Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht (bzw. schon das Erstgericht im Verfahren 2 C 866/78) hat in den Vorprozessen als Rechtsgrund der Ersatzpflicht den Nachbarn gegenüber sowohl die Verpflichtungserklärungen bei den Bauverhandlungen am 20. 2. 1974 und am 25. 1. 1977 als auch den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach den §§ 364a, 364 b ABGB angenommen. Da der Kläger behauptet, der Beklagte habe den von ihm ersetzten Schaden an den Nachbarhäusern allein verschuldet, grundet sich sein auf § 896 ABGB gestützter Rückersatzanspruch in beiden Fällen auf ein Gesamtschuldverhältnis der Streitteile gegenüber seinen Nachbarn. Im ersteren Fall ist es die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (aus dem Vertrag gemäß § 1313a ABGB) und seines Erfüllungsgehilfen aus dem Delikt nach den §§ 1295, 1299 ABGB (SZ 51/97; JBl. 1977, 49 ua.), in letzterem die Haftung des Gründeigentümers zur ungeteilten Hand mit dem Bauführer, der infolge schuldhaften Verhaltens für den Ersatz des Schadens einzustehen hat (SZ 45/132 ua.). In beiden Fällen rechtfertigt die Gesamtschuldnerschaft der Streitteile nach den §§ 1302, 896 erster Satz ABGB die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld, wenn einer der Gesamtschuldner den Schaden allein ersetzt (SZ 44/48 ua.; Koziol, Haftpflichtrecht[2], I 300, 301; Wolff in Klang[2], VI 56, 91). Ist das für den Rückgriffsanspruch zwischen Solidarschuldnern maßgebliche besondere Verhältnis (§ 896 erster Satz ABGB) - wie hier - ein Werkvertrag und hat der Werkunternehmer durch die Schädigung der Nachbarn des Werkbestellers auch seine Verpflichtung gegenüber diesem zu sachgemäßer und sorgfältiger Ausführung des Werks verletzt, ist der Regreßanspruch des Bestellers als Schadenersatzanspruch aus dem Vertragsverhältnis zu beurteilen und verjährt demnach gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren (SZ 51/97).Das Berufungsgericht (bzw. schon das Erstgericht im Verfahren 2 C 866/78) hat in den Vorprozessen als Rechtsgrund der Ersatzpflicht den Nachbarn gegenüber sowohl die Verpflichtungserklärungen bei den Bauverhandlungen am 20. 2. 1974 und am 25. 1. 1977 als auch den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Paragraphen 364 a, 364, b ABGB angenommen. Da der Kläger behauptet, der Beklagte habe den von ihm ersetzten Schaden an den Nachbarhäusern allein verschuldet, grundet sich sein auf Paragraph 896, ABGB gestützter Rückersatzanspruch in beiden Fällen auf ein Gesamtschuldverhältnis der Streitteile gegenüber seinen Nachbarn. Im ersteren Fall ist es die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (aus dem Vertrag gemäß Paragraph 1313 a, ABGB) und seines Erfüllungsgehilfen aus dem Delikt nach den Paragraphen 1295, 1299, ABGB (SZ 51/97; JBl. 1977, 49 ua.), in letzterem die Haftung des Gründeigentümers zur ungeteilten Hand mit dem Bauführer, der infolge schuldhaften Verhaltens für den Ersatz des Schadens einzustehen hat (SZ 45/132 ua.). In beiden Fällen rechtfertigt die Gesamtschuldnerschaft der Streitteile nach den Paragraphen 1302, 896, erster Satz ABGB die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld, wenn einer der Gesamtschuldner den Schaden allein ersetzt (SZ 44/48 ua.; Koziol, Haftpflichtrecht[2], römisch eins 300, 301; Wolff in Klang[2], römisch sechs 56, 91). Ist das für den Rückgriffsanspruch zwischen Solidarschuldnern maßgebliche besondere Verhältnis (Paragraph 896, erster Satz ABGB) - wie hier - ein Werkvertrag und hat der Werkunternehmer durch die Schädigung der Nachbarn des Werkbestellers auch seine Verpflichtung gegenüber diesem zu sachgemäßer und sorgfältiger Ausführung des Werks verletzt, ist der Regreßanspruch des Bestellers als Schadenersatzanspruch aus dem Vertragsverhältnis zu beurteilen und verjährt demnach gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren (SZ 51/97).
