis des Verfassungsgerichtshofs bestimmten Rechtsfolge zu orientieren, daß die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates als neuer Titelbescheid wirkt und dieser den Schubhaftbescheid notwendig gegenstandslos werden läßt. Im Amtshaftungsverfahren - auch der Anspruch gemäß Art 5 Abs 5 EMRK ist in diesem geltend zu machen (EvBl 1993/57; SZ 62/176; SZ 60/117; SZ 52/153; SZ 48/69) - steht daher bindend fest, daß die Anhaltung des Klägers vom 9.April 1991 bis 10.Juni 1991 rechtswidrig war. Eine Bindung ist nur in Ansehung jenes - im übrigen auch gar nicht mehr existenten - Bescheides zu verneinen, aus dem der Kläger seine im Amtshaftungsverfahren verfolgten Ansprüche ableitet. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes könnte eine Bindung schon nach dem Wesen des Amtshaftungsverfahrens nicht bestehen; andernfalls müßte ein Ersatzanspruch schon daran scheitern. Für das Amtshaftungsverfahren findet sich nämlich in § 11 Abs 1 AHG eine eigenständige Lösung der Bindungsfrage (1 Ob 14/94). Gegenstand eines Antrages gemäß § 11 Abs 1 AHG kann nämlich nur jener Bescheid sein, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet (1 Ob 14/94; Schragel, AHG2 Rz 271; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 240). Der Kläger stützt sein Begehren nicht auf den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10.Juni 1991; es besteht demnach kein Hindernis, eine Bindung an diesen Bescheid anzunehmen. Ist aber das Amtshaftungsgericht insoweit gebunden, kann die vom beklagten Rechtsträger erhobene Einrede, der Bescheid seines Organs - im vorliegenden Fall ging es um die Vollziehung in Wahrnehmung der Bundeskompetenz durch den unabhängigen Verwaltungssenat - sei in Wahrheit rechtswidrig, schon deshalb nicht erfolgreich sein (so schon: 1 Ob 14/94 - bezogen auf einen vom Rechtsträger als rechtswidrig angesehenen Bescheid einer Berufungsbehörde, mit dem der Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz über den Entzug einer Lenkerberechtigung ersatzlos aufgehoben wurde).Das Amtshaftungsgericht ist an den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 10.Juni 1991 gebunden; wegen der anzustrebenden Entscheidungsharmonie besteht auch kein Anlaß, sich nicht an der durch die Praxis des Verfassungsgerichtshofs bestimmten Rechtsfolge zu orientieren, daß die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates als neuer Titelbescheid wirkt und dieser den Schubhaftbescheid notwendig gegenstandslos werden läßt. Im Amtshaftungsverfahren - auch der Anspruch gemäß Artikel 5, Absatz 5, EMRK ist in diesem geltend zu machen (EvBl 1993/57; SZ 62/176; SZ 60/117; SZ 52/153; SZ 48/69) - steht daher bindend fest, daß die Anhaltung des Klägers vom 9.April 1991 bis 10.Juni 1991 rechtswidrig war. Eine Bindung ist nur in Ansehung jenes - im übrigen auch gar nicht mehr existenten - Bescheides zu verneinen, aus dem der Kläger seine im Amtshaftungsverfahren verfolgten Ansprüche ableitet. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes könnte eine Bindung schon nach dem Wesen des Amtshaftungsverfahrens nicht bestehen; andernfalls müßte ein Ersatzanspruch schon daran scheitern. Für das Amtshaftungsverfahren findet sich nämlich in Paragraph 11, Absatz eins, AHG eine eigenständige Lösung der Bindungsfrage (1 Ob 14/94). Gegenstand eines Antrages gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG kann nämlich nur jener Bescheid sein, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet (1 Ob 14/94; Schragel, AHG2 Rz 271; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 240). Der Kläger stützt sein Begehren nicht auf den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10.Juni 1991; es besteht demnach kein Hindernis, eine Bindung an diesen Bescheid anzunehmen. Ist aber das Amtshaftungsgericht insoweit gebunden, kann die vom beklagten Rechtsträger erhobene Einrede, der Bescheid seines Organs - im vorliegenden Fall ging es um die Vollziehung in Wahrnehmung der Bundeskompetenz durch den unabhängigen Verwaltungssenat - sei in Wahrheit rechtswidrig, schon deshalb nicht erfolgreich sein (so schon: 1 Ob 14/94 - bezogen auf einen vom Rechtsträger als rechtswidrig angesehenen Bescheid einer Berufungsbehörde, mit dem der Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz über den Entzug einer Lenkerberechtigung ersatzlos aufgehoben wurde).
