Entscheidungsgründe:
Folgender Sachverhalt ist im Revisionsverfahren nicht mehr bestritten:
Mit Bauvertrag vom 22. 6. 1964 (Blg./E) übernahm es die erstbeklagte OHG - deren persönlich haftende Gesellschafter der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte sind - gegenüber der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich, als Auftraggeber, im Zuge der Hainfelder Bundesstraße bei km 43,06 und 43,55 zwei Brücken zu errichten; die Auftragssumme betrug S 2,410.963,90. Bestandteile dieses Bauvertrages waren u. a. das Anbot der Erstbeklagten vom 31. 3. 1964 (Blg./F), die „Besonderen rechtlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen an Bundes-, Landeshaupt- und Landesstraßen im Bundesland Niederösterreich" (Blg./G) und die „Allgemeinen rechtlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" laut Ö-Norm B 2110 (Blg./R).
Das Anbot der Erstbeklagten vom 31. 3. 1964 (Blg./F) enthält im Rahmen der „Vorbemerkungen" folgende Bestimmung: „Die an die Ufermauern und Widerlager angrenzenden Häuser sind weniger tief fundamentiert als die neuen Widerlager- und Ufermauerfundamente. An diesen Stellen ist eine zusätzliche Pölzung vorzusehen und muss die Baufirma allfällige Schäden, die sich durch die Brückenbauarbeiten an einem Gebäude ergeben sollten, aus eigenem instand setzen. Diese Erschwernisse und Mehrkosten sind in die Einheitspreise einzurechnen".
Der zweite Satz des Pkt. 10.19 der „Besonderen rechtlichen Vertragsbedingungen" (Blg./G) lautet: „Für Schäden, die durch die Baudurchführung entstehen, ist der Auftragnehmer voll verantwortlich und hat den Auftraggeber gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten".
Die Ö-Norm B 2110 (Blg./R) bestimmt in ihrem § 4 („Vertragspflichten und Rechte des Auftragnehmers") u. a. folgendes:Die Ö-Norm B 2110 (Blg./R) bestimmt in ihrem Paragraph 4, („Vertragspflichten und Rechte des Auftragnehmers") u. a. folgendes:
„1. Übernahme der Vertragspflichten.
Mit Abschluss des Vertrages anerkennt der Auftragnehmer, dass er die Vergebungsunterlagen eingesehen hat und mit den darin gestellten Bedingungen einverstanden ist ................ und dass er sich volle Klarheit über alle für die Preisberechnung maßgebenden Umstände verschafft hat .....................................
5. Prüfung der Ausführungsunterlagen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber beigestellten Ausführungsunterlagen aller Art in Bezug auf ihre Richtigkeit sowie technische, gesetzliche und baubehördliche Einwandfreiheit sorgfältig zu überprüfen. Sobald er Mängel und Fehler feststellt oder Bedenken gegen die vorgesehene Art und Ausführung hat, hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen und Vorschläge zur Behebung zu erstatten. ................".
Zwischen den vertragschließenden Parteien haben keine Gespräche über den Umfang der Haftung der Erstbeklagten stattgefunden.
Durch die Bauarbeiten der Erstbeklagten und der Baufirma Anton T* - letztere hatte die Korrektion und die Herstellung einer bituminösen Tragschichte mit Mischbelag zwischen km 42,933 und 43,878 der Hainfelder Bundesstraße übernommen - wurden am Haus der Ehegatten Ferdinand und Margarete S*, Schäden verursacht. Dass solche Schäden eintreten würden, hatte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung von vornherein für wahrscheinlich gehalten und deshalb auch die erwähnte Bestimmung in das Anbot Blg./F aufgenommen, um damit die Frage der Haftung für später auftretende Schäden zu regeln. Auch für die Erstbeklagte waren diese Schäden vorhersehbar gewesen.
