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Entscheidung 6 Ob 31/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob31/08i

Entscheidungsdatum

13.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. DI Dr. Manfred S*****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Gruber & Partner Rechtsanwalts KEG in Wien, wegen 55.916,63 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2007, GZ 2 R 170/07w-40, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Mai 2007, GZ 11 Cg 38/06k-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die den Anlageberater treffenden Verhaltenspflichten sind ebenso wie die Frage, welche konkreten Maßnahmen der Geschädigte aufgrund der ihn treffenden Schadensminderungspflicht setzen muss, regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellen daher, soweit keine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0108074 [T3]; RS0084353, RS0022681 [T4], RS0027787, RS0027143 [T7]).

2.1. In der Auffassung des Berufungsgerichts, darin, dass der Kläger eine Berufungsvorentscheidung des Finanzamts, in welcher seine mit dem von der beklagten Partei angebotenen „fremdfinanzierten Rentenversicherungsmodell" verbundenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten absetzbar sind, nicht weiter bekämpft habe, liege kein Mitverschulden, ist im Hinblick auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. 7. 2002, GZ 06 1802/1-IV/6/02, über fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Nach diesem Erlass sind fremdfinanzierte Rentenversicherungsverträge laut Modellbeschreibung im Einkommensteuerprotokoll 2001, bei denen der Abschluss des Rentenversicherungsvertrags nach dem 31. 7. 2007 erfolgt, im Sinne der Rz 165 EStR 2000 - losgelöst von den Verhältnissen des Einzelfalls - stets als Beteiligungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2 a, EStG 1988 anzusehen, bei denen die Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht; Verluste aus derartigen Verträgen sind daher nur mit späteren Überschüssen ausgleichsfähig.

2.2. Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei ist im vorliegenden Verfahren nicht die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen zu prüfen. Es geht vielmehr ausschließlich darum, ob zivilrechtlich die Unterlassung eines Antrags auf Vorlage an den UFS und gegebenenfalls die Unterlassung der Erhebung weiterer Rechtsmittel im Abgabenverfahren einen Verstoß gegen die den Kläger nach Paragraph 1304, ABGB treffende Schadensminderungspflicht begründen. Nach völlig herrschender Auffassung ist der Geschädigte aber nicht zu Verfahrensschritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind (9 ObA 303/92; SZ 70/108 = EvBl 1997/186; Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1304, Rz 43) oder geringe Aussicht auf Erfolg haben (SZ 39/170; SZ 45/5; JBl 1985, 677; SZ 62/185 = JBl 1990, 587; SZ 70/108 = EvBl 1997/186; Reischauer aaO).

2.3. Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird (SZ 62/185 = ecolex 1990, 143). Im Übrigen kommt dem Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung keine Leitfunktion in Fragen des Steuerrechts zu (5 Ob 166/00y; 5 Ob 99/00w; 1 Ob 75/03s; 1 Ob 153/03m).

Damit bringt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfragen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Anmerkung

E87039 6Ob31.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00031.08I.0313.000

Dokumentnummer

JJT_20080313_OGH0002_0060OB00031_08I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018766 Rechtssatz 29.11.1989Zivilrecht
Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, ist es nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht anzusehen, wenn der Gewährleistungspflichtige einen Streitfall mit dem Besteller nicht gerichtlich austrägt, sondern vergleichsweise bereinigt und die vergli …
RS0022681 Rechtssatz 25.06.1981Zivilrecht
Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt.
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Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen g …
RS0027043 Rechtssatz 25.11.1959Zivilrecht
Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten.
RS0027787 Rechtssatz 25.06.1970Zivilrecht
Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an.
RS0108035 Rechtssatz 10.06.1997Zivilrecht
Während im Anwendungsbereich des § 2 Abs 2 AHG bei Verschulden des Geschädigten keine Verschuldensteilung im Sinn des § 1304 ABGB eintritt, sondern der Anspruch gegen den Rechtsträger insoweit erlischt, als das Rechtsmittel hätte Abhilfe schaffen können (SZ …
RS0108074 Rechtssatz 15.07.1997Zivilrecht
Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet; welche Verhaltenspflichten ihn dabei im einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden, doch tr …