Die Revision verneint dagegen eine Bindung des Amtshaftungsgerichtes an rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde generell, also auch an solche Verwaltungsakte, aus welchen der Kläger die im Amtshaftungsverfahren geltend gemachten Ansprüche gar nicht ableitet; sie führt in Ablehnung der Entscheidung 1 Ob 14/94 aus, „es gehe nicht an, nur jene Bescheide für bindend zu erklären, die für den Ersatzwerber günstig“ seien, sondern es müsse wohl „das gesamte Verwaltungsgeschehen im Instanzenzug der Überprüfung durch das Gericht zugänglich gemacht werden“. Die beklagte Partei übersieht bei ihrer inhaltlich verfehlten Argumentation, daß das Amtshaftungsgericht aufgrund der Verfassung und der einfachgesetzlichen Rechtslage keine Kontrollinstanz für die Rechtmäßigkeit der gesamten hoheitlichen Vollziehung ist, sondern gemäß Art 23 Abs 1 und 4 B-VG und § 1 Abs 1 AHG nur über jenen Schaden zu erkennen hat, den die als Organe des haftpflichtigen Rechtsträgers handelnden Personen durch ein rechtswidriges Verhalten in Vollziehung der Gesetze wem immer schuldhaft zufügten. Die durch § 11 Abs 1 AHG angeordnete eigenständige Regelung des Bindungsproblems in Ansehung von Bescheiden einer Verwaltungsbehörde kann sich daher - wie schon dargestellt - nur auf solche Verwaltungsakte beziehen, deren Rechtswidrigkeit der Kläger behauptet und daher den im Amtshaftungsverfahren geltend gemachten Ansprüchen zugrunde legt.Die Revision verneint dagegen eine Bindung des Amtshaftungsgerichtes an rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde generell, also auch an solche Verwaltungsakte, aus welchen der Kläger die im Amtshaftungsverfahren geltend gemachten Ansprüche gar nicht ableitet; sie führt in Ablehnung der Entscheidung 1 Ob 14/94 aus, „es gehe nicht an, nur jene Bescheide für bindend zu erklären, die für den Ersatzwerber günstig“ seien, sondern es müsse wohl „das gesamte Verwaltungsgeschehen im Instanzenzug der Überprüfung durch das Gericht zugänglich gemacht werden“. Die beklagte Partei übersieht bei ihrer inhaltlich verfehlten Argumentation, daß das Amtshaftungsgericht aufgrund der Verfassung und der einfachgesetzlichen Rechtslage keine Kontrollinstanz für die Rechtmäßigkeit der gesamten hoheitlichen Vollziehung ist, sondern gemäß Artikel 23, Absatz eins und 4 B-VG und Paragraph eins, Absatz eins, AHG nur über jenen Schaden zu erkennen hat, den die als Organe des haftpflichtigen Rechtsträgers handelnden Personen durch ein rechtswidriges Verhalten in Vollziehung der Gesetze wem immer schuldhaft zufügten. Die durch Paragraph 11, Absatz eins, AHG angeordnete eigenständige Regelung des Bindungsproblems in Ansehung von Bescheiden einer Verwaltungsbehörde kann sich daher - wie schon dargestellt - nur auf solche Verwaltungsakte beziehen, deren Rechtswidrigkeit der Kläger behauptet und daher den im Amtshaftungsverfahren geltend gemachten Ansprüchen zugrunde legt.
