Die Revision der Kläger ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Soweit sich die Revision auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO beruft, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie jegliche Ausführungen hiezu vermissen läßt. Im übrigen ist dieser Nichtigkeitsgrund nur dann gegeben, wenn das Urteil mit sich selbst im Widerspruch steht oder wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.Soweit sich die Revision auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO beruft, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie jegliche Ausführungen hiezu vermissen läßt. Im übrigen ist dieser Nichtigkeitsgrund nur dann gegeben, wenn das Urteil mit sich selbst im Widerspruch steht oder wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
Ebensowenig ist der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO gegeben. Die zusammenfassende und verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens bedeutet keine Aktenwidrigkeit. Nicht einmal die unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen könnte diesen Revisionsgrund bilden (JBl 1968, 624; EFSlg 41.804 uva). In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (EFSlg 34.999, 41.805 ua).Ebensowenig ist der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO gegeben. Die zusammenfassende und verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens bedeutet keine Aktenwidrigkeit. Nicht einmal die unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen könnte diesen Revisionsgrund bilden (JBl 1968, 624; EFSlg 41.804 uva). In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (EFSlg 34.999, 41.805 ua).
Zur Rechtsrüge der Revision ist aber auszuführen:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Prozeßkosten des Regressierenden, der in seinen Rechten verletzt wurde, außerhalb des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nur bei Vorliegen eines besonderen Verhältnisses rückgefordert werden (entgegen Reischauer in Rummel2 Rz 6 zu § 1313 ABGB; vgl auch Christian Huber in ZVR 1986, 33 ff). Dies ist der Fall, wenn etwa ein besonderer Freistellungsanspruch, wie bei Versicherungsverhältnissen (Regulierungskosten), oder eine besondere gesetzliche Regelung wie nach § 3 Abs 2 DGH besteht. Ein Rückersatz kann nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen oder dann in Betracht kommen, wenn die Prozeßführung des Regreßberechtigten im Sinne des § 1037 ABGB zum klaren überwiegenden Vorteil des Regreßpflichtigen oder zur Abwehr eines Schadens gegen Dritte dient (JBl 1996, 584). Dies gilt grundsätzlich auch im Fall einer Solidarschuld für den im Regreßweg vom zahlenden Mitschuldner belangten Gesamtschuldner. Der Prozeßaufwand und der nur vom säumigen Mitschuldner verursachte Verzögerungsschaden ist von der Solidarschuld grundsätzlich nicht mitumfaßt. Auf § 896 ABGB kann eine diesbezügliche Rückersatzfordeurng nicht gegründet werden (SZ 51/105; SZ 54/119 uva).Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Prozeßkosten des Regressierenden, der in seinen Rechten verletzt wurde, außerhalb des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nur bei Vorliegen eines besonderen Verhältnisses rückgefordert werden (entgegen Reischauer in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 1313, ABGB; vergleiche auch Christian Huber in ZVR 1986, 33 ff). Dies ist der Fall, wenn etwa ein besonderer Freistellungsanspruch, wie bei Versicherungsverhältnissen (Regulierungskosten), oder eine besondere gesetzliche Regelung wie nach Paragraph 3, Absatz 2, DGH besteht. Ein Rückersatz kann nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen oder dann in Betracht kommen, wenn die Prozeßführung des Regreßberechtigten im Sinne des Paragraph 1037, ABGB zum klaren überwiegenden Vorteil des Regreßpflichtigen oder zur Abwehr eines Schadens gegen Dritte dient (JBl 1996, 584). Dies gilt grundsätzlich auch im Fall einer Solidarschuld für den im Regreßweg vom zahlenden Mitschuldner belangten Gesamtschuldner. Der Prozeßaufwand und der nur vom säumigen Mitschuldner verursachte Verzögerungsschaden ist von der Solidarschuld grundsätzlich nicht mitumfaßt. Auf Paragraph 896, ABGB kann eine diesbezügliche Rückersatzfordeurng nicht gegründet werden (SZ 51/105; SZ 54/119 uva).
