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Rechtssatz RS0113837

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113837

Geschäftszahl

5Ob166/00y

Entscheidungsdatum

27.06.2000

Rechtssatz

Der Vermieter kann auch jene Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen, die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfällt. Das ergibt sich eindeutig aus Paragraph 15, MRG, dessen Absatz eins, Ziffer 4, das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände als Teil des Mietzinses definiert, für den wiederum Absatz 2, leg cit die Möglichkeit der Überwälzung der auf ihn entfallenden (der von ihm - dem "Mietzins" - zu entrichtenden) Umsatzsteuer eröffnet. Die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfallende Umsatzsteuer ist nach dem Normalsteuersatz von 20 % zu bemessen. Ein einheitlicher Mietzins, der der unterschiedlichen Besteuerung von Mietzinsbestandteilen nicht Rechnung trägt, ist verhältnismäßig aufzuspalten. Dies wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof (dem in Fragen des Steuerrechts Leitfunktion zukommt: WoBl 1998, 189/126; 5 Ob 99/00w) ausgesprochen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113837

Dokumentnummer

JJR_20000627_OGH0002_0050OB00166_00Y0000_001