Der jetzt vorliegende Revisionsrekurs der Viertantragstellerin, mit dem sie beantragt, die vorinstanzlichen Entscheidungen "meritorisch im Sinne des Antrages" abzuändern, oder aber sie aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen, erweist sich als unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat eine sich aus § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ergebende Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 526 Abs 2 ZPO auch dann wahrzunehmen, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat (vgl 5 Ob 2383/96v = EWr I/46a/34 uva). Hier liegt ein solcher Fall vor, weil der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage aufzeigt, die im Interesse der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung einer Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies ist gemäß § 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO und § 37 Abs 1 Z 16 MRG kurz wie folgt zu begründen:Der Oberste Gerichtshof hat eine sich aus Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) ergebende Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO auch dann wahrzunehmen, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat vergleiche 5 Ob 2383/96v = EWr I/46a/34 uva). Hier liegt ein solcher Fall vor, weil der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage aufzeigt, die im Interesse der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung einer Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies ist gemäß Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 16, MRG kurz wie folgt zu begründen:
Zutreffend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der Vermieter auch jene Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen kann, die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfällt. Das ergibt sich eindeutig aus § 15 MRG, dessen Abs 1 Z 4 das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände als Teil des Mietzinses definiert, für den wiederum Abs 2 leg cit die Möglichkeit der Überwälzung der auf ihn entfallenden (der von ihm - dem "Mietzins" - zu entrichtenden) Umsatzsteuer eröffnet. Es bedarf auch keiner weiteren Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof, dass die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfallende Umsatzsteuer nach dem Normalsteuersatz von 20 % zu bemessen und ein einheitlicher Mietzins, der der unterschiedlichen Besteuerung von Mietzinsbestandteilen nicht Rechnung trägt, verhältnismäßig aufzuspalten ist, weil dies bereits vom Verwaltungsgerichtshof (dem in Fragen des Steuerrechts Leitfunktion zukommt: WoBl 1998, 189/126; 5 Ob 99/00w) ausgesprochen wurde (WoBl 1988, 122/74; WoBl 1993, 62/50; idS auch Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 11 zu § 15 MRG). Schließlich lassen die Feststellungen der Vorinstanzen keinen Zweifel zu, dass den Antragstellern eine nach der Sachlage gerechtfertigte und betraglich richtige Umsatzsteuer vorgeschrieben wurde (vgl Würth aaO). Es wurde daher kein "ungesetzlicher Umsatzsteuersatz von 11 % kreiert", wie die Rechtsmittelwerberin meint, sondern nur eine vereinfachende Berechnungsmethode für den sich aus dem Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) und dem sich aus dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (§ 15 Abs 1 Z 4 MRG) ergebenden Betrag gewählt. Damit bietet sich zur Rechtfertigung einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes (bei einem Wert des Entscheidungsgegenstandes, den das Rekursgericht mit ca S 2.100,-- errechnete) nur noch die vom Rekursgericht relevierte Frage an, ob es einer Bezifferung des auf die Möbelmiete entfallenden Betrages im Mietvertrag bedurft hätte, um die diesbezügliche (höhere) Umsatzsteuer überwälzen zu dürfen. Auch hierin liegt jedoch kein erhebliches Rechtsproblem iSd § 528 Abs 1 ZPO. Die Anrechnung der USt erfolgt im Vollanwendungsbereich des MRG kraft Gesetzes, bedarf also keiner Vereinbarung (Würth aaO, Rz 10 zu § 15 MRG; vgl WoBl 1991, 139/87). Der Vermieter soll gemäß § 15 Abs 2 MRG die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen können. Da ihn die Einhebung eines einheitlichen, sowohl den Hauptmietzins als auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände umfassenden Mietzinses nach der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon befreit, für den - nötigenfalls im Wege der Schätzung zu ermittelnden - "Möbelzins" die normale Umsatzsteuer abführen zu müssen, kann er vom Mieter auch diese - im gegenständlichen Fall unstrittig richtig ermittelte - Umsatzsteuer begehren. Die damit übereinstimmende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes bedarf weder einer Korrektur noch einer Vertiefung.Zutreffend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der Vermieter auch jene Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen kann, die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfällt. Das ergibt sich eindeutig aus Paragraph 15, MRG, dessen Absatz eins, Ziffer 4, das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände als Teil des Mietzinses definiert, für den wiederum Absatz 2, leg cit die Möglichkeit der Überwälzung der auf ihn entfallenden (der von ihm - dem "Mietzins" - zu entrichtenden) Umsatzsteuer eröffnet. Es bedarf auch keiner weiteren Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof, dass die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfallende Umsatzsteuer nach dem Normalsteuersatz von 20 % zu bemessen und ein einheitlicher Mietzins, der der unterschiedlichen Besteuerung von Mietzinsbestandteilen nicht Rechnung trägt, verhältnismäßig aufzuspalten ist, weil dies bereits vom Verwaltungsgerichtshof (dem in Fragen des Steuerrechts Leitfunktion zukommt: WoBl 1998, 189/126; 5 Ob 99/00w) ausgesprochen wurde (WoBl 1988, 122/74; WoBl 1993, 62/50; idS auch Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 11 zu Paragraph 15, MRG). Schließlich lassen die Feststellungen der Vorinstanzen keinen Zweifel zu, dass den Antragstellern eine nach der Sachlage gerechtfertigte und betraglich richtige Umsatzsteuer vorgeschrieben wurde vergleiche Würth aaO). Es wurde daher kein "ungesetzlicher Umsatzsteuersatz von 11 % kreiert", wie die Rechtsmittelwerberin meint, sondern nur eine vereinfachende Berechnungsmethode für den sich aus dem Hauptmietzins (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) und dem sich aus dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, MRG) ergebenden Betrag gewählt. Damit bietet sich zur Rechtfertigung einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes (bei einem Wert des Entscheidungsgegenstandes, den das Rekursgericht mit ca S 2.100,-- errechnete) nur noch die vom Rekursgericht relevierte Frage an, ob es einer Bezifferung des auf die Möbelmiete entfallenden Betrages im Mietvertrag bedurft hätte, um die diesbezügliche (höhere) Umsatzsteuer überwälzen zu dürfen. Auch hierin liegt jedoch kein erhebliches Rechtsproblem iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Die Anrechnung der USt erfolgt im Vollanwendungsbereich des MRG kraft Gesetzes, bedarf also keiner Vereinbarung (Würth aaO, Rz 10 zu Paragraph 15, MRG; vergleiche WoBl 1991, 139/87). Der Vermieter soll gemäß Paragraph 15, Absatz 2, MRG die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen können. Da ihn die Einhebung eines einheitlichen, sowohl den Hauptmietzins als auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände umfassenden Mietzinses nach der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon befreit, für den - nötigenfalls im Wege der Schätzung zu ermittelnden - "Möbelzins" die normale Umsatzsteuer abführen zu müssen, kann er vom Mieter auch diese - im gegenständlichen Fall unstrittig richtig ermittelte - Umsatzsteuer begehren. Die damit übereinstimmende rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes bedarf weder einer Korrektur noch einer Vertiefung.
Was die vom Rekursgericht selbst nicht als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO relevierte Frage betrifft, ob die Antragsteller die gesamten Betriebskosten zurückfordern können, weil es die Antragsteller verabsäumten, in ihren Einzelvorschreibungen jeweils auf Ort und Zeit einer möglichen Belegeinsicht hinzuweisen (vgl WoBl 1993, 121/86; MietSlg 48/40), ist die auf den konkreten Fall bezogene Beurteilung jedenfalls vertretbar, die Rückforderung sei unter dem Gesichtspunkt des Schikaneverbots in Frage zu stellen. Dass dem Schikaneverbot in diesem Zusammenhang Bedeutung zukommt, wurde bereits judiziert (WoBl 1992, 223/148). Eine grob fehlerhafte Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter dessen Grundsätze ist nicht zu erkennen. Zu beachten ist überdies, dass die Schaffung des von den Antragstellern angestrebten Rückzahlungstitels im außerstreitigen Mietrechtsverfahren zur Überprüfung der Betriebskosten (§ 37 Abs 1 Z 12 MRG) nur nach Maßgabe des § 37 Abs 4 MRG, also nur dann in Betracht kommt, wenn sich ein solcher Anspruch unzweifelhaft ergibt. Die Antragsteller vertreten offenbar den Standpunkt, für die Rückzahlung zu Unrecht eingehobener Betriebskosten stehe ihnen das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG zur Verfügung, doch können dort nur Ansprüche geltend gemacht werden, die aus verbotenen Leistungen iSd § 27 Abs 1 MRG herrühren. Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG erbracht wurden, fallen nicht darunter (SZ 66/27; ImmZ 1995, 455; 5 Ob 149/95; WoBl 1997, 97/21; 2 Ob 515/96 = EWr I/27/142), sodass für deren Rückforderung grundsätzlich der Rechtsweg zu beschreiten ist (ImmZ 1986, 66 ua). Im gegenständlichen Fall war daher nur zu prüfen, ob sich im gegenständlichen Mietrechtsverfahren ein Anspruch auf gänzliche Rückforderung der während des Mietverhältnisses entrichteten Bewirtschaftungskosten iSd § 37 Abs 4 MRG "ergab", was vom Rekursgericht mit vertretbaren Argumenten verneint wurde.Was die vom Rekursgericht selbst nicht als erheblich iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO relevierte Frage betrifft, ob die Antragsteller die gesamten Betriebskosten zurückfordern können, weil es die Antragsteller verabsäumten, in ihren Einzelvorschreibungen jeweils auf Ort und Zeit einer möglichen Belegeinsicht hinzuweisen vergleiche WoBl 1993, 121/86; MietSlg 48/40), ist die auf den konkreten Fall bezogene Beurteilung jedenfalls vertretbar, die Rückforderung sei unter dem Gesichtspunkt des Schikaneverbots in Frage zu stellen. Dass dem Schikaneverbot in diesem Zusammenhang Bedeutung zukommt, wurde bereits judiziert (WoBl 1992, 223/148). Eine grob fehlerhafte Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter dessen Grundsätze ist nicht zu erkennen. Zu beachten ist überdies, dass die Schaffung des von den Antragstellern angestrebten Rückzahlungstitels im außerstreitigen Mietrechtsverfahren zur Überprüfung der Betriebskosten (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG) nur nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 4, MRG, also nur dann in Betracht kommt, wenn sich ein solcher Anspruch unzweifelhaft ergibt. Die Antragsteller vertreten offenbar den Standpunkt, für die Rückzahlung zu Unrecht eingehobener Betriebskosten stehe ihnen das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG zur Verfügung, doch können dort nur Ansprüche geltend gemacht werden, die aus verbotenen Leistungen iSd Paragraph 27, Absatz eins, MRG herrühren. Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 26 MRG erbracht wurden, fallen nicht darunter (SZ 66/27; ImmZ 1995, 455; 5 Ob 149/95; WoBl 1997, 97/21; 2 Ob 515/96 = EWr I/27/142), sodass für deren Rückforderung grundsätzlich der Rechtsweg zu beschreiten ist (ImmZ 1986, 66 ua). Im gegenständlichen Fall war daher nur zu prüfen, ob sich im gegenständlichen Mietrechtsverfahren ein Anspruch auf gänzliche Rückforderung der während des Mietverhältnisses entrichteten Bewirtschaftungskosten iSd Paragraph 37, Absatz 4, MRG "ergab", was vom Rekursgericht mit vertretbaren Argumenten verneint wurde.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.