Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger begann im August 1991 die von der Zweitklägerin in W*****, G*****straße 93/18, gemietete Wohnung zu renovieren. Bei den Arbeiten in der Küche brach der Estrich durch und es fielen Ziegel in die darunterliegende Wohnung des Ing.Otto L*****. Durch die fehlende Spannung traten in der Gewölbedecke Risse auf, die sich an den Wänden fortsetzten. Der Erstkläger erklärte sich bereit, Ing.Otto L***** den Schaden zu ersetzen. Ing.Otto L***** ließ die Decke vorerst nicht instandsetzen, weil der Erstkläger weitere Bauarbeiten in Aussicht stellte.
Da die Hausverwaltung dem Erstkläger untersagte, "privat" weiterzubauen, beauftragte der Erstkläger die spätere Gemeinschuldnerin mit den Bauarbeiten. Die Gemeinschuldnerin begann Ende Oktober 1991 mit Arbeiten am Estrich. Bald danach bemerkte Ing.Otto L*****, daß von der Decke seines Salons Wasser tropfte. Grund dafür war, daß ein Bauarbeiter im darüberliegenden Raum mit einem 3/4 Zoll-Schlauch Wasser aufspritzte. In der Folge bildeten sich an der Decke des Salons und des angrenzenden Eßzimmers Feuchtigkeitsflecken. Als im Salon der Kläger der Estrich aufgetragen wurde, drang infolge einer nicht verschweißten Dichtplane neuerlich Wasser in die Wohnung von Ing.Otto L***** ein, so daß sich Feuchtigkeitsflecken an der Decke und an den Wänden von Salon, Eß- und Vorzimmer bildeten. Weiters kam es aufgrund der Arbeiten der Gemeinschuldnerin zu Rissen und Sprüngen an den Wänden in Salon und Vorzimmer und zu Rissen an der Decke.
Nach Fertigstellung des Estrichs besichtigten die Kläger und der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Wasserschäden und die Risse. Dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war klar, daß die Schäden durch die Arbeiter der Gemeinschuldnerin verursacht worden waren. Er stellte Ing.Otto L***** in Aussicht, die Schäden der Versicherung zu melden. Ing.Otto L***** holte im November 1991 einen Kostenvoranschlag für die Malerarbeiten ein, der sich auf S 47.242,80 belief. Der Erstkläger übergab Ing.Otto L***** S 20.000,--; damit sollten die in der Küche verursachten Schäden abgedeckt werden.
Ing.Otto L***** wartete mit dem Ausmalen bis Juli 1992, weil die Wasserflecken erst trocknen mußten. Die A***** KG verrechnete für die Malerarbeiten S 68.906,40 brutto; davon entfielen auf die Küche S 8.380,-- netto.
Der die Gemeinschuldnerin betreuende Versicherungsmakler meldete den Schaden am 3.11.1992 der I***** AG. Die A***** KG erklärte die Differenz zwischen Kostenvoranschlag und Rechnung damit, daß ein Teil des Schadens von einer anderen Versicherung getragen werde. Für die I***** AG war nicht nachvollziehbar, welche Schäden entstanden waren. Eine Besichtigung war nicht mehr möglich.
Da die Kläger nicht zahlten, brachte Ing.Otto L***** zu 9 Cg 463/93m des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien eine Klage ein, in der er S 68.906,40 für Malerarbeiten, S 28.008,-- für Reinigungs-, Reparatur- und Aufräumarbeiten und S 2.000,-- an Kreditkosten verlangte. Die vom Erstkläger gezahlten S 20.000,-- zog er ab.
Im Verfahren wurde außer Streit gestellt, daß in der Wohnung von Ing.Otto L***** ein Wasserschaden entstanden war. Die Beklagten bestritten das Klagebegehren als überhöht und wendeten ein, daß der Erstbeklagte (= Erstkläger) nicht passiv legitimiert sei. In der außergerichtlichen Korrespondenz bezifferte die I***** AG die notwendigen Malerarbeiten mit S 40.822,-- und bot "der Einfachheit halber" S 20.411,-- an. Das Gericht holte im Verfahren ein Sachverständigengutachten ein; dieses Gutachten sandte der Klagevertreter der Gemeinschuldnerin. Im Begleitschreiben kündigte er für den Fall des Prozeßverlustes gerichtliche Schritte gegen die Gemeinschuldnerin an. Die Gemeinschuldnerin gab das Gutachten der I***** AG weiter. Dem zuständigen Referenten gelang es nicht, mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Kontakt aufzunehmen. Aus diesem Grund teilte er dem Klagevertreter mit, mangels exakter Information durch die Beklagte nicht zahlen zu können.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verpflichtete die Kläger, Ing.Otto L***** S 63.679,28 sA zu zahlen und Kosten von S 29.619,31 zu ersetzen. Das Mehrbegehren von S 15.235,12 sA wies es ab. Der Klagevertreter verzeichnete S 16.998,96 an Kosten. Die Berufung des Erstklägers blieb erfolglos; er hatte Kosten von S 10.141,44 zu ersetzen. Das Berufungsgericht begründete die Entscheidung vor allem damit, daß das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt sei und daher nicht behandelt werden könne. An Kosten für die Berufung und die vom Gegner beantragte Berufungsverhandlung verzeichnete der Klagevertreter S 13.769,54.
Die Kläger zahlten aufgrund des Urteils S 63.619,28 an Kapital, S 12.342,70 an Zinsen und S 39.831,75 an Kosten. Ihrem eigenen Rechtsvertreter hatten sie S 30.768,50 zu zahlen.
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 28.12.1994 zu 6 Sa 431/95 des Handelsgerichtes Wien das Ausgleichsverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 19.6.1995 wurde der Ausgleich, der eine Quote von 40 % vorsah, bestätigt. Am 11.4.1996 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zu 6 S 414/96s das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Masseverwalter bestellt.
Die Kläger begehren S 146.562,23 sA.
Die Gemeinschuldnerin sei nicht bereit gewesen, an der Feststellung der Schäden mitzuwirken. Sie habe ihre Haftpflichtversicherung nicht entsprechend informiert und sich auch nicht am Verfahren beteiligt. Die Klagsforderung setze sich aus dem zugesprochenen Kapital von S 63.619,28, aus Zinsen von S 12.342,70, aus dem Gegner zu ersetzenden Prozeßkosten von S 39.831,75 und eigenen Prozeßkosten von S 30.768,50 zusammen.
Die Gemeinschuldnerin anerkannte einen Teilbetrag von S 20.411,--; darüber erging ein Teilanerkenntnisurteil. Im übrigen beantragt der Beklagte, das Klagebegehren abzuweisen.
Auch die Kläger hätten durch unsachgemäße Arbeiten Schäden in der darunterliegenden Wohnung verursacht. Die Gemeinschuldnerin habe nur die Wasserschäden, nicht aber auch die Risse verursacht. Die Malerarbeiten hätten schon allein wegen der Risse durchgeführt werden müssen. Der Anspruch der Kläger sei verjährt. Die Prozeßführung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sei völlig unverständlich gewesen. Durch den Ausgleich habe sich die Forderung auf die Quote reduziert.
Das Erstgericht sprach den Klägern S 50.460,50 sA zu.
Die Kläger machten einen Rückersatzanspruch nach § 896 ABGB geltend. Der Anspruch sei erst mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien entstanden und daher nicht verjährt. Die Gemeinschuldnerin habe die Schäden zumindest leicht fahrlässig verursacht. Für die Kreditaufnahmekosten und für die Prozeßkosten hafte die Gemeinschuldnerin aus dem Titel des Schadenersatzes. Sie habe ihre Verpflichtung, die Kläger bei Erbringung der Werkleistung dadurch vor Schaden zu bewahren, daß sie selbst Dritten gegenüber nicht schadenersatzpflichtig werden, schuldhaft verletzt. Die nach Abzug des anerkannten Betrages verbleibende Forderung von S 126.151,23 sei auf die Ausgleichsquote zu kürzen.Die Kläger machten einen Rückersatzanspruch nach Paragraph 896, ABGB geltend. Der Anspruch sei erst mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien entstanden und daher nicht verjährt. Die Gemeinschuldnerin habe die Schäden zumindest leicht fahrlässig verursacht. Für die Kreditaufnahmekosten und für die Prozeßkosten hafte die Gemeinschuldnerin aus dem Titel des Schadenersatzes. Sie habe ihre Verpflichtung, die Kläger bei Erbringung der Werkleistung dadurch vor Schaden zu bewahren, daß sie selbst Dritten gegenüber nicht schadenersatzpflichtig werden, schuldhaft verletzt. Die nach Abzug des anerkannten Betrages verbleibende Forderung von S 126.151,23 sei auf die Ausgleichsquote zu kürzen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Den Kläger stehe nur die Ausgleichsquote zu. Trotz Konkurseröffnung könne nicht auf Feststellung der Konkursforderung erkannt werden, weil das Konkursverfahren erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz eröffnet worden sei. Die Klagsforderung sei nicht verjährt; der Schaden sei erst mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingetreten. Daß zwischen den Prozeßkosten erster und zweiter Instanz hätte unterschieden werden müssen, sei eine unzulässige Neuerung. Im Verfahren erster Instanz habe die Gemeinschuldnerin nur vorgebracht, daß die gesamte Prozeßführung unverständlich gewesen sei.