Rechtssatz RS0023574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023574
Entscheidungsdatum
23.07.2014
Rechtssatz
Die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person - hier zufolge § 1313 zweiter Satz ABGB der Beklagte - hat der bloß auf Grund bestehender Haftung (hier nach § 1313 a ABGB) vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (ebenso neben SZ 34/34, teilweise dies geradezu als selbstverständlich voraussetzend, SZ 38/53, VersR 1970,560 ua).Die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person - hier zufolge Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB der Beklagte - hat der bloß auf Grund bestehender Haftung (hier nach Paragraph 1313, a ABGB) vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (ebenso neben SZ 34/34, teilweise dies geradezu als selbstverständlich voraussetzend, SZ 38/53, VersR 1970,560 ua).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 138/71
Entscheidungstext OGH 01.09.1971 7 Ob 138/71
- 5 Ob 203/72
Entscheidungstext OGH 28.11.1972 5 Ob 203/72
- 4 Ob 511/74
Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 511/74
nur: Die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person hat der bloß auf Grund bestehender Haftung (hier nach § 1313 a ABGB) vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (ebenso neben SZ 34/34, teilweise dies geradezu als selbstverständlich voraussetzend, SZ 38/53, VersR 1970,560 ua). (T1)
- 6 Ob 509/78
Entscheidungstext OGH 16.03.1978 6 Ob 509/78
- 4 Ob 513/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 513/95
Auch
- 6 Ob 538/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 538/95
Vgl auch; Veröff: SZ 68/186
- 4 Ob 568/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 568/95
Vgl; Beisatz: Der Ersatz von nach § 896 ABGB nicht regressierbaren (Prozeßkosten)Kosten wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter Umständen mit schadenersatzrechtlichen Überlegungen oder mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 1037 und § 1043 ABGB) in Erwägung gezogen. (T2)
- 4 Ob 26/97w
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 4 Ob 26/97w
Vgl; Beis wie T2
- 7 Ob 277/98f
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
Vgl; Beis ähnlich wie T2
- 6 Ob 68/99i
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 68/99i
Vgl; Beis wie T2
- 2 Ob 168/01x
Entscheidungstext OGH 09.07.2001 2 Ob 168/01x
nur T1; Veröff: SZ 74/119
- 1 Ob 40/02t
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 40/02t
Vgl; Beisatz: Auch für den Ersatz eines in (im Verfahren gegen einen Dritten aufgelaufenen) Prozesskosten bestehenden Schadens müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. (T3) Beisatz: Dadurch, dass Gewährleistungsansprüche und damit zusammenhängende Prozesse keine untypischen Folgen einer Schlechterfüllung durch den Subunternehmer sind, wird nur der Adäquanzzusammenhang zwischen der Schlechterfüllung und dem beim Hauptunternehmer auf Grund des verlorenen Prozesses eingetretenen Kostenschaden bejaht. Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers wäre es darüber hinaus aber noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. (T4)
- 8 Ob 6/14m
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 6/14m
Auch; Beisatz: Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers ist es darüber hinaus erforderlich, dass der eingetretene Schaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall ist, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023574
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19710901_OGH0002_0070OB00138_7100000_001