Rechtssatz RS0022968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022968
Entscheidungsdatum
29.01.2003
Rechtssatz
Zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Bauführers gehört es, den Bauherrn, wenn dieser von seinen Nachbarn wegen an ihren Häusern aufgetretener Schäden in Anspruch genommen wird, darüber aufzuklären, ob die behaupteten Schäden durch seine Bauführung entstanden sein können. Veranlaßte oder bestärkte der Bauführer den Bauherrn durch eine wahrheitswidrige Erklärung zur Verfechtung eines ihm nachteiligen Prozeßstandpunktes, haftet der Bauführer für den durch sein Verschulden entstandenen Aufwand an Verzugszinsen und Verfahrenskosten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 748/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 748/83
Veröff: SZ 56/185
- 7 Ob 277/98f
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
Vgl auch
- 3 Ob 313/01b
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
Vgl auch; nur: Veranlaßte oder bestärkte der Bauführer den Bauherrn zur Verfechtung eines ihm nachteiligen Prozeßstandpunktes, haftet der Bauführer für den durch sein Verschulden entstandenen Aufwand an Verfahrenskosten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022968
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0010OB00748_8300000_001