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Rechtssatz RS0113838

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113838

Geschäftszahl

5Ob166/00y

Entscheidungsdatum

27.06.2000

Rechtssatz

Die Anrechnung der USt erfolgt im Vollanwendungsbereich des MRG kraft Gesetzes, bedarf also keiner Vereinbarung. Der Vermieter soll gemäß Paragraph 15, Absatz 2, MRG die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen können. Da ihn die Einhebung eines einheitlichen, sowohl den Hauptmietzins als auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände umfassenden Mietzinses nicht davon befreit, für den - nötigenfalls im Wege der Schätzung zu ermittelnden - "Möbelzins" die normale Umsatzsteuer abführen zu müssen, kann er vom Mieter auch diese Umsatzsteuer begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113838

Dokumentnummer

JJR_20000627_OGH0002_0050OB00166_00Y0000_002