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Rechtssatz RS0108979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108979

Entscheidungsdatum

20.09.2013

Rechtssatz

Paragraph 15, Absatz 2, MRG gestattet dem Vermieter, jene Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen, die vom Mietzins zu entrichten ist. Im Normalfall beträgt diese Umsatzsteuer 20 Prozent (Paragraph 10, Absatz eins, UStG 1994); es ist jedoch der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent anzuwenden, wenn Grundstücke für Wohnzwecke vermietet werden (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, UStG 1994). Den Fall einer Grundstücksvermietung zur gemischten Verwendung (teils für Wohnzwecke, teils für Geschäftszwecke) regelt das Gesetz nicht. Denkmögliche Lösungen dieses Problems sind die einheitliche Besteuerung des Mietzinses mit 10 Prozent oder 20 Prozent; daneben kommt eine Aufteilung des Mietzinses und dessen verschiedene Besteuerung nach den Nutzungsanteilen in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 372/97k
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 372/97k
  • 5 Ob 166/00y
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 5 Ob 166/00y
    Vgl auch
  • 1 Ob 233/09k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 233/09k
    nur: § 15 Abs 2 MRG gestattet dem Vermieter, jene Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen, die vom Mietzins zu entrichten ist. (T1); Beisatz: Wenn der Hauptmietzins nicht der Umsatzsteuer unterzogen wird und damit auch kein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, hat der Vermieter hinsichtlich sonstiger – an sich auf den Mieter nicht überwälzbarer – Aufwendungen für das Haus die anteilig auf das betreffende Objekt entfallenden Vorsteuerbeträge endgültig selbst zu tragen. (T2)
  • 5 Ob 153/13f
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 153/13f
    Vgl; Beisatz: Die Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach § 37 Abs 1 MRG hat im Außerstreitverfahren zu erfolgen. (T3)

Schlagworte

10 %, 20 %

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108979

Im RIS seit

08.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0050OB00372_97K0000_001