Die Entscheidung 6 Ob 324/97h (und ihr folgend 1 Ob 76/98b) hat an diesen Grundsätzen der Rechtsprechung nichts geändert. Sie greift vielmehr nur einen bestimmten Fall auf, der die Heranziehung des Mithaftenden durch den zahlenden Gesamtschuldner nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 1037 ABGB) rechtfertigt. Demnach führt dieser Rechtsgrund zur (teilweisen) Ersatzpflicht, wenn der vom Geschädigten in Anspruch genommene Solidarschuldner den Prozeß auch für den dem Verfahren trotz Aufforderung nicht beigetretenen Mitschuldner führt. Wenn sich der Mitschuldner nicht am Verfahren des vom Geschädigten Belangten beteiligt und Letzterem die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruches des Geschädigten allein überläßt, ist demnach der Kostenaufwand im Interesse beider Schuldner entstanden. Dies wird aus der in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 8. 4. 1997, JBl 1997, 368 bejahten Bindungswirkung des Urteils im Vorprozeß auch gegenüber jenem Regreßverpflichteten, der sich trotz Aufforderung am Vorprozeß nicht beteiligte, abgeleitet.Die Entscheidung 6 Ob 324/97h (und ihr folgend 1 Ob 76/98b) hat an diesen Grundsätzen der Rechtsprechung nichts geändert. Sie greift vielmehr nur einen bestimmten Fall auf, der die Heranziehung des Mithaftenden durch den zahlenden Gesamtschuldner nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (Paragraph 1037, ABGB) rechtfertigt. Demnach führt dieser Rechtsgrund zur (teilweisen) Ersatzpflicht, wenn der vom Geschädigten in Anspruch genommene Solidarschuldner den Prozeß auch für den dem Verfahren trotz Aufforderung nicht beigetretenen Mitschuldner führt. Wenn sich der Mitschuldner nicht am Verfahren des vom Geschädigten Belangten beteiligt und Letzterem die Klärung des gegen beide Schuldner bestehenden Anspruches des Geschädigten allein überläßt, ist demnach der Kostenaufwand im Interesse beider Schuldner entstanden. Dies wird aus der in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 8. 4. 1997, JBl 1997, 368 bejahten Bindungswirkung des Urteils im Vorprozeß auch gegenüber jenem Regreßverpflichteten, der sich trotz Aufforderung am Vorprozeß nicht beteiligte, abgeleitet.
Auch im vorliegenden Fall hätten die Grundnachbarn die Beklagte neben oder anstatt der Kläger zum Ersatz ihrer Schäden ungeachtet des Umstandes, daß die Beklagte die Aushubarbeiten nicht selbst durchführte, heranziehen können, weil die Parteien eines Werkvertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichtet sind, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluß vorhersehbar war (SZ 54/65 uva; vgl zum Gesamtschuldverhältnis des Grundeigentümers mit dem Bauführer gegenüber dem Grundnachbarn auch SZ 45/132 und SZ 56/185). Auch bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter haftet der Unternehmer für das Gehilfenverschulden gemäß § 1313a ABGB (SZ 58/4 uva).Auch im vorliegenden Fall hätten die Grundnachbarn die Beklagte neben oder anstatt der Kläger zum Ersatz ihrer Schäden ungeachtet des Umstandes, daß die Beklagte die Aushubarbeiten nicht selbst durchführte, heranziehen können, weil die Parteien eines Werkvertrages einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichtet sind, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluß vorhersehbar war (SZ 54/65 uva; vergleiche zum Gesamtschuldverhältnis des Grundeigentümers mit dem Bauführer gegenüber dem Grundnachbarn auch SZ 45/132 und SZ 56/185). Auch bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter haftet der Unternehmer für das Gehilfenverschulden gemäß Paragraph 1313 a, ABGB (SZ 58/4 uva).
Im Unterschied zum hier vorliegenden Sachverhalt hat sich in den in den Entscheidungen 6 Ob 324/97h und 1 Ob 76/98b behandelnden Fällen der zur Nebenintervention aufgeforderte regreßpflichtige Solidarschuldner nicht als Nebenintervenient im Vorprozeß beteiligt. Dieser Umstand kann aber hinsichtlich des durch den Vorprozeß bewirkten Verzögerungsschadens und der dem geschädigten Kläger im Vorprozeß zu ersetzenden Prozeßkosten zu keinem anderen Ergebnis führen:
Der vom verstärkten Senat in JBl 1997, 368 formulierte Rechtssatz lautet:
"Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteiles erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regreßprozeß geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand ...".
