Entscheidungsgründe:
Für das Projekt "B 70 Umfahrung V*****" wurden von den Verantwortlichen der staatlichen Bauaufsicht geologische Gutachten bei der Bodenprüfstelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt. Für den gegenständlichen Bereich unterhalb des Schlosses G***** war für die obere Fahrbahn der Bau einer "ca 70 m langen, bis zu 15 m hohen Ankerwand" als erforderlich angesehen worden. Darüber hinausgehende Sicherungsmaßnahmen, insbesondere zur Sicherung des Erdaushubes für die untere talseitige Fahrbahn, waren im geotechnischen Bereich der Bodenprüfstelle nicht vorgesehen. Im Bereich der oberen Begleitstraße waren Schürfungen und Probeschlitze vor Baubeginn zu errichten. Das geologische Gutachten war den Beklagten bekannt. Die Planung des Straßenprojektes, der Ankerwand und der Stahlbetonkonstruktionen wurde von der Klägerin Ziviltechnikern übertragen. Die örtliche Bauaufsicht und die technisch-geschäftliche Oberleitung wurden von einer Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wahrgenommen. Die Planer verfügten über Kenntnisse betreffend den Untergrund, die im geologischen Bericht vom 17. 1. 1986 niedergelegt waren. Die baulichen Maßnahmen wurden dort vorgeschlagen, die Art der zu benützenden Geräte, wie auch die Art des Aushubforttriebes waren dem ausführenden Unternehmen nicht vorgeschrieben. Weder die Planer noch der Gutachter erkannten die weiter bestehende Labilität des Hanges.
Im Zuge der Vertragsverhandlungen wurde auf die "rechtlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und Bundesstraßenbrücken 10.111" (künftig: RVS) hingewiesen. Die Grundlage für diese Vertragsbedingungen bilden die Ö-Normen B 2110 und B 2111. Eine ausdrückliche Besprechung fand darüber nicht statt. Die RVS wurden den Auftragnehmern nicht übergeben, sie waren in der Branche bekannt und gängig. In der Ausschreibung wurde auch darauf hingewiesen, daß diese Richtlinien Gegenstand des Vertrages und alle zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung am 12. 5. 1987 gültigen RVS Ausschreibungs- und Vertragsgrundlage seien. Während über die Gefahren bei einer Neubausiedlung bei Auftragsvergabe gesprochen wurde, gab es keine weiteren Erklärungen über Vereinbarungen betreffend den Schloßberg und das Schloß G*****.
Mit Schluß- und Gegenschlußbrief vom 21. 9. 1987 wurden die Beklagten im Rahmen einer ARGE durch die Klägerin beauftragt, Straßenbauleistungen durchzuführen. Im Zuge der Ausführung dieses Straßenbauprojektes war es erforderlich, einen Teil des Schloßberges, auf dem das Schloß G***** liegt, abzutragen und durch Errichtung einer Ankerwand eine dauerhafte Abstützung des Hanges gegen talseitiges Abgleiten zu gewährleisten. Während des Aushubes der Baugrube und der Herstellung der Ankerwand traten keine Schäden am Schloß auf, erst geraume Zeit später, insbesondere im Bereich der Schloßmauern bzw der Gebäudefundamente. Die Schäden am Schloß traten zum Zeitpunkt der Errichtung des unteren Projektteils der Straße auf. Hangbewegungen waren mit freiem Auge nicht wahrzunehmen.
Von Seiten der Beklagten gab es keine Bedenken an der aufgrund der Ausschreibung vorgesehenen Bauweise. Im Bereich des Erdaushubes für die untere Fahrbahn wurden keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen, weil alle Beteiligten auf dem Standpunkt standen, daß die Ankerwände an der oberen Fahrbahn auch die Sicherung der bergseitigen Aushubwand der unteren Fahrbahn übernehmen würde.
Die Beklagten führten ihre Arbeiten auftrags- und sachgemäß durch. Die Hanglabilität im Bereiche der unteren Fahrbahn wurde weder von den Planern noch von den Beklagten erwartet. Es war für die Beklagten nicht erkennbar, daß es bei dem Ausbau der unteren Trasse zu Schwierigkeiten mit dem Hang kommen werde.
Punkt 12 der RVS "Übernahme, Gefahrenteilung und Haftung" lautet auszugsweise:
"12.24 Schaden Dritter
Für unbefugtes Betreten oder für Beschädigung angrenzende Grundstücke, für unbefugte Entnahme oder Lagerung von Material oder von anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen und für die Folgen eigenmächtiger Absperrung von Wegen und Wasserläufen haftet der Auftragnehmer dem geschädigten Dritten gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wird der Auftraggeber hiefür in Anspruch genommen, so hat ihn der Auftragnehmer von jeder Verbindlichkeit dem Dritten gegenüber zu befreien.