Soweit die Revision meint, es lasse sich nicht argumentieren, „das Zivilgericht sei an den UVS-Bescheid gebunden, an den Bescheid der BH Baden hingegen nicht“, weil „dem einen Bescheid...keine höhere Bindungswirkung...als dem anderen“ zukomme, läßt sie - neben den schon oben dargestellten Gründen - auch unbeachtet, daß der Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27.März 1991 durch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10.Juni 1991 - im Sinne der Entscheidungspraxis des Verfassungsgerichtshofes - gegenstandslos wurde. Auch deshalb stellt sich daher gar nicht die in der Revision behandelte Frage einer Bindungskonkurrenz.
Die über den Kläger mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27.März 1991 verhängte Schubhaft diente - nach dem von der Behörde im Spruch zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillen - bloß der „Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes“. In der Bescheidbegründung ist lediglich abstrakt auch davon die Rede, aus welchen sonstigen Gründen nach dem Fremdenpolizeigesetz „mit dem Instrument der vorläufigen Verwahrung vorgegangen werden“ könne. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Baden am 9.April 1991 von dem gegen den Kläger bereits verhängten Aufenthaltsverbot und dem ihm gewährten Vollstreckungsaufschub Kenntnis erlangt hatte, wäre es im Falle des Vorliegens eines anderen vom Gesetz angeordneten Schubhaftgrundes - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - an ihr gelegen, einen weiteren Schubhaftbescheid zu erlassen, um der vom Kläger ab 9.April 1991 erlittenen Haft die gemäß Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrG und Art 5 Abs 1 lit f EMRK erforderliche Rechtsgrundlage zu geben. Der Umstand, daß sich ein Fremder, gegen den ein Aufenthaltsverbot mit vorläufigem Vollstreckungsaufschub erlassen worden war, während dieses Aufschubes noch im Bundesgebiet aufhielt, konnte nämlich für sich allein nicht das gemäß § 5 Abs 1 FrPG notwendig gewesene Interesse für eine Schubhaft begründen (VwGH ZfVB 1994/6/1845 = JUS A 1993/1610). Unzutreffend geht die Revision daher davon aus, die „Aufrechterhaltung der Schubhaft“ sei auch ab 9.April 1991 rechtmäßig gewesen, weil „die Haft des Klägers die ganze Zeit über bescheidmäßig tituliert“ gewesen sei. Anders als die beklagte Partei meint, ist es auch nicht „noch gravierender“, daß die „Vorbereitung eines Aufenthaltsverbotes.... ein Minus gegenüber der Verhängung des Aufenthaltsverbotes“ sei. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt vielmehr das Gegenteil, nämlich daß nicht einmal ein bereits erlassenes und mit einem Vollstreckungsaufschub verbundenes Aufenthaltsverbot - also das Plus im Sinne der Revisionsbegründung - für sich allein eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verhängung - und damit auch für die Aufrechterhaltung - der Schubhaft bildet.Die über den Kläger mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27.März 1991 verhängte Schubhaft diente - nach dem von der Behörde im Spruch zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillen - bloß der „Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes“. In der Bescheidbegründung ist lediglich abstrakt auch davon die Rede, aus welchen sonstigen Gründen nach dem Fremdenpolizeigesetz „mit dem Instrument der vorläufigen Verwahrung vorgegangen werden“ könne. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Baden am 9.April 1991 von dem gegen den Kläger bereits verhängten Aufenthaltsverbot und dem ihm gewährten Vollstreckungsaufschub Kenntnis erlangt hatte, wäre es im Falle des Vorliegens eines anderen vom Gesetz angeordneten Schubhaftgrundes - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - an ihr gelegen, einen weiteren Schubhaftbescheid zu erlassen, um der vom Kläger ab 9.April 1991 erlittenen Haft die gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrG und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK erforderliche Rechtsgrundlage zu geben. Der Umstand, daß sich ein Fremder, gegen den ein Aufenthaltsverbot mit vorläufigem Vollstreckungsaufschub erlassen worden war, während dieses Aufschubes noch im Bundesgebiet aufhielt, konnte nämlich für sich allein nicht das gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FrPG notwendig gewesene Interesse für eine Schubhaft begründen (VwGH ZfVB 1994/6/1845 = JUS A 1993/1610). Unzutreffend geht die Revision daher davon aus, die „Aufrechterhaltung der Schubhaft“ sei auch ab 9.April 1991 rechtmäßig gewesen, weil „die Haft des Klägers die ganze Zeit über bescheidmäßig tituliert“ gewesen sei. Anders als die beklagte Partei meint, ist es auch nicht „noch gravierender“, daß die „Vorbereitung eines Aufenthaltsverbotes.... ein Minus gegenüber der Verhängung des Aufenthaltsverbotes“ sei. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt vielmehr das Gegenteil, nämlich daß nicht einmal ein bereits erlassenes und mit einem Vollstreckungsaufschub verbundenes Aufenthaltsverbot - also das Plus im Sinne der Revisionsbegründung - für sich allein eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verhängung - und damit auch für die Aufrechterhaltung - der Schubhaft bildet.