Das entscheidende Argument für die Regreßfähigkeit des Verzögerungsschadens und der Prozeßkosten im Vorprozeß, nämlich die Bindungswirkung des Vorprozesses, gilt für den als Nebenintervenienten Beitretenden ebenso wie für den trotz Aufforderung nicht Beitretenden. Ist nach den Ausführungen der Entscheidung 6 Ob 324/97h und 1 Ob 76/98b bei mangelnder Beteiligung des Regreßpflichtigen trotz Streitverkündung zu unterstellen, daß der Regreßpflichtige die Prozeßforderung durch den geschädigten Belangten als auch in seinem Interesse gelegen betrachtet habe, so ist dies umso mehr zu unterstellen, wenn der Regreßpflichtige die prozessualen Abwehrmaßnahmen des Beklagten des Vorprozesses durch seinen Beitritt als Nebenintervenient im Sinn des § 19 JN unterstützt.Das entscheidende Argument für die Regreßfähigkeit des Verzögerungsschadens und der Prozeßkosten im Vorprozeß, nämlich die Bindungswirkung des Vorprozesses, gilt für den als Nebenintervenienten Beitretenden ebenso wie für den trotz Aufforderung nicht Beitretenden. Ist nach den Ausführungen der Entscheidung 6 Ob 324/97h und 1 Ob 76/98b bei mangelnder Beteiligung des Regreßpflichtigen trotz Streitverkündung zu unterstellen, daß der Regreßpflichtige die Prozeßforderung durch den geschädigten Belangten als auch in seinem Interesse gelegen betrachtet habe, so ist dies umso mehr zu unterstellen, wenn der Regreßpflichtige die prozessualen Abwehrmaßnahmen des Beklagten des Vorprozesses durch seinen Beitritt als Nebenintervenient im Sinn des Paragraph 19, JN unterstützt.
Gemäß § 19 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, zur Unterstützung der Hauptpartei Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Prozeßhandlungen vorzunehmen. Seine Prozeßhandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Prozeßhandlungen im Widerspruch stehen.Gemäß Paragraph 19, ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, zur Unterstützung der Hauptpartei Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Prozeßhandlungen vorzunehmen. Seine Prozeßhandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Prozeßhandlungen im Widerspruch stehen.
Obgleich die Kläger als Beklagte im Vorprozeß primär eingewendet haben, daß die Böschung bereits ordnungsgemäß instandgesetzt worden sei und daß sich das abgerutschte Erdreich im übrigen ohnehin auf ihrem eigenen Grund befunden habe, konnte daher die hier Beklagte als dortiger Nebenintervenientin wirksam einwenden, daß keine von der Vertiefung des Grundstückes der dort Beklagten ausgehende Gefahr bestanden habe und die Hangrutschung auf eine Naturkatastrophe zurückzuführen sei. Diesem Einwand schlossen sich die Beklagten in weiterer Folge auch an. Damit war aber bereits im Vorprozeß über ein wesentliches, auch für den Regreß maßgebendes Haftungselement der dortigen Nebenintervenientin und hier Beklagten Verfahrensinhalt. Zudem hat die Beklagte als Nebenintervenientin im Vorprozeß - ebenso wie die dortigen Beklagten - die Höhe des Begehrens der Grundnachbarn bestritten. Der Vorprozeß wurde daher zumindest teilweise auch zugunsten der hier beklagten Regreßpflichtigen geführt, und zwar ungeachtet dessen, daß sie die Ersatzpflicht der dortigen Beklagten mit zum Teil anderen Argumenten bekämpfte als diese selbst.
