Begründung:
Der Antragsteller ist seit 1.1.1969 Hauptmieter eines als Geschäftslokal und Wohnung genutzten Objekts im Haus *****, das den Antragsgegnern gehört. Das Bestandobjekt ist 275,83 m2 groß, wovon 174,65 auf Geschäftsräumlichkeiten (einen 19,65 m2 großen Verkaufsraum im Erdgeschoß sowie Kellerräumlichkeiten mit Abstellraum, Vorraum, Werkstätten, Lagerraum und WC mit einer Nutzfläche von insgesamt 154,51 m2) und 101,67 m2 auf die Wohnung entfallen. Vor 1969 war im Mietgegenstand eine Bäckerei untergebracht; im Mietvertrag des Antragstellers ist als Verwendungszweck angegeben, daß er eigenen Wohnzwecken des Mieters sowie für Geschäftszwecke zum Betrieb einer Lichtreklame-Erzeugung zu dienen hat.
Den Antragsgegnern wird vom Finanzamt hinsichtlich der Mieteinahmen für das gesamte Bestandobjekt eine einheitliche Umsatzsteuer von 20 % vorgeschrieben. Sie führen diese Umsatzsteuer an das Finanzamt ab und überwälzen sie auf den Antragsteller.
Der Antragsteller begehrt nunmehr (nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle) die gerichtliche Feststellung, daß ihm für die Wohnräume nur eine Umsatzsteuer von 10 % statt 20 % vorgeschrieben werden dürfe. Die Antragsgegner verweisen darauf, daß ihnen gemäß § 15 Abs 2 MRG die Überwälzung der von Gesetzes wegen zu entrichtenden Umsatzsteuer gestattet sei und daß diese Umsatzsteuer für ein Geschäftslokal wie das gegenständliche, mag es auch zu einem geringeren Teil für Wohnzwecke genutzt werden, eben 20 % betrage.Der Antragsteller begehrt nunmehr (nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle) die gerichtliche Feststellung, daß ihm für die Wohnräume nur eine Umsatzsteuer von 10 % statt 20 % vorgeschrieben werden dürfe. Die Antragsgegner verweisen darauf, daß ihnen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, MRG die Überwälzung der von Gesetzes wegen zu entrichtenden Umsatzsteuer gestattet sei und daß diese Umsatzsteuer für ein Geschäftslokal wie das gegenständliche, mag es auch zu einem geringeren Teil für Wohnzwecke genutzt werden, eben 20 % betrage.
Das Erstgericht wies den Sachantrag ab. Eine Aufteilung des Entgelts für ein gemischt genutztes Objekt für die Umsatzbesteuerung sei im UStG 1972 keineswegs zwingend vorgesehen; vielmehr sei die Vorschreibung des Normalsteuersatzes für ein Objekt, das überwiegend für Geschäftszwecke genutzt wird, durchaus vertretbar. Damit sei aber auch der Mieter verpflichtet, die dem Vermieter gesetzeskonform vorgeschriebene Umsatzsteuer zu übernehmen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Nicht nur das Nutzflächenverhältnis von 101,67 m2 (für die Wohnung) zu 174,16 m2 (für das Geschäftslokal), sondern auch die überwiegende Nutzung des Mietobjektes zu Geschäftszwecken sei im Verfahren unstrittig geblieben. Der Antragsteller vertrete vielmehr unter Hinweis auf eine Auskunft, die er von der Finanzlandesdirektion erhielt, die Ansicht, daß bei gemischt genutzen Mietobjekten steuerrechtlich eine fiktive Aufspaltung des Mietentgeltes zur Berechnung der Umsatzsteuer (nach anteiligem Wohn- bzw Geschäftsraum) nötig sei. Für den Wohnraumteil gelte dann der begünstigte Steuersatz von 10 %.
Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung seien jedoch mehrere, umsatzsteuerrechtlich verschiedenen Umsatzsteuersätzen unterliegende Leistungen als eine Leistung zu behandeln, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und damit eine Einheit bilden, wobei es gar nicht darauf ankomme, ob das Entgelt - wie im konkreten Fall - einheitlich oder getrennt in Rechnung gestellt wird (Kranich/Siegl/Waba, Kommentar, § 1 Rz 53; vgl Kolacny/Scheiner, Fallbeispiele, § 3/01, 02; Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes I, 351). Es sei damit der Rechtsansicht des Erstgerichtes zu folgen, daß die Antragsgegner auch privatrechtlich zur Überwälzung der ihnen vorgeschriebenen Umsatzsteuer von 20 % berechtigt sind. Das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen stelle sich nämlich entsprechend der verallgemeinerungsfähigen Abgrenzungsregel des § 16 Abs 1 Z 1 MRG (WoBl 1995/23) als Geschäftsraummiete dar.Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung seien jedoch mehrere, umsatzsteuerrechtlich verschiedenen Umsatzsteuersätzen unterliegende Leistungen als eine Leistung zu behandeln, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und damit eine Einheit bilden, wobei es gar nicht darauf ankomme, ob das Entgelt - wie im konkreten Fall - einheitlich oder getrennt in Rechnung gestellt wird (Kranich/Siegl/Waba, Kommentar, Paragraph eins, Rz 53; vergleiche Kolacny/Scheiner, Fallbeispiele, Paragraph 3 /, 01,, 02; Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes römisch eins, 351). Es sei damit der Rechtsansicht des Erstgerichtes zu folgen, daß die Antragsgegner auch privatrechtlich zur Überwälzung der ihnen vorgeschriebenen Umsatzsteuer von 20 % berechtigt sind. Das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen stelle sich nämlich entsprechend der verallgemeinerungsfähigen Abgrenzungsregel des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG (WoBl 1995/23) als Geschäftsraummiete dar.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG iVm § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Überwälzung bloß des ermäßigten Steuersatzes bei gemischten genutzten Objekten fehle.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Überwälzung bloß des ermäßigten Steuersatzes bei gemischten genutzten Objekten fehle.
Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs stellt der Antragsteller die Annahme der Vorinstanzen in Frage, daß nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG eine Geschäftsraummiete anzunehmen sei, weil nicht von einem bedeutenden Überwiegen des Geschäftszwecks ausgegangen werden könne. Der Mietgegenstand diene vielmehr in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß Wohnzwecken. Abgesehen davon müsse es als Verpflichtung des Vermieters angesehen werden, vermeidbare steuerrechtliche Nachteile und damit verbundene Mietzinserhöhungen abzuwehren.Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs stellt der Antragsteller die Annahme der Vorinstanzen in Frage, daß nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG eine Geschäftsraummiete anzunehmen sei, weil nicht von einem bedeutenden Überwiegen des Geschäftszwecks ausgegangen werden könne. Der Mietgegenstand diene vielmehr in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß Wohnzwecken. Abgesehen davon müsse es als Verpflichtung des Vermieters angesehen werden, vermeidbare steuerrechtliche Nachteile und damit verbundene Mietzinserhöhungen abzuwehren.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den erstgerichtlichen Beschluß so abzuändern, daß dem Antrag auf Unzulässigerklärung des Umsatzsteuersatzes von 20 % für die gemieteten Wohnräume stattgegeben wird.
Die Antragsgegner haben dazu fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und mit dem Hinweis auf die Argumente der Vorinstanzen die Bestätigung des angefochtenen Sachbeschlusses beantragt.
Der Revisionsrekurs erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig: