Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat im Auftrag des Klägers für Gerhard und Stefanie S***** in H***** und für Hans Peter B***** in A***** jeweils eine Schlafzimmereinrichtung hergestellt, geliefert und montiert. Für Hans Peter B***** montierte der Beklagte noch zusätzlich eine Holzdecke.
Gerhard und Stefanie S***** rügten Mängel. Da die Mängel nicht zur Gänze behoben wurden, klagten sie den Kläger zu 2 Cg 35/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis auf Wandlung des Werkvertrages. Der Kläger verkündete dem Beklagten den Streit; der Beklagte trat dem Verfahren nicht als Nebenintervenient bei. Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens schloß der Kläger mit den Ehegatten S***** einen bedingten Vergleich, in dem er sich verpflichtete, ihnen S 30.000,-- und einen Prozeßkostenanteil von S 40.000,-- zu zahlen. Den Ehegatten S***** waren bis zu diesem Zeitpunkt Kosten von insgesamt S 58.457,20 erwachsen. Der Kläger widerrief den Vergleich, weil sein Rechtsschutzversicherer nicht zugestimmt hatte. In der Folge wurde der Klage stattgegeben; der Kläger wurde verurteilt, den Ehegatten Gerhard und Stefanie S***** gegen Herausgabe des hergestellten Werkes S 123.000,-- samt 4 % Zinsen seit 5.2.1992 zu bezahlen und die mit S 83.864,48 bestimmten Kosten zu ersetzen. Dem Kläger sind Kosten von S 68.743,84 erwachsen.
Der Kläger brachte zu 1 Cg 123/92 des Landesgerichtes Ried eine Klage gegen Hans Peter B***** auf Zahlung des Werklohnes ein. Dieser behauptete erstmals in der Klagebeantwortung Mängel. Der Kläger verkündete dem Beklagten auch in diesem Verfahren vergeblich den Streit. Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sich Hans Peter B***** verpflichtete, zusätzlich zu den bereits gezahlten S 50.000,-- noch weitere S 50.000,-- zu zahlen. Der Kläger verpflichtete sich, die Kosten des Rechtsstreites von S 25.139,-- zu übernehmen. Dem Kläger sind in diesem Verfahren Kosten von insgesamt S 38.174,-- entstanden.
Der Rechtsschutzversicherer des Klägers trat diesem seine Kostenregreßansprüche gegen den Beklagten zum Inkasso ab. Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsschutzversicherer zum ersten Mal entschlossen, die von ihm übernommenen Kosten beim Schädiger zu regressieren.
Der Kläger begehrte zuletzt S 229.776,77 sA.
Er habe das Wandlungsbegehren der Ehegatten S***** bestritten, weil nur relativ geringfügige Mängel vorgelegen seien. Außerdem habe der Beklagte angegeben, daß er die Behebung der Mängel veranlassen habe wollen, daran aber von den Ehegatten S***** gehindert worden sei. Das Schlafzimmer sei nach Maß angefertigt gewesen. Da es somit nach der Rückstellung nicht verwendet hätte werden können, habe der Kläger das Schlafzimmer den Ehegatten S***** um S 40.000,-- überlassen. Dem Kläger sei ein Schaden in Höhe der Differenz von S 45.036,67 zwischen vereinbartem und tatsächlich erzieltem Werklohn entstanden.
Der Rechtsschutzversicherer habe die Kosten nicht deshalb übernommen, um den Beklagten als Verursacher der Kosten zu entlasten. Die Prozeßkostenforderung von S 130.107,60 sei dem Kläger zur inkassoweisen Geltendmachung abgetreten worden.
Der Beklagte habe auch die Arbeiten für Hans Peter B***** mangelhaft ausgeführt. Dies habe der Kläger nicht gewußt und daher nach Erhalt der Mitteilung des Beklagten, daß die Arbeiten ordnungsgemäß fertiggestellt seien, die Klage gegen Hans Peter B***** eingebracht, weil dieser die vereinbarten Zahlungen nicht geleistet habe. Das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten habe ergeben, daß der Beklagte die Arbeiten tatsächlich mangelhaft ausgeführt habe. In dem mit Hans Peter B***** geschlossenen Vergleich habe sich der Kläger mit S 100.000,-- anstatt des mit S 169.983,-- vereinbarten Werklohnes begnügt. Darüber hinaus habe er sich verpflichtet, die Kosten seines Gegners von S 25.139,-- zu ersetzen, weil das Klagebegehren wegen der Mängel abgewiesen worden wäre. An eigenen Kosten seien dem Kläger S 38.174,-- entstanden. Auch diese Kostenforderung sei dem Kläger vom Rechtsschutzversicherer zum Inkasso abgetreten worden.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Die Ehegatten S***** hätten wiederholt Mängel gerügt, um offenbar dadurch einen entsprechend großen Preisnachlaß zu erreichen. Der Beklagte habe dem Kläger erklärt, daß er das Schlafzimmer demontieren und dem Kläger den bezahlten Betrag rückerstatten werden. Der Kläger habe dies abgelehnt, weil er einen Gesichtsverlust befürchtet und die Prozeßchancen der Ehegatten S***** für schlecht gehalten habe. Er habe sich in den Rechtsstreit eingelassen, weil er infolge seiner Rechtsschutzversicherung kein Kostenrisiko gehabt habe. Er könne die Kosten nunmehr nicht dem Beklagten anlasten, nachdem er sogar den für ihn günstigen Vergleich widerrufen habe, ohne den Beklagten entsprechend zu informieren. Der Beklagte wäre bereit gewesen, die mit S 40.000,-- verglichenen Prozeßkosten zu übernehmen.
Der Kläger habe dem Beklagten nicht mitgeteilt, daß Hans Peter B***** Mängel gerügt habe. Andernfalls hätte der Beklagte die Mängel behoben. Hätte der Kläger vor Einbringung der Klage das Werk besichtigt, hätte er die Mängel und damit die mangelnde Fälligkeit des Werklohnes festgestellt. Der Beklagte anerkenne den Betrag von S 58.319,17, den der Kläger bei diesem Auftrag verliere. Es sei vereinbart worden, daß der Kläger (sein Rechtsschutzversicherer) die Kosten übernehme.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 229.776,77 samt 10,5 % Zinsen aus S 103.355,84 vom 19.8.1993 bis 19.11.1993, aus S 45.036,67 seit 20.11.1993 und 4 % Zinsen aus S 184.740,10 seit 19.8.1993 zu. Das Zinsenmehrbegehren wies es ab.
Der Beklagte habe es allein zu vertreten, daß es zur Wandlung des zwischen dem Kläger und den Ehegatten S***** geschlossenen Werkvertrages gekommen sei. Er habe dem Kläger den restlichen Verdienstentgang von S 45.036,67 zu ersetzen.
Als Zessionar sei der Kläger auch berechtigt, die Regreßforderungen seines Rechtsschutzversicherers geltend zu machen. Gemäß § 67 VersVG gehe ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetze. Dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten für die Prozeßkosten zu. Da sich der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt habe, habe er die Unkenntnis des Vergleiches und des Vergleichswiderrufes selbst zu vertreten. Weder der Kläger noch der Rechtsschutzversicherer sei verpflichtet gewesen, mit dem Beklagten außerhalb des Verfahrens Kontakt aufzunehmen.Als Zessionar sei der Kläger auch berechtigt, die Regreßforderungen seines Rechtsschutzversicherers geltend zu machen. Gemäß Paragraph 67, VersVG gehe ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetze. Dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten für die Prozeßkosten zu. Da sich der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt habe, habe er die Unkenntnis des Vergleiches und des Vergleichswiderrufes selbst zu vertreten. Weder der Kläger noch der Rechtsschutzversicherer sei verpflichtet gewesen, mit dem Beklagten außerhalb des Verfahrens Kontakt aufzunehmen.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es mit Teilurteil dem Kläger S 45.036,67 sA zusprach und S 130.107,60 sA abwies. Im übrigen hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof und die ordentliche Revision zulässig seien.
Das Berufungsgericht stellte ergänzend fest, daß nach dem zu 2 Cg 35/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis ergangenen Urteil die Ehegatten S***** keinen der Streitteile an der Vornahme von Verbesserungsarbeiten gehindert hätten. Der Kläger habe erst bei Widerruf des bedingten Vergleiches behauptet, daß die Ehegatten S***** Verbesserungsarbeiten verhindert hätten, weil sie auf der Demontage des gesamten Schlafzimmers zur Durchführung der Verbessungsarbeiten bestanden hätten. Der Kläger habe als Partei zunächst angegeben, ihm sei nicht bekannt, daß Gerhard S***** Mitarbeiter der Firma S***** an der Durchführung von Reparaturarbeiten gehindert hätte. Der Beklagte habe bestätigt, daß eine Mängelbehebung auch deshalb gescheitert sei, weil die Auftraggeber darauf bestanden hätten, daß das gesamte Schlafzimmer wieder abgebaut und in seiner Werkstätte gerichtet werde, er aber nicht damit einverstanden gewesen sei, das Schlafzimmer neuerlich zu demontieren.
Die ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zeigten, daß sich der Kläger im Verfahren gegen die Ehegatten S***** letztlich nicht auf deren Weigerung gestützt habe, die Verbesserung durchführen zu lassen. Im übrigen folge aus der Feststellung im wiedergegebenen Urteil, daß die Ehegatten S***** die Verbesserung nicht verhindert hätten, nicht denknotwendig, daß eine entsprechende Mitteilung des Beklagten an den Kläger unrichtig gewesen sei. Der Kläger habe eine derartige Unrichtigkeit im vorliegenden Verfahren nicht behauptet. Nur aus einer rechtswidrigen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten könnte sich aber eine Haftung für die Prozeßkosten ergeben. Stehe dem Kläger kein Schadenersatzanspruch für die im Verfahren 2 Cg 35/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis aufgelaufenen Verfahrenskosten von S 130.107,60 zu, so habe ein solcher Anspruch auch nicht gemäß § 67 VersVG auf den Rechtsschutzversicherer übergehen und von diesem dem Kläger abgetreten werden können. Grundsätzlich gelte aber § 67 VersVG auch für die Rechtsschutzversicherung. Voraussetzung des Übergangs sei die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer. Unter dieser Voraussetzung gingen auch Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers auf Ersatz von Prozeßkosten, die ihm durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines Dritten verursacht wurden, auf den Rechtsschutzversicherer über.Die ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zeigten, daß sich der Kläger im Verfahren gegen die Ehegatten S***** letztlich nicht auf deren Weigerung gestützt habe, die Verbesserung durchführen zu lassen. Im übrigen folge aus der Feststellung im wiedergegebenen Urteil, daß die Ehegatten S***** die Verbesserung nicht verhindert hätten, nicht denknotwendig, daß eine entsprechende Mitteilung des Beklagten an den Kläger unrichtig gewesen sei. Der Kläger habe eine derartige Unrichtigkeit im vorliegenden Verfahren nicht behauptet. Nur aus einer rechtswidrigen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten könnte sich aber eine Haftung für die Prozeßkosten ergeben. Stehe dem Kläger kein Schadenersatzanspruch für die im Verfahren 2 Cg 35/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis aufgelaufenen Verfahrenskosten von S 130.107,60 zu, so habe ein solcher Anspruch auch nicht gemäß Paragraph 67, VersVG auf den Rechtsschutzversicherer übergehen und von diesem dem Kläger abgetreten werden können. Grundsätzlich gelte aber Paragraph 67, VersVG auch für die Rechtsschutzversicherung. Voraussetzung des Übergangs sei die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer. Unter dieser Voraussetzung gingen auch Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers auf Ersatz von Prozeßkosten, die ihm durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines Dritten verursacht wurden, auf den Rechtsschutzversicherer über.
Im Verfahren 1 Cg 123/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis habe der Kläger schlüssig behauptet, daß Hans Peter B***** erstmals als Beklagter im Verfahren Mängel gerügt habe. Die Mängelrüge habe ihn überrascht, weil ihm der Beklagte mitgeteilt habe, die Arbeiten ordnungsgemäß fertiggestellt zu haben. Daß der Beklagte mangelhaft geliefert habe, stehe fest. Die vom Kläger behauptete Mitteilung über die ordnungsgemäße Fertigstellung wäre demnach unrichtig gewesen. Treffe dies zu, so hätte der Beklagte die Prozeßführung und die damit verbundenen Kosten rechtswidrig verursacht.
Das Erstgericht habe über die behauptete Mitteilung der ordnungsgemäßen Fertigstellung keine Feststellungen getroffen. Das angefochtene Urteil sei daher iS des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO mangelhaft und demnach teilweise aufzuheben.Das Erstgericht habe über die behauptete Mitteilung der ordnungsgemäßen Fertigstellung keine Feststellungen getroffen. Das angefochtene Urteil sei daher iS des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO mangelhaft und demnach teilweise aufzuheben.