Da der Regreßanspruch bezüglich der Kosten und des Verzögerungsschadens nach ständiger Rechtsprechung, die auch in 6 Ob 324/97h und 1 Ob 76/98b beibehalten wurde, nicht aus § 896 ABGB, sondern unter bestimmten Voraussetzungen aus § 1037 ABGB resultiert, ist auch in Hinkunft daran festzuhalten, daß die Regeln des § 896 ABGB über den Umfang des Regresses ebenfalls keine Anwendung finden. Der Umstand, daß wegen des "besonderen Verhältnisses" allenfalls voller Regreß bezüglich der Hauptschuld zusteht, rechtfertigt daher nicht den vollen Rückgriff der Regreßberechtigten hinsichtlich der Prozeßkosten und des durch den Vorprozeß bewirkten Verzögerungsschadens. Ein auch insoweit voller Regreß käme nur bei einer Führung des Vorprozesses im ausschließlichen Interesse des dortigen Nebenintervenienten oder trotz Aufforderung dort nicht als Nebenintervenient beigetretenen Regreßpflichtigen in Betracht.Da der Regreßanspruch bezüglich der Kosten und des Verzögerungsschadens nach ständiger Rechtsprechung, die auch in 6 Ob 324/97h und 1 Ob 76/98b beibehalten wurde, nicht aus Paragraph 896, ABGB, sondern unter bestimmten Voraussetzungen aus Paragraph 1037, ABGB resultiert, ist auch in Hinkunft daran festzuhalten, daß die Regeln des Paragraph 896, ABGB über den Umfang des Regresses ebenfalls keine Anwendung finden. Der Umstand, daß wegen des "besonderen Verhältnisses" allenfalls voller Regreß bezüglich der Hauptschuld zusteht, rechtfertigt daher nicht den vollen Rückgriff der Regreßberechtigten hinsichtlich der Prozeßkosten und des durch den Vorprozeß bewirkten Verzögerungsschadens. Ein auch insoweit voller Regreß käme nur bei einer Führung des Vorprozesses im ausschließlichen Interesse des dortigen Nebenintervenienten oder trotz Aufforderung dort nicht als Nebenintervenient beigetretenen Regreßpflichtigen in Betracht.
Dafür, daß die Kläger den Vorprozeß nur deshalb geführt hätten, um den Beklagten vor einer Inanspruchnahme zu bewahren, gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr geht schon aus dem eingangs wiedergegebenen, den Klageanspruch der Geschädigten im Vorprozeß bestreitenden Behauptungen der dortigen Beklagten hervor, daß sie diesen Vorprozeß zumindest auch im eigenen Interesse führten. Denn selbst bei Richtigkeit ihres Bestreitungsvorbringens im Vorprozeß, daß der Schaden bereits behoben worden sei und im übrigen überwiegend auf dem eigenen Grundstück der Kläger eingetreten sei, wäre ihnen gegenüber der Beklagte dennoch für den Schaden verantwortlich. Insoweit vermochte der Vorprozeß die Inanspruchnahme der Beklagten nicht zu verhindern. Es kann daher im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, daß die Kläger ihre Zahlungspflicht gegenüber den Geschädigten unabhängig von ihrem Regreßanspruch gegen die Beklagte abwenden wollten. Zugleich war aber im Vorprozeß, wie bereits aufgezeigt, auch über wesentliche Haftungsfragen bereffend das Verhältnis des Regreßpflichtigen zu den Regreßberechtigten bindend mitzuentscheiden.