Der erkennende Senat vermag der beklagten Partei auch nicht darin zu folgen, daß der hier zu beurteilende Sachverhalt mit jenem vergleichbar sei, auf den sich die Entscheidung EvBl 1993/57 bezog. Dort war dem in Untersuchungshaft genommenen Kläger ein mit Gründen versehener schriftlicher Haftbefehl nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Verhaftung zugestellt und eine - nach dem konkreten Sachverhalt - von amtswegen erforderliche Haftprüfungsverhandlung unterlassen worden; doch stellte sich die Haft in der Folge als erforderlich und berechtigt heraus, war doch über jenen Kläger unmittelbar nach Ablauf der Frist von 24 Stunden rechtskräftig die Untersuchungshaft verhängt und später auch eine größere Anzahl von Enthaftungsanträgen rechtskräftig abgewiesen worden. Im Unterschied dazu fehlte es im vorliegenden Fall für den Zeitraum nach dem 8.April 1991 - wie schon oben dargelegt - immer an einem die weitere Schubhaft des Klägers rechtfertigenden Bescheid. Art 5 Abs 1 EMRK, der die konventionsgemäßen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung regelt, ermächtigt staatliche Organe noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; ein konventionsgemäßer Freiheitsentzug setzt vielmehr die Erfüllung der dafür nach innerstaatlichem Recht angeordneten und im einzelnen zu beachtenden Bedingungen voraus (1 Ob 4/94 [teilweise veröffentlicht in: Newsletter 1994, 302]; EvBl 1993/57). Dabei darf der aufgrund innerstaatlichen Rechts erfolgende Freiheitsentzug nicht über die durch Art 5 Abs 1 EMRK normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen hinausgehen (1 Ob 4/94; EvBl 1993/57; SZ 60/117; SZ 54/108). Rechtswidriger Freiheitsentzug führt zur Schadenersatzpflicht gemäß Art 5 Abs 5 EMRK. Voraussetzung dieses Anspruches ist nur, daß die Haft rechtswidrig war (1 Ob 4/94). Aus Art 5 Abs 1 EMRK, wonach der Freiheitsentzug nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen darf, ist abzuleiten, daß die diesen regelnden innerstaatlichen Vorschriften nicht einen bloß formalen Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen bezwecken, sondern die materielle Gewähr für eine Sicherung der Freiheit bieten wollen. Bei konventionswidrigem Freiheitsentzug kann daher auch die Einwendung des beklagten Rechtsträgers, derselbe Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Organverhalten entstanden, nicht von Erfolg begleitet sein (1 Ob 4/94; SZ 60/117; SZ 54/108). Mangels Vergleichbarkeit des in EvBl 1993/57 entschiedenen mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt stehen die Ausführungen des erkennenden Senates in dieser Entscheidung auch nicht im Widerspruch mit der hier zu bejahenden Verpflichtung der beklagten Partei zum Ersatz des Schadens für den vom Kläger erlittenen konventionswidrigen Freiheitsentzug gemäß Art 5 Abs 5 EMRK. Demnach muß auch gar nicht näher geprüft werden, ob sich die Entscheidung EvBl 1993/57 insoweit harmonisch in die von der ständigen Rechtsprechung geprägten Grundsätze einer Schadenersatzpflicht gemäß Art 5 Ab 5 EMRK einfügt. Zu Recht sprachen die Vorinstanzen dem Kläger für den von ihm erlittenen konventionswidrigen Freiheitsentzug in der Dauer von 62 Tagen den Ersatz des damit erlittenen immateriellen Schadens zu; eine Entschädigung gemäß Art 5 Abs 5 EMRK setzt auch kein Organverschulden voraus (1 Ob 4/94; EvBl 1993/57; SZ 60/117 uva).Der erkennende Senat vermag der beklagten