Die Ehegatten S* machten ihren Schadenersatzanspruch gegen die nunmehrige Klägerin im Verfahren 39 a Cg 180/69 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gerichtlich geltend; diesem Rechtsstreit traten die nunmehrigen Beklagten auf der Seite der Republik Österreich als Nebenintervenienten bei. Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. 6. 1971 wurde die Republik Österreich schuldig erkannt, den Ehegatten S* S 130.500,-- samt 4 % Zinsen seit 1. 8. 1969 und die Prozesskosten zu zahlen. Dieses Urteil wurde nur im Kostenausspruch bekämpft. Mit Beschluss vom 31. 1. 1972 bestimmte das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht die von der Republik Österreich zu ersetzenden Kosten mit S 19.728,22 sprach ihr aber gleichzeitig S 1.582,50 an Rekurskosten zu.
Die Klägerin hat auf Grund dieses Verfahrens folgende Zahlungen geleistet:
1.) an Ferdinand und Margarete S* an Kapital, Zinsen und Kosten:
a) am 9. 9. 1971 S 147.824,40
b) am 28. 8. 1972 S 11.812,32
zusammen S 159.636,72;
2.) an den Zivilingenieur Dipl.-Ing. Dr. Rudolf G* für die Schadensbegutachtung zu Beweissicherungszwecken
S 8.394,25;
3) an restlichen Sachverständigengebühren im Verfahren 39 a Cg 180/69
S 2.698,--.
Dazu kommen noch
4.) die eigenen Kosten der Klägerin für dieses Verfahren in der Höhe von
S 71.139,40.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin auf Grund des Bauvertrages Blg./E , nach welchem dieser Erstbeklagte sämtliche Schäden aus eigenem hätte beheben müssen, von den Beklagten den Ersatz aller ihr im Zuge der Prozessführung gegen die Ehegatten S* entstandenen Auslagen. Unter Berücksichtigung einer Teilzahlung der Firma Anton T* hat die Klägerin nach mehrfacher Änderung ihres Urteilsantrages zuletzt (ON 12, S 51 im Zusammenhang mit ON 22, S 97 f) die Zahlung folgender Beträge begehrt:
1.) Leistungen an die Ehegatten S*
S 152.843,82 sA,
2.) Begutachtungkosten für
Dipl.-Ing. Dr. G* S 7.964,92 sA
3.) restliche Sachverständigen-
gebühren im Vorprozess S 2.463,10,
4.) eigene Kosten im Vorprozess S 65.782,75 sA.
Die Beklagten haben die genannten Beträge der Höhe nach nicht bestritten, aber ihre Ersatzverpflichtung dem Grunde nach verneint, weil sie nach dem Bauvertrag nur verschuldeten Schaden zu ersetzen hätten. Ein solches Verschulden der Erstbeklagten liege aber hier nicht vor; vielmehr sei die Klägerin den Ehegatten S* nur auf Grund des Nachbarrechtes ersatzpflichtig geworden. Selbst wenn man aber den Bauvertrag im Sinne der Klägerin auslegen wollte, sei die betreffende Bestimmung unwirksam, weil die Klägerin beim Vertragsabschluss in sittenwidriger Weise ihre Monopolstellung ausgenützt habe. Davon abgesehen, hätte die Erstbeklagte der Klägerin im Regressweg nur diejenigen Beträge zu ersetzen, die den Geschädigten gezahlt worden seien, nicht aber die Kosten und Auslagen, welche die Klägerin selbst zur Abwehr der Ansprüche der Ehegatten S* habe aufwenden müssen; da diese Auslagen nicht als Hauptansprüche geltend gemacht werden könnten, sei diesbezüglich auch der Rechtsweg ausgeschlossen. Die Ansprüche auf Zahlung von S 65.782,75 s. A. an eigenen Prozesskosten der Klägerin sowie S 7.964,92 s. A. an Begutachtungskosten seien im Übrigen schon verjährt.
Das Erstgericht ging davon aus, dass von den oben festgestellten Zahlungen der Klägerin nur 94.789,28 S auf die Erstbeklagte entfielen, was folgende Beträge ergebe:
1.) Zahlungen an die Ehegatten S* auf Grund
des Urteils im Vorprozess S 152.818,54;
2.) Begutachtungskosten für
Dipl.-Ing. Dr. G* S 7.956,85;
3.) restliche Sachverständigengebühren
im Vorprozess S 2.557,51;
4.) eigene Kosten der Klägerin im
Vorprozess S 68.432,53.