Der Auftragnehmer haftet darüber hinaus dem Auftraggeber für allen durch unsachgemäße Ausführung der Arbeiten einem Dritten verursachten Schaden, soweit der Auftraggeber vom Geschädigten hiefür in Anspruch genommen werden kann. Er hat den Auftraggeber hinsichtlich dieser Ansprüche schad- und klaglos zu halten.
In allen Fällen, in denen in diesen RV eine Schad- und Klagloshaltung des Auftraggebers vorgesehen ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber, der berechtigte Ansprüche Dritter bereits befriedigt hat, auch den tatsächlich gemachten Aufwand einschließlich allfälliger Prozeßkosten zu ersetzen."In allen Fällen, in denen in diesen Regierungsvorlage eine Schad- und Klagloshaltung des Auftraggebers vorgesehen ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber, der berechtigte Ansprüche Dritter bereits befriedigt hat, auch den tatsächlich gemachten Aufwand einschließlich allfälliger Prozeßkosten zu ersetzen."
Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 14. 2. 1994 wurde die Haftung der Klägerin für den Ersatz der Schäden am Schloß G***** festgestellt. Aufgrund dieses Urteiles leistete die Klägerin an die Schloßeigentümer S 204.084,85 an Prozeßkosten und S 1,000.000 an vorläufigen Schadensbehebungskosten.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von S 1,204.084,85 samt Zinsen und die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand gegenüber der Klägerin für alle zukünftigen Schäden am Schloß G*****, verursacht durch den Bau der P***** Bundesstraße im Abschnitt Umfahrung V*****.
Dazu brachte die klagende Partei vor, die beklagten Parteien hätten bei den Aushubarbeiten für die untere Richtungsfahrbahn nicht die gehörige Sorgfalt walten lassen, zumal sie nicht Geräte eingesetzt hätten, die ein erschütterungsfreies Abtragen der Hangmassen gewährleistet hätten; die Beklagten hätten weiters Warnpflichten verletzt; sie hätten die Klägerin aufmerksam machen müssen, daß zur Vermeidung von Hangbewegungen eine Konstruktion wie bei der oberen Richtungsfahrbahn gewählt hätte werden müssen. Dies sei im vorangegangenen Rechtsstreit als schuldhaftes Fehlverhalten angesehen worden. Die Beklagten hafteten aufgrund von Schutzpflichtverletzungen, weil sie ihre (der klagenden Partei) Rechtsträger nicht vor Schaden bewahrt hätten; sie hätten aufgrund des Vertrages die Bauunterlagen prüfen und auf eventuelle fachtechnische Mängel hinweisen müssen. Die beklagten Parteien hafteten gegenüber den Schloßbesitzern aus dem Nachbarrecht als Bauführer (5 Ob 762/89; 6 Ob 795/83) und aus Schadenersatz. Das Feststellungsbegehren sei gerechtfertigt, weil die Schloßeigentümer Ansprüche in Höhe von S 10,000.000 geltend gemacht hätten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wandten insbesondere ein, daß die klagende Partei gemäß § 24 Abs 5 BStG hafte. Auf ein Verschulden von Organen oder Subunternehmern der klagenden Partei komme es für die volle nachbarrechtliche Haftung nicht an. Die Beklagten treffe kein Verschulden am Eintritt der Schäden, die auf die örtlichen Verhältnisse zurückzuführen und mit den vorgesehenen und durchgeführten Bauarbeiten nicht zu verhindern gewesen seien. Sie hätten die ihnen übertragenen Arbeiten dem Stand und den Regeln der Technik entsprechend ausgeführt. Eine Haftung gegenüber der klagenden Partei sei daher aus keinem wie immer gearteten Rechtsgrund gegeben. Es sei das Nachrutschen des Hanges nicht erkennbar gewesen. Die RVS seien nicht zum Inhalt des Vertrages geworden. Aber auch darin sei nur eine Haftung des Auftragnehmers "nach den gesetzlichen Bestimmungen" normiert, weshalb schuldhaftes Verhalten notwendig sei. Auch nach Punkt 12.24 Abs 2 der RVS wäre Voraussetzung für die Haftung der Beklagten eine falsche Ausführungsmethode aufgrund des seinerzeitigen Wissenstandes, was nicht vorliege. Sie könnten nach den sich aus § 24 Abs 5 BStG und §§ 364 ff ABGB ergebenden Gründen nicht in Anspruch genommen werden, weil ihnen keine Benützungsbewilligung am Grund eingeräumt worden sei und sie nur Bauunternehmer seien. Eine verschuldensunabhängige Haftung komme nicht zum Tragen. Eine solche würde auch gegen Treu und Glauben verstoßen, weil das Bauherrenrisiko nicht auf die ausführenden Firmen überbunden werden könne. Eine Haftung sei weder aus Vertrag noch