Rechtssatz RS0017015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017015
Entscheidungsdatum
04.07.2018
Rechtssatz
Die Klausel, daß der Auftragnehmer "für Schäden, die durch die Bauführung entstehen . . . . . . voll verantwortlich" und den Auftraggeber "gegenüber Dritten schadlos und klaglos zu halten" hat, bedeutet, daß der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die volle Haftung für jeden, verschuldeten wie unverschuldeten, Schaden übernommen hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 511/74
Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 511/74
- 2 Ob 36/82
Entscheidungstext OGH 12.07.1983 2 Ob 36/82
Auch; Beisatz: "Für eventuell entstehende Schäden oder Betriebsbehinderungen haftet der Bauwerber bzw sein Rechtsnachfolger" (Eisenbahnunfall nach Bohrarbeiten unter dem Bahndamm). (T1)
- 3 Ob 48/99a
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 48/99a
Vgl
- 7 Ob 114/18t
Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 114/18t
Auch; Beisatz: Wenn bei einer Lebensversicherung im Ablebensfall als Leistung ein zum Pensionszahlungsbeginn kapitalisierter (abgezinster) Wert künftiger Pensionszahlungen vereinbart wird und der Polizze und den Vertragsunterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, welcher Abzinsungsfaktor (Diskontsatz) zur Anwendung gelangen soll, ist davon auszugehen, dass ein bestimmter also marktüblicher zugrunde zu legen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017015
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0040OB00511_7400000_002