Partei auch nicht darin zu folgen, daß der hier zu beurteilende Sachverhalt mit jenem vergleichbar sei, auf den sich die Entscheidung EvBl 1993/57 bezog. Dort war dem in Untersuchungshaft genommenen Kläger ein mit Gründen versehener schriftlicher Haftbefehl nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Verhaftung zugestellt und eine - nach dem konkreten Sachverhalt - von amtswegen erforderliche Haftprüfungsverhandlung unterlassen worden; doch stellte sich die Haft in der Folge als erforderlich und berechtigt heraus, war doch über jenen Kläger unmittelbar nach Ablauf der Frist von 24 Stunden rechtskräftig die Untersuchungshaft verhängt und später auch eine größere Anzahl von Enthaftungsanträgen rechtskräftig abgewiesen worden. Im Unterschied dazu fehlte es im vorliegenden Fall für den Zeitraum nach dem 8.April 1991 - wie schon oben dargelegt - immer an einem die weitere Schubhaft des Klägers rechtfertigenden Bescheid. Artikel 5, Absatz eins, EMRK, der die konventionsgemäßen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung regelt, ermächtigt staatliche Organe noch nicht zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; ein konventionsgemäßer Freiheitsentzug setzt vielmehr die Erfüllung der dafür nach innerstaatlichem Recht angeordneten und im einzelnen zu beachtenden Bedingungen voraus (1 Ob 4/94 [teilweise veröffentlicht in: Newsletter 1994, 302]; EvBl 1993/57). Dabei darf der aufgrund innerstaatlichen Rechts erfolgende Freiheitsentzug nicht über die durch Artikel 5, Absatz eins, EMRK normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen hinausgehen (1 Ob 4/94; EvBl 1993/57; SZ 60/117; SZ 54/108). Rechtswidriger Freiheitsentzug führt zur Schadenersatzpflicht gemäß Artikel 5, Absatz 5, EMRK. Voraussetzung dieses Anspruches ist nur, daß die Haft rechtswidrig war (1 Ob 4/94). Aus Artikel 5, Absatz eins, EMRK, wonach der Freiheitsentzug nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen darf, ist abzuleiten, daß die diesen regelnden innerstaatlichen Vorschriften nicht einen bloß formalen Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen bezwecken, sondern die materielle Gewähr für eine Sicherung der Freiheit bieten wollen. Bei konventionswidrigem Freiheitsentzug kann daher auch die Einwendung des beklagten Rechtsträgers, derselbe Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Organverhalten entstanden, nicht von Erfolg begleitet sein (1 Ob 4/94; SZ 60/117; SZ 54/108). Mangels Vergleichbarkeit des in EvBl 1993/57 entschiedenen mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt stehen die Ausführungen des erkennenden Senates in dieser Entscheidung auch nicht im Widerspruch mit der hier zu bejahenden Verpflichtung der beklagten Partei zum Ersatz des Schadens für den vom Kläger erlittenen konventionswidrigen Freiheitsentzug gemäß Artikel 5, Absatz 5, EMRK. Demnach muß auch gar nicht näher geprüft werden, ob sich die Entscheidung EvBl 1993/57 insoweit harmonisch in die von der ständigen Rechtsprechung geprägten Grundsätze einer Schadenersatzpflicht gemäß Artikel 5, Ab 5 EMRK einfügt. Zu Recht sprachen die Vorinstanzen dem Kläger für den von ihm erlittenen konventionswidrigen Freiheitsentzug in der Dauer von 62 Tagen den Ersatz des damit erlittenen immateriellen Schadens zu; eine Entschädigung gemäß Artikel 5, Absatz 5, EMRK setzt auch kein Organverschulden voraus (1 Ob 4/94; EvBl 1993/57; SZ 60/117 uva).