Da keine besonderen Anhaltspunkte vorhanden sind, wessen Interesse an der Abwehr der Forderungen der Geschädigten überwog, ist von einem gleichwertigen Interesse aller im Vorprozeß Beklagten einschließlich der dortigen Nebenintervenientin auszugehen. Folgend der Ansicht Koziols in Haftpflichtrecht I3, Rz 14/30 bietet sich in einem solchen Fall als sachgerechte Lösung an, die Entschädigungspflicht in analoger Anwendung des § 1043 ABGB auf alle Personen, zu dessen Gunsten der Vorprozeß geführt wurde, gleichmäßig aufzuteilen. Der Haupteinwand Christian Hubers (aaO, 50) gegen die analoge Anwendung des § 1043 ABGB in einem solchen Fall, nämlich daß durch die Prozeßführung des beklagten Schuldners für den nicht beklagten Schuldner kein unmittelbar drohender Schaden abgewendet werde, weil einem Urteil zwischen Kläger und Beklagten des Vorprozesses keine Bindungswirkung gegenüber dem nicht geklagten Schuldner zukomme, ist im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des verstärkten Senates entkräftet. Auch in der Entscheidung 6 Ob 324/97h wurde der Prozeßkostenaufwand des Vorprozeses zu gleichen Teilen auf die regreßberechtigte und die regreßpflichtige Partei aufgeteilt, weil der Vorprozeß im gleichwertigen Interesse beider Parteien geführt wurde.Da keine besonderen Anhaltspunkte vorhanden sind, wessen Interesse an der Abwehr der Forderungen der Geschädigten überwog, ist von einem gleichwertigen Interesse aller im Vorprozeß Beklagten einschließlich der dortigen Nebenintervenientin auszugehen. Folgend der Ansicht Koziols in Haftpflichtrecht I3, Rz 14/30 bietet sich in einem solchen Fall als sachgerechte Lösung an, die Entschädigungspflicht in analoger Anwendung des Paragraph 1043, ABGB auf alle Personen, zu dessen Gunsten der Vorprozeß geführt wurde, gleichmäßig aufzuteilen. Der Haupteinwand Christian Hubers (aaO, 50) gegen die analoge Anwendung des Paragraph 1043, ABGB in einem solchen Fall, nämlich daß durch die Prozeßführung des beklagten Schuldners für den nicht beklagten Schuldner kein unmittelbar drohender Schaden abgewendet werde, weil einem Urteil zwischen Kläger und Beklagten des Vorprozesses keine Bindungswirkung gegenüber dem nicht geklagten Schuldner zukomme, ist im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des verstärkten Senates entkräftet. Auch in der Entscheidung 6 Ob 324/97h wurde der Prozeßkostenaufwand des Vorprozeses zu gleichen Teilen auf die regreßberechtigte und die regreßpflichtige Partei aufgeteilt, weil der Vorprozeß im gleichwertigen Interesse beider Parteien geführt wurde.
Daraus folgt für den vorliegenden Rechtsstreit, daß die hier Beklagte insgesamt überhaupt nur zu einem Fünftel der Kosten des Vorprozesses verpflichtet werden kann, weil der Vorprozeß im Interesse von insgesamt fünf auf Beklagtenseite beteiligten Personen geführt wurde.
Wie bereits in der Entscheidung 6 Ob 324/97h ausgeführt wurde, gelten all diese Erwägungen auch für den Verzögerungsschaden. Der Eintritt eines solchen Schadens ist notwendige Folge der Prozeßführung und dem Prozeßaufwand des Vorprozesses gleichzuhalten. Die Prozeßführung im Interesse auch der Beklagten kann aber nur für die Zeit ab Zustellung der Streitverkündung angenommen werden. Die Beklagte hat daraufhin durch ihren Beitritt zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit ist, den Schaden anzuerkennen und selbst zu bezahlen. Das Argument, der Prozeß sei auch in ihrem Interesse geführt worden, versagt demnach für die Zeit vor Streitverkündung. Diesbezüglich ist daran festzuhalten, daß der Verzögerungsschaden wie jeder Schadenersatzanspruch erst ab Geltendmachung durch den Geschädigten fällig wird, die Beklagte also nicht für ausschließlich von den Regreßberechtigten verursachten Verzögerungsschaden haftbar gemacht werden kann. Ab Streitverkündung haben die dortigen Beklagten und der dortige Nebenintervenient den Verzögerungsschaden jedoch gemeinsam zu tragen.
Aus diesen Erwägungen folgt auch, daß unter anderem insbesondere die im Kostenzuspruch an die Kläger des Vorprozesses enthaltenen Kosten des noch vor Klageeinbringung durchgeführten Beweissicherungsverfahrens nicht, und zwar auch nicht teilweise, auf die hier Beklagte überwälzt werden können.