Es sprach daher der Klägerin zu 1.) und 2.) die Beträge von S 152.818,54 und S 7.956,85, zu 3.) und 4.) aber die begehrten niedrigeren Beträge von S 2.463,10 und S 65.782,75, je s. A., zu; das Mehrbegehren und ein Teil des Zinsenbegehrens wurden abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass der Bauvertrag vom 22. 6. 1964 nur im Sinne einer Übernahme der unbeschränkten Haftung für alle Schäden durch die Erstbeklagte verstanden werden könne. Die Erstbeklagte hätten daher dafür sorgen müssen, dass die Klägerin von den Ehegatten S* überhaupt nicht in Anspruch genommen werden; dass es trotzdem zu einem Prozess gegen die Klägerin gekommen sei, müsse der Erstbeklagte als Vertragsverletzung angelastet werden, auf Grund deren sie nunmehr der Klägerin alle Auslagen zu ersetzen habe, die ihr durch diese Prozessführung entstanden seien. Dazu gehöre aber nicht nur der Betrag, den die Klägerin den Ehegatten S* zu zahlen hatte, sondern auch der gesamte eigene Aufwand der Klägerin für die Prozessführung, also auch die eigenen Prozesskosten und die Auslagen für Sachverständige. Da die Klägerin den Ersatz dieser Aufwendungen aus einem Vertrag verlange, handle es sich dabei entgegen der Meinung der Beklagten keineswegs um vorprozessuale Kosten. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst zu laufen begonnen habe, als die Klägerin die Forderung der Ehegatten S* befriedigt und damit einen Ersatzanspruch gegen die Erstbeklagte erworben hatte. Ein sittenwidriges Vorgehen der Klägerin bei der Autragserteilung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin der Erstbeklagten ohnehin die Möglichkeit geboten habe, allfällige Ersatzbeträge von vornherein bei der Anbotstellung einzukalkulieren. Nach § 1298 ABGB hätte die Erstbeklagte nachweisen müssen, dass sie an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung ohne ihr Verschulden gehindert worden sei; einen solchen Beweis habe sie aber ebensowenig erbracht wie den Nachweis eines allfälligen Mitverschuldens der Klägerin.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass der Bauvertrag vom 22. 6. 1964 nur im Sinne einer Übernahme der unbeschränkten Haftung für alle Schäden durch die Erstbeklagte verstanden werden könne. Die Erstbeklagte hätten daher dafür sorgen müssen, dass die Klägerin von den Ehegatten S* überhaupt nicht in Anspruch genommen werden; dass es trotzdem zu einem Prozess gegen die Klägerin gekommen sei, müsse der Erstbeklagte als Vertragsverletzung angelastet werden, auf Grund deren sie nunmehr der Klägerin alle Auslagen zu ersetzen habe, die ihr durch diese Prozessführung entstanden seien. Dazu gehöre aber nicht nur der Betrag, den die Klägerin den Ehegatten S* zu zahlen hatte, sondern auch der gesamte eigene Aufwand der Klägerin für die Prozessführung, also auch die eigenen Prozesskosten und die Auslagen für Sachverständige. Da die Klägerin den Ersatz dieser Aufwendungen aus einem Vertrag verlange, handle es sich dabei entgegen der Meinung der Beklagten keineswegs um vorprozessuale Kosten. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB erst zu laufen begonnen habe, als die Klägerin die Forderung der Ehegatten S* befriedigt und damit einen Ersatzanspruch gegen die Erstbeklagte erworben hatte. Ein sittenwidriges Vorgehen der Klägerin bei der Autragserteilung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin der Erstbeklagten ohnehin die Möglichkeit geboten habe, allfällige Ersatzbeträge von vornherein bei der Anbotstellung einzukalkulieren. Nach Paragraph 1298, ABGB hätte die Erstbeklagte nachweisen müssen, dass sie an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung ohne ihr Verschulden gehindert worden sei; einen solchen Beweis habe sie aber ebensowenig erbracht wie den Nachweis eines allfälligen Mitverschuldens der Klägerin.