Nach ausdrücklicher Anordnung der §§ 1302, 896 ABGB entsteht der Rückersatzanspruch des Gesamtschuldners, der den Schaden ersetzt hat, nicht schon mit Eintritt des Schadens oder mit Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten, sondern erst, wann und insoweit der über den von ihm im Innenverhältnis endgültig zu tragenden Anteil hinaus in Anspruch genommene Gesamtschuldner dem Geschädigten tatsächlich Ersatz geleistet hat (SZ 54/12; SZ 51/97; JBl. 1977/49; SZ 46/19; SZ 43/15 ua.; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 10 zu § 896; Wolff aaO 56). Es ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, wann der Kläger den geschädigten Nachbarn tatsächlich Ersatz geleistet hat, jedoch kann dies nur nach Beendigung der Vorprozesse gewesen sein, sodaß die Klageforderung noch nicht verjährt sein kann.Nach ausdrücklicher Anordnung der Paragraphen 1302, 896, ABGB entsteht der Rückersatzanspruch des Gesamtschuldners, der den Schaden ersetzt hat, nicht schon mit Eintritt des Schadens oder mit Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten, sondern erst, wann und insoweit der über den von ihm im Innenverhältnis endgültig zu tragenden Anteil hinaus in Anspruch genommene Gesamtschuldner dem Geschädigten tatsächlich Ersatz geleistet hat (SZ 54/12; SZ 51/97; JBl. 1977/49; SZ 46/19; SZ 43/15 ua.; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 10 zu Paragraph 896,; Wolff aaO 56). Es ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, wann der Kläger den geschädigten Nachbarn tatsächlich Ersatz geleistet hat, jedoch kann dies nur nach Beendigung der Vorprozesse gewesen sein, sodaß die Klageforderung noch nicht verjährt sein kann.
Die Berechtigung des Klagsanspruchs kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Zwar hat der Beklagte - im Gegensatz zu den Vorprozessen - nunmehr zugegeben, daß die Abtragungsarbeiten für die Schäden an den Nachbarhäusern ursächlich waren; auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ist zu bejahen, weil Eingriffe in das Eigentum grundsätzlich rechtswidrig sind (SZ 51/97 ua.). Die Streitteile haben ferner vereinbart, daß der Beklagte die Sicherung der Nachbargebäude während der Abtragungs- und Neuerrichtungsarbeiten übernimmt. Enthält der Werkvertrag zwischen den Streitteilen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Verpflichtung des Beklagten, alle Rechtsgüter des Klägers, mit welchen er bei Erbringung der Werkleistung in Berührung kommt, vor Schaden nach Tunlichkeit zu bewahren und Dritte durch diese Sorgfaltspflicht zu schützen, weil der Kläger Dritten (vor allem den Nachbarn) gegenüber selbst zu einer solchen Sorgfalt verpflichtet ist (SZ 46/121; Bydlinski in JBl. 1960, 359, 364; Gschnitzer in Klang[2], IV/1, 236), so war mit der vorher erwähnten Bestimmung über die Sicherung der Nachbargebäude jedenfalls die Verpflichtung des Beklagten, weder die Nachbargebäude zu beschädigen noch dem Kläger in dieser Hinsicht Schaden zuzufügen, verbunden. Allerdings ist es dem Berufungsgericht verwehrt, dem Erstgericht die Erörterung des Parteiwillens dahin aufzutragen, ob der Beklagte auch eine verschuldensunabhängige Haftung für Ersatzansprüche der Nachbarn übernommen habe. Solches hat nämlich der Kläger in erster Instanz nicht behauptet, sodaß dem Erstgericht diese durch die Prozeßbehauptungen nicht gedeckte Verfahrensergänzung auch nicht aufgetragen werden darf (JBl. 1976, 591 ua.). Ob dem Beklagten aber ein Verschulden an den vom Kläger ersetzten Schäden zur Last fällt, kann mangels ausreichender - vom Erstgericht wegen seiner unrichtigen Rechtsansicht unterlassener - Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