aus Delikt gegeben. Für den Fall der Annahme einer Haftung werde Eigenverschulden der Klägerin eingewendet. Sollte eine Ankerwand auch für die untere Fahrbahn notwendig gewesen sein, seien die damit notwendigen Baukosten bei der Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen und als "Sowieso-Kosten" im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wandten insbesondere ein, daß die klagende Partei gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BStG hafte. Auf ein Verschulden von Organen oder Subunternehmern der klagenden Partei komme es für die volle nachbarrechtliche Haftung nicht an. Die Beklagten treffe kein Verschulden am Eintritt der Schäden, die auf die örtlichen Verhältnisse zurückzuführen und mit den vorgesehenen und durchgeführten Bauarbeiten nicht zu verhindern gewesen seien. Sie hätten die ihnen übertragenen Arbeiten dem Stand und den Regeln der Technik entsprechend ausgeführt. Eine Haftung gegenüber der klagenden Partei sei daher aus keinem wie immer gearteten Rechtsgrund gegeben. Es sei das Nachrutschen des Hanges nicht erkennbar gewesen. Die RVS seien nicht zum Inhalt des Vertrages geworden. Aber auch darin sei nur eine Haftung des Auftragnehmers "nach den gesetzlichen Bestimmungen" normiert, weshalb schuldhaftes Verhalten notwendig sei. Auch nach Punkt 12.24 Absatz 2, der RVS wäre Voraussetzung für die Haftung der Beklagten eine falsche Ausführungsmethode aufgrund des seinerzeitigen Wissenstandes, was nicht vorliege. Sie könnten nach den sich aus Paragraph 24, Absatz 5, BStG und Paragraphen 364, ff ABGB ergebenden Gründen nicht in Anspruch genommen werden, weil ihnen keine Benützungsbewilligung am Grund eingeräumt worden sei und sie nur Bauunternehmer seien. Eine verschuldensunabhängige Haftung komme nicht zum Tragen. Eine solche würde auch gegen Treu und Glauben verstoßen, weil das Bauherrenrisiko nicht auf die ausführenden Firmen überbunden werden könne. Eine Haftung sei weder aus Vertrag noch aus Delikt gegeben. Für den Fall der Annahme einer Haftung werde Eigenverschulden der Klägerin eingewendet. Sollte eine Ankerwand auch für die untere Fahrbahn notwendig gewesen sein, seien die damit notwendigen Baukosten bei der Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen und als "Sowieso-Kosten" im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, welche vom Berufungsgericht um den Wortlaut des Punktes 12.24 der RVS ergänzt wurden. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten. Dieses liege nicht vor, weil die Hanglabilität von allen am Baugeschehen Beteiligten nicht erkannt worden sei. Die RVS seien in der damals gültigen Form Vertragsgrundlage geworden. Eine unsachgemäße Ausführung im Sinne des zweiten Absatzes des Punktes 12.24 liege aber nicht vor, weil es für die Beklagten aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich gewesen sei, daß es Schwierigkeiten mit dem Hang geben werde. Eine Haftung der Beklagten als Bauführer aus Verschulden könne nicht eintreten. Die nachbarrechtliche Haftung der klagenden Partei werde in Verbindung mit Punkt 12.24 nicht auf die Beklagten übertragen. Daß von einer Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen die Rede sei, bedeute nicht, daß die Beklagten verschuldensunabhängig gegenüber dem Bauherren oder gar Dritten gegenüber hafteten.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Im Zusammenhang mit den ergänzend von ihm aus den Urkunden getroffenen Feststellungen führte das Berufungsgericht aus, daß kein Zweifel daran bestehen könne, daß auch die RVS Bestandteil des zwischen den Streitteilen geschlossenen Bauvertrages geworden seien. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe, bestehe eine Verschuldenshaftung der Beklagten nicht. Es treffe aber zu, daß nach ständiger Rechtsprechung auch der "Bauführer" gemäß § 364a ABGB zur verschuldensfreien Haftung herangezogen werden könne, ohne daß selbst der Erkennbarkeit der Gefährdung Bedeutung zukäme (6 Ob 795/83). Die klagende Partei habe schon im erstinstanzlichen Verfahren eine Behauptung dahin aufgestellt, daß auch der Bauführer aus dem Nachbarrecht verschuldensunabhängig zur Haftung durch den Dritten herangezogen werden könne. Sie habe aber nicht behauptet, daß die Beklagten hier als Bauführer anzusehen gewesen seien. Dies stehe