Die nur gegen die Abweisung ihres Zinsenmehrbegehrens gerichtete Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg; die Berufung der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils blieb erfolglos. Die Bestimmungen des Bauvertrages könnten - so führte das Berufungsgericht aus - im Sinne des § 914 ABGB nur dahin ausgelegt werden, dass die Erstbeklagte damit ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden die Haftung für sämtliche durch ihre Bauführung entstandenen Schäden übernommen habe. Entsprechend ihrer Verpflichtung, die Klägerin „schad- und klaglos zu halten" wäre die Erstbeklagte daher verhalten gewesen, den eingetretenen Schaden sofort zu beheben, zumindest aber den Geschädigten gegenüber eine so ausreichende Erklärung abzugeben, dass sich eine Inanspruchnahme der Klägerin erübrigt hätte. Da die Erstbeklagte dies unterlassen habe, müsse sie der Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Vertragsverletzung alle dadurch erwachsenen Auslagen ersetzen; dazu gehörten aber auch diejenigen Kosten, welche die Klägerin selbst für ihre Prozessführung aufwenden musste, also insbesondere auch ihre eigenen Prozesskosten, die Kosten für die Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. G* und die nachträglich vorgeschriebenen Sachverständigengebühren.Die nur gegen die Abweisung ihres Zinsenmehrbegehrens gerichtete Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg; die Berufung der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils blieb erfolglos. Die Bestimmungen des Bauvertrages könnten - so führte das Berufungsgericht aus - im Sinne des Paragraph 914, ABGB nur dahin ausgelegt werden, dass die Erstbeklagte damit ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden die Haftung für sämtliche durch ihre Bauführung entstandenen Schäden übernommen habe. Entsprechend ihrer Verpflichtung, die Klägerin „schad- und klaglos zu halten" wäre die Erstbeklagte daher verhalten gewesen, den eingetretenen Schaden sofort zu beheben, zumindest aber den Geschädigten gegenüber eine so ausreichende Erklärung abzugeben, dass sich eine Inanspruchnahme der Klägerin erübrigt hätte. Da die Erstbeklagte dies unterlassen habe, müsse sie der Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Vertragsverletzung alle dadurch erwachsenen Auslagen ersetzen; dazu gehörten aber auch diejenigen Kosten, welche die Klägerin selbst für ihre Prozessführung aufwenden musste, also insbesondere auch ihre eigenen Prozesskosten, die Kosten für die Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. G* und die nachträglich vorgeschriebenen Sachverständigengebühren.
Auch von einem sittenwidrigen Ausnützen einer Monopolstellung der Klägerin könne nicht gesprochen werden: Dass ein bestimmter Rechtsträger den überwiegenden Teil bestimmter Bauaufträge vergebe, begründe noch keine Nichtigkeit der diesen Aufträgen zugrundegelegten Bedingungen; das gelte insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber vom Unternehmen die Übernahme der Haftung für alle aus der Ausführung des Auftrages entstehenden Schäden verlange. Die Anwendung sittenwidriger Mittel sei aber dann auszuschließen, wenn, wie hier, dem Unternehmer die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Schäden bekannt sei und er die Möglichkeit habe, allfällige Schadenersatzbeträge in sein Anbot einzukalkulieren. Die Beklagten hätten nicht einmal behauptet, dass die Existenz der Erstbeklagten von der Erteilung des gegenständlichen Auftrages abhängig gewesen oder dass die Übernahme der vollen Schadenshaftung zur Bedingung künftiger Auftragsvergebungen gemacht worden wäre; sie hätten daher, falls sie die zu erwartenden Schäden nicht hätten einkalkulieren können oder wollen, auf den vorliegenden Auftrag verzichten müssen.
Schließlich sei auch die Verjährungseinrede der Beklagten nicht berechtigt, weil die Klägerin erst mit ihrer Verurteilung im Vorprozess einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der ihr durch diese Prozessführung entstandenen Auslagen erworben habe; die dreijährige Verjährungsfrist habe daher erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von den Beklagten insoweit mit Revision angefochten, als damit ihrer eigenen Berufung nicht Folge, der Berufung der Klägerin aber Folge gegeben wurde. Die Beklagten machen den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens.
Die Klägerin hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.