Einer gesonderten Prüfung bedarf das Klagebegehren, soweit die vom Kläger ausgelegten Verzugszinsen und Verfahrenskosten Gegenstand des Regreßanspruches sind. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 54/119; SZ 51/105; Wolff aaO 56; aM Koziol aaO 305, 306) kann der in Anspruch genommene Gesamtschuldner grundsätzlich weder für die Kosten des Gegners noch für die eigenen Prozeßkosten oder für die ihm auferlegten Verzugszinsen gegen den Mitschuldner Voll- oder Teilregreß nehmen. Der Kläger hat allerdings behauptet, er habe dem Beklagten den Inhalt der seinerzeitigen Klageschriften zur Kenntnis gebracht und dieser habe ihm versichert, daß durch seine Arbeiten Schäden an den Nachbarhäusern nicht herbeigeführt worden seien. Dem entspricht, daß der Beklagte, auch wenn er dies im nunmehrigen Rechtsstreit bestreitet, selbst als Nebenintervenient in den Vorprozessen - in den beiden Verfahren 2 C 399/78 und 2 C 490/78 sogar noch in seinen Berufungsschriften - diesen Standpunkt auch verfochten hat. Der Beklagte war nach dem Bauvertrag verpflichtet, Vorkehrungen zur Sicherung der Nachbargebäude zu treffen. Zu den Nebenpflichten, die sich aus Verträgen ergeben, gehören auch Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Vertragspartner haben nicht nur ihre Vertragsverbindlichkeiten so zu erfüllen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Rechtsgütern Schaden nimmt, sondern auch noch darüber hinausgehende Rechtspflichten - etwa auf Auskunft oder Belehrung - einzuhalten, die selbst noch nach Erbringung der Hauptleistung aus dem Gebot der redlichen und verkehrsüblichen Vertragserfüllung bestehen können (SZ 53/164). Zu den Pflichten des Beklagten gehörte es auch, den Kläger, wenn er von seinen Nachbarn wegen an ihren Häusern aufgetretener Schäden in Anspruch genommen wurde, auch dann, wenn er ein eigenes Verschulden bestritt, darüber aufzuklären, ob die behaupteten Schäden durch seine Bauführung entstanden sein konnten. Der Kläger leitet seinen Anspruch aus einer positiven Irreführung über den Verursachungszusammenhang zwischen den Abtragungsarbeiten und den Schäden an den Nachbarhäusern durch den Beklagten ab. Der Beklagte durfte keinesfalls wahrheitswidrige Erklärungen abgeben und den Vertragspartner zur Verfechtung eines ihm nachteiligen Prozeßstandpunktes veranlassen oder darin bestärken (SZ 53/164; vgl. SZ 51/26). Mußte der Beklagte, dem - nach den Klagebehauptungen - der Inhalt der Klageschriften bereits zur Kenntnis gebracht worden war, damit rechnen, daß der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft seines sachverständigen Vertragspartners die klageweise geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Nachbarn bestreiten werde, so hat er auch für die Sorglosigkeit bei der Erteilung dieser Auskunft einzustehen. Diese Schadenersatzpflicht beruht nicht auf § 1300 ABGB, sondern leitet sich von der Verletzung der umfassenden Vertragspflichten zwischen den Streitteilen her (SZ 51/26). Der Beklagte wäre somit - sollte er dem Kläger, wie behauptet, eine unrichtige Auskunft erteilt haben - auch zum Ersatz des durch sein Verschulden entstandenen Aufwandes an Verzugszinsen und Verfahrenskosten des Klägers verhalten, soweit er nicht den Beweis seiner Schuldlosigkeit erbringen kann (§§ 1298, 1299 ABGB). Auf die behauptete Auskunft des Beklagten konnte sich der Kläger allerdings nur soweit verlassen, als die Information durch die Verfahrensergebnisse oder sonstige Umstände nicht bereits widerlegt war.Einer gesonderten Prüfung bedarf das Klagebegehren, soweit die vom Kläger ausgelegten Verzugszinsen und Verfahrenskosten Gegenstand des Regreßanspruches sind. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 54/119; SZ 51/105; Wolff aaO 56; aM Koziol aaO 305, 306) kann der in Anspruch genommene Gesamtschuldner grundsätzlich weder für die Kosten des Gegners noch für die eigenen Prozeßkosten oder für die ihm auferlegten Verzugszinsen gegen den Mitschuldner Voll- oder Teilregreß nehmen. Der Kläger hat allerdings behauptet, er habe dem Beklagten den Inhalt der seinerzeitigen Klageschriften zur Kenntnis gebracht und dieser habe ihm versichert, daß durch seine Arbeiten Schäden an den Nachbarhäusern nicht herbeigeführt worden seien. Dem entspricht, daß der Beklagte, auch wenn er dies im nunmehrigen Rechtsstreit bestreitet, selbst als Nebenintervenient in den Vorprozessen - in den beiden Verfahren 2 C 399/78 und 2 C 490/78 sogar noch in seinen Berufungsschriften - diesen Standpunkt auch verfochten hat. Der Beklagte war nach dem Bauvertrag verpflichtet, Vorkehrungen zur Sicherung der Nachbargebäude zu treffen. Zu den Nebenpflichten, die sich aus Verträgen ergeben, gehören auch Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Vertragspartner haben nicht nur ihre Vertragsverbindlichkeiten so zu erfüllen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Rechtsgütern Schaden nimmt, sondern auch noch darüber hinausgehende Rechtspflichten - etwa auf Auskunft oder Belehrung - einzuhalten, die selbst noch nach Erbringung der Hauptleistung aus dem Gebot der redlichen und verkehrsüblichen Vertragserfüllung bestehen können (SZ 53/164). Zu den Pflichten des Beklagten gehörte es auch, den Kläger, wenn er von seinen Nachbarn wegen an ihren Häusern aufgetretener Schäden in Anspruch genommen wurde, auch dann, wenn er ein eigenes Verschulden bestritt, darüber aufzuklären, ob die behaupteten Schäden durch seine Bauführung entstanden sein konnten. Der Kläger leitet seinen Anspruch aus einer positiven Irreführung über den Verursachungszusammenhang zwischen den Abtragungsarbeiten und den Schäden an den Nachbarhäusern durch den Beklagten ab. Der Beklagte durfte keinesfalls wahrheitswidrige Erklärungen abgeben und den Vertragspartner zur Verfechtung eines ihm nachteiligen Prozeßstandpunktes veranlassen oder darin bestärken (SZ 53/164; vergleiche SZ 51/26). Mußte der Beklagte, dem - nach den Klagebehauptungen - der Inhalt der Klageschriften bereits zur Kenntnis gebracht worden war, damit rechnen, daß der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft seines sachverständigen Vertragspartners die klageweise geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Nachbarn bestreiten werde, so hat er auch für die Sorglosigkeit bei der Erteilung dieser Auskunft einzustehen. Diese Schadenersatzpflicht beruht nicht auf Paragraph 1300, ABGB, sondern leitet sich von der Verletzung der umfassenden Vertragspflichten zwischen den Streitteilen her (SZ 51/26). Der Beklagte wäre somit - sollte er dem Kläger, wie behauptet, eine unrichtige Auskunft erteilt haben - auch zum Ersatz des durch sein Verschulden entstandenen Aufwandes an Verzugszinsen und Verfahrenskosten des Klägers verhalten, soweit er nicht den Beweis seiner Schuldlosigkeit erbringen kann (Paragraphen 1298, 1299, ABGB). Auf die behauptete Auskunft des Beklagten konnte sich der Kläger allerdings nur soweit verlassen, als die Information durch die Verfahrensergebnisse oder sonstige Umstände nicht bereits widerlegt war.