Abgesehen davon ergeben sich aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Sachverhaltes hinsichtlich der Regreßfähigkeit der Kosten des Vorprozesses noch folgende Einschränkungen:
Eine Mittragung jener Kosten, die die Kläger als Beklagte des Vorprozesses für ihre eigene Anspruchsabwehr aufwenden mußten, kommt nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht, wenn der zum Beitrag aufgeforderte Schädiger dieser Aufforderung umgehend nachkommt. Insoweit wird der Nebenintervenient seinerseits nicht nur im eigenen Interesse (infolge der Bindungswirkung des zu erwartenden Urteiles), sondern genauso im Interesse der Beklagten des Vorprozesses tätig, weil er auch ihr Bemühen um Anspruchsabwehr unterstützt. Ein billiger Interessenausgleich kann daher auch bei Heranziehung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nur dahin gefunden werden, daß die im Vorprozeß Beklagten und der sich am Vorprozeß als Nebenintervenient beteiligte Regreßpflichtige, der insoweit seine eigenen Geschäfte selbst besorgt, jeweils ihre eigenen Kosten selbst tragen.
Den teilweisen Ersatz der (gegnerischen) Kosten des Vorprozesses und des durch die Prozeßführung eingetretenen Verzögerungsschadens (jeweils ab Streitverkündung) kann nach den Regeln der §§ 1035 ff ABGB weiters nur jene Partei erlangen, die diese Kosten tatsächlich aufgewendet hat. Hat daher im vorliegenden Fall jeder Kläger ein Viertel der Kosten der Gegner im Vorprozeß beglichen, kann jeder der Kläger ein Zwanzigstel dieser Kosten vom Beklagten ersetzt verlangen. Hat hingegen einer der Kläger die gesamten gegnerischen Kosten beglichen, kann er vom Beklagten ein Fünftel (und weitere drei Fünftel von seinen im Vorprozeß Mitbeklagten) begehren.Den teilweisen Ersatz der (gegnerischen) Kosten des Vorprozesses und des durch die Prozeßführung eingetretenen Verzögerungsschadens (jeweils ab Streitverkündung) kann nach den Regeln der Paragraphen 1035, ff ABGB weiters nur jene Partei erlangen, die diese Kosten tatsächlich aufgewendet hat. Hat daher im vorliegenden Fall jeder Kläger ein Viertel der Kosten der Gegner im Vorprozeß beglichen, kann jeder der Kläger ein Zwanzigstel dieser Kosten vom Beklagten ersetzt verlangen. Hat hingegen einer der Kläger die gesamten gegnerischen Kosten beglichen, kann er vom Beklagten ein Fünftel (und weitere drei Fünftel von seinen im Vorprozeß Mitbeklagten) begehren.
Bisher blieb ungeprüft, welcher der Kläger zu welchem Verhältnis die gegnerischen Kosten und die Zinsen im Vorprozeß an die Kläger des Vorprozesses beglichen hat.
Von entscheidender Bedeutung ist weiters die - den bisherigen Feststellungen nicht eindeutig zu entnehmende - Frage, ob der Werkauftrag an die Beklagte von allen Klägern oder, wie die Beklagte von Anfang an behauptet hat, nur vom Zweitkläger und der Drittklägerin erteilt wurde. Wie bereits ausgeführt, kann der in den Schutzkreis des Vertrages aufgenommene Dritte direkt gegen den Schuldner ex contractu Schadenersatzansprüche geltend machen (1 Ob 2317/96h). Der Unternehmer haftet daher gemäß § 1313a ABGB für das Gehilfenverschulden bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter. In diesen Schutzkreis des vorliegenden Werkvertrages waren nicht nur die Grundnachbarn, sondern insbesondere auch alle Miteigentümer jener Liegenschaft, auf der die Aufgrabungsarbeiten durchgeführt wurden, miteinbezogen, sollte der Werkauftrag an die Beklagte auch nur von einem Teil der Grundeigentümer erteilt worden sein. Durch die Inanspruchnahme seitens der Grundnachbarn aus dem nachbarrechtlichen Verhältnis haben die Kläger jedoch einen bloßen Vermögensschaden erlitten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, soll das bloße Vermögen dritter Personen nicht in den Schutzbereich einbezogen sein, sondern nur deren ohnehin absoluten Schutz genießende Güter (8 Ob 614/93; 4 Ob 2/93 je mwN). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann gemacht, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll, wovon im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen ist. Außerhalb eines Vertrages haftet die Beklagte, die die Werkleistung nicht selbst erbrachte, sondern von einem Subunternehmer durchführen ließ, für dessen Verschulden nicht nach § 1313a ABGB, sondern bloß nach § 1315 ABGB (3 Ob 570/79 ua). Die Voraussetzungen für eine solche Haftung der Beklagten für ihren Subunternehmer wurden aber nicht einmal behauptet. Daraus folgt, daß als Regreßberechtigte nur die tatsächlichen Werkbesteller in Frage kommen. Sollten der Erstkläger und der Viertkläger nicht Parteien des Werkvertrages mit dem Beklagten gewesen sein, hätte daher der von ihnen geführte Vorprozeß die Rechtsposition des Beklagten nicht tangiert, weil ihnen auch bei Prozeßverlust kein Regreß gegen den Beklagten zugestanden wäre. Nur die Werkbesteller selbst können daher vom Beklagten einen Teil der Kosten des Vorprozesses und des Verzögerungsschadens ersetzt erhalten.Von entscheidender Bedeutung ist weiters die - den bisherigen Feststellungen nicht eindeutig zu entnehmende - Frage, ob der Werkauftrag an die Beklagte von allen Klägern oder, wie die Beklagte von Anfang an behauptet hat, nur vom Zweitkläger und der Drittklägerin erteilt wurde. Wie bereits ausgeführt, kann der in den Schutzkreis des Vertrages aufgenommene Dritte direkt gegen den Schuldner ex contractu Schadenersatzansprüche geltend machen (1 Ob 2317/96h). Der Unternehmer haftet daher gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Gehilfenverschulden bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter. In diesen Schutzkreis des vorliegenden Werkvertrages waren nicht nur die Grundnachbarn, sondern insbesondere auch alle Miteigentümer jener Liegenschaft, auf der die Aufgrabungsarbeiten durchgeführt wurden, miteinbezogen, sollte der Werkauftrag an die Beklagte auch nur von einem Teil der Grundeigentümer erteilt worden sein. Durch die Inanspruchnahme seitens der Grundnachbarn aus dem nachbarrechtlichen Verhältnis haben die Kläger jedoch einen bloßen Vermögensschaden erlitten. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, soll das bloße Vermögen dritter Personen nicht in den Schutzbereich einbezogen sein, sondern nur deren ohnehin absoluten Schutz genießende Güter (8 Ob 614/93; 4 Ob 2/93 je mwN). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann gemacht, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll, wovon im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen ist. Außerhalb eines Vertrages haftet die Beklagte, die die Werkleistung nicht selbst erbrachte, sondern von einem Subunternehmer durchführen ließ, für dessen Verschulden nicht nach Paragraph 1313 a, ABGB, sondern bloß nach Paragraph 1315, ABGB (3 Ob 570/79 ua). Die Voraussetzungen für eine solche Haftung der Beklagten für ihren Subunternehmer wurden aber nicht einmal behauptet. Daraus folgt, daß als Regreßberechtigte nur die tatsächlichen Werkbesteller in Frage kommen. Sollten der Erstkläger und der Viertkläger nicht Parteien des Werkvertrages mit dem Beklagten gewesen sein, hätte daher der von ihnen geführte Vorprozeß die Rechtsposition des Beklagten nicht tangiert, weil ihnen auch bei Prozeßverlust kein Regreß gegen den Beklagten zugestanden wäre. Nur die Werkbesteller selbst können daher vom Beklagten einen Teil der Kosten des Vorprozesses und des Verzögerungsschadens ersetzt erhalten.
Ein auf schadenersatzrechtliche Erwägungen gestützter Rückersatz dieser Auslagen kommt aber auch bei den unmittelbaren Vertragspartnern der Beklagten nicht in Betracht. Denn die Schlechterfüllung eines Vertrages kann für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozeßkosten und den Verzögerungsschaden nicht begründen. Nur wenn der Regreßpflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt und wenn diese Pflichtverletzung für den Prozeß kausal ist, kann es auch insoweit zu einer Haftung des Regreßpflichtigen kommen (JBl 1996, 584; 4 Ob 568/95; 4 Ob 26/97w je mwN).