Verfehltermaßen behauptet die beklagte Partei, „wer sich illegal ins Bundesgebiet“ begebe, könne „nicht denselben immateriellen Ersatz (Tagessatz von S 1.000) begehren wie ein völlig Unschuldiger, der durch eine von der Behörde verschuldete Verwechslung (etwa wegen Namensgleichheit) in Haft“ geraten sei. Da im Bereich der Amtshaftung die Grundsätze des bürgerlichen Rechts gelten, steht dem haftpflichtigen Rechtsträger zwar auch die Einwendung zu, dem Geschädigten falle an dessen Schaden ein Mitverschulden zur Last, es ist jedoch bei dessen Wertung in bezug auf einen hoheitlichen Rechtsakt stets zu berücksichtigen, daß die Organe der Rechtsträger unabhängig von Handlungen der Parteien verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten. Im Falle einer rechtswidrigen Aufrechterhaltung einer durch Bescheid verhängten Schubhaft über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus kommt ein Mitverschulden der Partei - selbst in Ansehung eines Amtshaftungsanspruches - aus den von der beklagten Partei genannten Gründen (illegale Einreise des Klägers in das Bundesgebiet, Unterlassungen des Klägers vor Erlassung des Schubhaftbescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27.März 1991) nicht in Betracht (vgl zu den Voraussetzungen eines Mitverschuldenseinwandes: SZ 64/126). Soweit die Revision die Rechtswidrigkeit der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet hervorhebt, ist ihr jedoch auch zu entgegnen, daß die dabei verletzten innerstaatlichen Rechtsnormen nicht auch dem Zweck dienen, die rechtswidrige Aufrechterhaltung einer zunächst durch Bescheid rechtmäßig verhängten Schubhaft zu vermeiden. Da der von der beklagten Partei erhobene Einwand des Mitverschuldens also selbst bei einem Amtshaftungsanspruch scheitern müßte, bedarf die Frage, ob dem auch auf Art 5 Abs 5 EMRK gestützten und daher verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Ersatz des durch konventionswidrigen Freiheitsentzug entstandenen immateriellen Schadens ein Mitverschuldenseinwand gemäß § 1304 ABGB wie bei einem Amtshaftungsanspruch entgegengesetzt werden könnte, keiner Erörterung mehr. Es besteht auch kein Anlaß, dem Kläger einen geringeren Betrag als S 1.000 für jeden Tag rechtswidriger Haft nach den hiefür maßgeblichen Kriterien zuzuerkennen (SZ 63/223 mwN).Verfehltermaßen behauptet die beklagte Partei, „wer sich illegal ins Bundesgebiet“ begebe, könne „nicht denselben immateriellen Ersatz (Tagessatz von S 1.000) begehren wie ein völlig Unschuldiger, der durch eine von der Behörde verschuldete Verwechslung (etwa wegen Namensgleichheit) in Haft“ geraten sei. Da im Bereich der Amtshaftung die Grundsätze des bürgerlichen Rechts gelten, steht dem haftpflichtigen Rechtsträger zwar auch die Einwendung zu, dem Geschädigten falle an dessen Schaden ein Mitverschulden zur Last, es ist jedoch bei dessen Wertung in bezug auf einen hoheitlichen Rechtsakt stets zu berücksichtigen, daß die Organe der Rechtsträger unabhängig von Handlungen der Parteien verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten. Im Falle einer rechtswidrigen Aufrechterhaltung einer durch Bescheid verhängten Schubhaft über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus kommt ein Mitverschulden der Partei - selbst in Ansehung eines Amtshaftungsanspruches - aus den von der beklagten Partei genannten Gründen (illegale Einreise des Klägers in das Bundesgebiet, Unterlassungen des Klägers vor Erlassung des Schubhaftbescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27.März 1991) nicht in Betracht vergleiche zu den Voraussetzungen eines Mitverschuldenseinwandes: SZ 64/126). Soweit die Revision die Rechtswidrigkeit der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet hervorhebt, ist ihr jedoch auch zu entgegnen, daß die dabei verletzten innerstaatlichen Rechtsnormen nicht auch dem Zweck dienen, die rechtswidrige Aufrechterhaltung einer zunächst durch Bescheid rechtmäßig verhängten Schubhaft zu vermeiden. Da der von der beklagten Partei erhobene Einwand des Mitverschuldens also selbst bei einem Amtshaftungsanspruch scheitern müßte, bedarf die Frage, ob dem auch auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK gestützten und daher verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Ersatz des durch konventionswidrigen Freiheitsentzug entstandenen immateriellen Schadens ein Mitverschuldenseinwand gemäß Paragraph 1304, ABGB wie bei einem Amtshaftungsanspruch entgegengesetzt werden könnte, keiner Erörterung mehr. Es besteht auch kein Anlaß, dem Kläger einen geringeren Betrag als S 1.000 für jeden Tag rechtswidriger Haft nach den hiefür maßgeblichen Kriterien zuzuerkennen (SZ 63/223 mwN).
Da die Zweckverfehlung der von der Bezirkshauptmannschaft Baden verhängten Schubhaft in dem Zeitpunkt, da diese Behörde von dem durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis über den Kläger verhängten Aufenthaltsverbot mit Vollstreckungsaufschub Kenntnis erlangte, bereits feststand, die Schubhaft aber dennoch ohne Erlassung eines weiteren Bescheids, der gegebenenfalls einem anderen gesetzmäßigen Zweck dieser Haft als ausreichende Rechtsgrundlage hätte dienen können, aufrechterhalten wurde, ist auch ein Organverschulden infolge unvertretbarer Anwendung des Fremdenpolizeigesetzes, die zur nun rechtswidrigen Fortdauer der Schubhaft des Klägers über den 8.April 1991 hinaus führte, zu bejahen. Dem Kläger steht daher bereits aus dem Titel der Amtshaftung auch der Ersatz des für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes tatsächlich erforderlichen und nicht bereits titulierten Verfahrenskostenaufwandes zu (SZ 62/6; SZ 59/141), ohne daß noch zu prüfen wäre, ob dieser Aufwand ohne die Voraussetzung eines Organverschuldens auch gemäß Art 7 PersFrG und Art 5 Abs 5 EMRK zuzuerkennen wäre. Gegen die Höhe der von den Vorinstanzen als Schadenersatz zugesprochenen Kosten werden in der Revision keine Einwände erhoben.Da die Zweckverfehlung der von der Bezirkshauptmannschaft Baden verhängten Schubhaft in dem Zeitpunkt, da diese Behörde von dem durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis über den Kläger verhängten Aufenthaltsverbot mit Vollstreckungsaufschub Kenntnis erlangte, bereits feststand, die Schubhaft aber dennoch ohne Erlassung eines weiteren Bescheids, der gegebenenfalls einem anderen gesetzmäßigen Zweck dieser Haft als ausreichende Rechtsgrundlage hätte dienen können, aufrechterhalten wurde, ist auch ein Organverschulden infolge unvertretbarer Anwendung des Fremdenpolizeigesetzes, die zur nun rechtswidrigen Fortdauer der Schubhaft des Klägers über den 8.April 1991 hinaus führte, zu bejahen. Dem Kläger steht daher bereits aus dem Titel der Amtshaftung auch der Ersatz des für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes tatsächlich erforderlichen und nicht bereits titulierten Verfahrenskostenaufwandes zu (SZ 62/6; SZ 59/141), ohne daß noch zu prüfen wäre, ob dieser Aufwand ohne die Voraussetzung eines Organverschuldens auch gemäß Artikel 7, PersFrG und Artikel 5, Absatz 5, EMRK zuzuerkennen wäre. Gegen die Höhe der von den Vorinstanzen als Schadenersatz zugesprochenen Kosten werden in der Revision keine Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.