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Rechtssatz RS0017015×

Rechtssatz RS0017015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017015

Geschäftszahl

4Ob511/74; 2Ob36/82; 3Ob48/99a; 7Ob114/18t

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Rechtssatz

Die Klausel, daß der Auftragnehmer "für Schäden, die durch die Bauführung entstehen . . . . . . voll verantwortlich" und den Auftraggeber "gegenüber Dritten schadlos und klaglos zu halten" hat, bedeutet, daß der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die volle Haftung für jeden, verschuldeten wie unverschuldeten, Schaden übernommen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 511/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 511/74
  • 2 Ob 36/82
    Entscheidungstext OGH 12.07.1983 2 Ob 36/82
    Auch; Beisatz: "Für eventuell entstehende Schäden oder Betriebsbehinderungen haftet der Bauwerber bzw sein Rechtsnachfolger" (Eisenbahnunfall nach Bohrarbeiten unter dem Bahndamm). (T1)
  • 3 Ob 48/99a
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 48/99a
    Vgl
  • 7 Ob 114/18t
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 114/18t
    Auch; Beisatz: Wenn bei einer Lebensversicherung im Ablebensfall als Leistung ein zum Pensionszahlungsbeginn kapitalisierter (abgezinster) Wert künftiger Pensionszahlungen vereinbart wird und der Polizze und den Vertragsunterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, welcher Abzinsungsfaktor (Diskontsatz) zur Anwendung gelangen soll, ist davon auszugehen, dass ein bestimmter also marktüblicher zugrunde zu legen ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19740319_OGH0002_0040OB00511_7400000_002