Die Kläger haben die Ansprüche ihrer Grundnachbarn im Vorprozeß primär mit der Behauptung bestritten, daß die Böschungsschäden ohnehin behoben worden seien und im übrigen überwiegend die eigene und nicht die Nachbarliegenschaft betroffen gewesen sei. Allein der Umstand, daß die Beklagte als Nebenintervenientin beigetreten ist und zusätzliches Prozeßvorbringen erstattete, vermag für sich allein keine Schadenersatzpflicht zu begründen (vgl JBl 1996, 584). Daß der Vorprozeß nur aufgrund der vom Beklagten erteilten (unrichtigen) Auskünfte über die Ursache der Hangrutschung oder gar nur auf Aufforderung der Beklagten geführt worden sei, wurde in erster Instanz nicht behauptet. Die Kläger haben ihren Ersatzanspruch in diesem Verfahren letztlich nur daraus abgeleitet, daß der Beklagte (sein Subunternehmer) die Werkleistung mangelhaft erbracht und dadurch den Vorprozeß ausgelöst habe. Der hier maßgebende Sachverhalt unterscheidet sich daher wesentlich von dem der Entscheidung SZ 56/185 zugrundeliegenden Sachverhalt, auf die sich die Kläger zur Unterstützung ihres Prozeßstandpunktes berufen, daß ihnen die Beklagte auch nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses und des Verzögerungsschadens verpflichtet sei. Das nunmehr in der Revision erstattete Vorbringen, daß die mit der Beklagten geführte umfangreiche Korrespondenz zur Bestreitung der Ansprüche der Grundnachbarn geführt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung dar.Die Kläger haben die Ansprüche ihrer Grundnachbarn im Vorprozeß primär mit der Behauptung bestritten, daß die Böschungsschäden ohnehin behoben worden seien und im übrigen überwiegend die eigene und nicht die Nachbarliegenschaft betroffen gewesen sei. Allein der Umstand, daß die Beklagte als Nebenintervenientin beigetreten ist und zusätzliches Prozeßvorbringen erstattete, vermag für sich allein keine Schadenersatzpflicht zu begründen vergleiche JBl 1996, 584). Daß der Vorprozeß nur aufgrund der vom Beklagten erteilten (unrichtigen) Auskünfte über die Ursache der Hangrutschung oder gar nur auf Aufforderung der Beklagten geführt worden sei, wurde in erster Instanz nicht behauptet. Die Kläger haben ihren Ersatzanspruch in diesem Verfahren letztlich nur daraus abgeleitet, daß der Beklagte (sein Subunternehmer) die Werkleistung mangelhaft erbracht und dadurch den Vorprozeß ausgelöst habe. Der hier maßgebende Sachverhalt unterscheidet sich daher wesentlich von dem der Entscheidung SZ 56/185 zugrundeliegenden Sachverhalt, auf die sich die Kläger zur Unterstützung ihres Prozeßstandpunktes berufen, daß ihnen die Beklagte auch nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses und des Verzögerungsschadens verpflichtet sei. Das nunmehr in der Revision erstattete Vorbringen, daß die mit der Beklagten geführte umfangreiche Korrespondenz zur Bestreitung der Ansprüche der Grundnachbarn geführt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung dar.
Eine abschließende Beurteilung der Rechtssache ist daher erst möglich, wenn geklärt ist, wer von den Klägern den Werkauftrag an die Beklagte erteilt hat, wer von den Klägern zu welchen Teilen die Prozeßkosten und zuerkannten Verzögerungszinsen der Gurndnachbarn im Vorprozeß beglichen hat und welche Kosten und welcher Verzögerungschaden auf den Zeitpunkt ab der Aufforderung an die Beklagte, als Nebenintervenientin im Vorprozeß beizutreten, aufgelaufen sind. Die Rechtssache war daher an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.