Rechtssatz RS0058936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058936
Entscheidungsdatum
23.06.1995
Rechtssatz
Der Umstand, daß sich ein Fremder, gegen den ein Aufenthaltsverbot mit vorläufigem Vollstreckungsschub erlassen worden war, während dieses Aufschubes noch im Bundesgebiet aufhielt, konnte für sich allein nicht das gemäß § 5 Abs 1 FrPolG notwendig gewesene Interesse für eine Schubhaft begründen (vgl VwGH ZfVB 1994/6/1845 = JUS A 1993/1610).Der Umstand, daß sich ein Fremder, gegen den ein Aufenthaltsverbot mit vorläufigem Vollstreckungsschub erlassen worden war, während dieses Aufschubes noch im Bundesgebiet aufhielt, konnte für sich allein nicht das gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FrPolG notwendig gewesene Interesse für eine Schubhaft begründen vergleiche VwGH ZfVB 1994/6/1845 = JUS A 1993/1610).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058936
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00026_9500000_002