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Rechtssatz RS0022968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022968

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Rechtssatz

Zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Bauführers gehört es, den Bauherrn, wenn dieser von seinen Nachbarn wegen an ihren Häusern aufgetretener Schäden in Anspruch genommen wird, darüber aufzuklären, ob die behaupteten Schäden durch seine Bauführung entstanden sein können. Veranlaßte oder bestärkte der Bauführer den Bauherrn durch eine wahrheitswidrige Erklärung zur Verfechtung eines ihm nachteiligen Prozeßstandpunktes, haftet der Bauführer für den durch sein Verschulden entstandenen Aufwand an Verzugszinsen und Verfahrenskosten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 748/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 748/83
    Veröff: SZ 56/185
  • 7 Ob 277/98f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
    Vgl auch
  • 3 Ob 313/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
    Vgl auch; nur: Veranlaßte oder bestärkte der Bauführer den Bauherrn zur Verfechtung eines ihm nachteiligen Prozeßstandpunktes, haftet der Bauführer für den durch sein Verschulden entstandenen Aufwand an Verfahrenskosten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022968

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0010OB00748_8300000_001