auch nicht fest. Wer Bauführer sei, bestimme die damals gültige Steiermärkische Bauordnung 1968 in § 63 Abs 2. Die klagende Partei habe aber nicht dargelegt, daß die Beklagten die darin beschriebenen Funktionen wahrgenommen haben. Es könne daher auch nicht von einer Bauführerhaftung der Beklagten ausgegangen werden, wiewohl der Schutzcharakter von Bauordnungen von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht werde. Hier stehe nicht fest, daß die Beklagten "Bauführer" gewesen seien, sondern vielmehr, daß die klagende Partei selbst durch ihre Organe neben der Planung auch die technische Bauleitung und Bauaufsicht ausübte. Als bloße Bauunternehmer könnten die Beklagten aus dem Titel der nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung nicht herangezogen werden (1 Ob 568, 570/94).Im Zusammenhang mit den ergänzend von ihm aus den Urkunden getroffenen Feststellungen führte das Berufungsgericht aus, daß kein Zweifel daran bestehen könne, daß auch die RVS Bestandteil des zwischen den Streitteilen geschlossenen Bauvertrages geworden seien. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe, bestehe eine Verschuldenshaftung der Beklagten nicht. Es treffe aber zu, daß nach ständiger Rechtsprechung auch der "Bauführer" gemäß Paragraph 364 a, ABGB zur verschuldensfreien Haftung herangezogen werden könne, ohne daß selbst der Erkennbarkeit der Gefährdung Bedeutung zukäme (6 Ob 795/83). Die klagende Partei habe schon im erstinstanzlichen Verfahren eine Behauptung dahin aufgestellt, daß auch der Bauführer aus dem Nachbarrecht verschuldensunabhängig zur Haftung durch den Dritten herangezogen werden könne. Sie habe aber nicht behauptet, daß die Beklagten hier als Bauführer anzusehen gewesen seien. Dies stehe auch nicht fest. Wer Bauführer sei, bestimme die damals gültige Steiermärkische Bauordnung 1968 in Paragraph 63, Absatz 2, Die klagende Partei habe aber nicht dargelegt, daß die Beklagten die darin beschriebenen Funktionen wahrgenommen haben. Es könne daher auch nicht von einer Bauführerhaftung der Beklagten ausgegangen werden, wiewohl der Schutzcharakter von Bauordnungen von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht werde. Hier stehe nicht fest, daß die Beklagten "Bauführer" gewesen seien, sondern vielmehr, daß die klagende Partei selbst durch ihre Organe neben der Planung auch die technische Bauleitung und Bauaufsicht ausübte. Als bloße Bauunternehmer könnten die Beklagten aus dem Titel der nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung nicht herangezogen werden (1 Ob 568, 570/94).
Grundsätzlich sei den Beklagten einzuräumen, daß das Bodenrisiko mangels abweichender Vereinbarung vom Bauherrn zu tragen sei. Zu Unrecht seien aber das Erstgericht und die Beklagten davon ausgegangen, daß Punkt 12.24 der RVS nicht auch die Übernahme (der Haftung) für unverschuldet entstandene Schäden aus diesem Bodenrisiko umfasse. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB stehe am Anfang jedes Interpretationsvorgangs, dessen Ziel die Feststellung der dem Erkennungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden sei, die wörtliche Auslegung (SZ 49/59; 8 Ob 563/84; 1 Ob 1, 2/86; Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 914). Die genannte Vertragsklausel könne nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Beurteilung nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) nur so verstanden werden, daß die Beklagten damit gegenüber der klagenden Partei die volle Haftung für jeden, verschuldeten wie unverschuldeten Schaden übernommen hätten, der durch ihre Bauarbeiten an angrenzenden Grundstücken entstehen würde. Die Gegenansicht finde im Wortlaut der betreffenden Bestimmungen, die diesbezüglich nicht unterschieden, sondern nur ganz allgemein von "Schäden" sprächen, keine Stütze. Sie werde im übrigen schon deshalb widerlegt, weil bei einer solchen Auslegung angesichts der schon nach dem Gesetz gegebenen allgemeinen Verschuldenshaftung der Beklagten die Aufnahme besonderer Haftungsbestimmungen, wie sie hier zur Beurteilung stünden, in den Bauvertrag völlig inhaltslos und daher überflüssig gewesen wäre (4 Ob 511/74 und 2 Ob 36/82). Hier sei aber überdies ausdrücklich auch noch die Haftung der Beklagten für Verschulden normiert.Grundsätzlich sei den Beklagten einzuräumen, daß das Bodenrisiko mangels abweichender Vereinbarung vom Bauherrn zu tragen sei. Zu Unrecht seien aber das Erstgericht und die Beklagten davon ausgegangen, daß Punkt 12.24 der RVS nicht auch die Übernahme (der Haftung) für unverschuldet entstandene Schäden aus diesem Bodenrisiko umfasse. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, f ABGB stehe am Anfang jedes Interpretationsvorgangs, dessen Ziel die Feststellung der dem Erkennungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden sei, die wörtliche Auslegung (SZ 49/59; 8 Ob 563/84; 1 Ob 1, 2/86; Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu Paragraph 914,). Die genannte Vertragsklausel könne nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Beurteilung nach der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) nur so verstanden werden, daß die Beklagten damit gegenüber der klagenden Partei die volle Haftung für jeden, verschuldeten wie unverschuldeten Schaden übernommen hätten, der durch ihre Bauarbeiten an angrenzenden Grundstücken entstehen würde. Die Gegenansicht finde im Wortlaut der betreffenden Bestimmungen, die diesbezüglich nicht unterschieden, sondern nur ganz allgemein von "Schäden" sprächen, keine Stütze. Sie werde im übrigen schon deshalb widerlegt, weil bei einer solchen Auslegung angesichts der schon nach dem Gesetz gegebenen allgemeinen Verschuldenshaftung der Beklagten die Aufnahme besonderer Haftungsbestimmungen, wie sie hier zur Beurteilung stünden, in den Bauvertrag völlig inhaltslos und daher überflüssig gewesen wäre (4 Ob 511/74 und 2 Ob 36/82). Hier sei aber überdies ausdrücklich auch noch die Haftung der Beklagten für Verschulden normiert.
Schon nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und der daraus erkennbaren Absicht der beklagten Parteien ergebe sich, daß diese für den Ersatz jener Schäden einzustehen hätten, den ihr Auftraggeber, der Bund, aus nachbarrechtlichen Gründen zu leisten habe. Eine solche Inanspruchnahme des Bundes sei gerade bei der Durchführung von Tiefbauarbeiten, wie dem Anschneiden von Hängen, durchaus möglich, entspreche es doch ständiger Rechtsprechung, daß ein vom Verschulden unabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch immer dann zu bejahen sei, wenn sich der Geschädigte auf eine Analogie zu § 364a ABGB zu stützen vermöge. Hier komme noch die in § 24 Abs 5 BStG normierte nachbarrechtliche Haftung der Klägerin für reine Gebäudeschäden hinzu (1 Ob 1, 2/86).Schon nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und der daraus erkennbaren Absicht der beklagten Parteien ergebe sich, daß diese für den Ersatz jener Schäden einzustehen hätten, den ihr Auftraggeber, der Bund, aus nachbarrechtlichen Gründen zu leisten habe. Eine solche Inanspruchnahme des Bundes sei gerade bei der Durchführung von Tiefbauarbeiten, wie dem Anschneiden von Hängen, durchaus möglich, entspreche es doch ständiger Rechtsprechung, daß ein vom Verschulden unabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch immer dann zu bejahen sei, wenn sich der Geschädigte auf eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB zu stützen vermöge. Hier komme noch die in Paragraph 24, Absatz 5, BStG normierte nachbarrechtliche Haftung der Klägerin für reine Gebäudeschäden hinzu (1 Ob 1, 2/86).
Da die Beklagten für von ihnen rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden ohnedies eine eigene Deliktshaftung getroffen habe, sollte nach dem klaren Wortlaut der nachbarrechtliche Begriffe verwendenden Vertragsbestimmung eine vertragliche Haftung zugunsten Dritter für jene Fälle eintreten, in denen Nachbarn berechtigterweise Ersatzansprüche aus der Bauführung gegen den Bund richten könnten (1 Ob 1, 2/86).
Das Erstgericht habe sich aber mit dem Einwand der Beklagten, die Übernahme dieser Haftung widerspreche Treu und Glauben und sei sittenwidrig, und auch mit dem Einwand der Vorteilsausgleichung nicht auseinandergesetzt. Diese Haftungsverlagerung nach Punkt 12.24 der RVS erscheine unter dem Aspekt des § 879 Abs 3 ABGB vorerst "verdächtig". Die Beklagten hätten ausdrücklich vorgebracht, daß die in den RVS vereinbarte Belastungsübernahme ohne finanzielle Gegenleistung erfolgt sei. Ob dies der Tatsache entspreche und ob die Beklagten bei Anbotslegung die Möglichkeit gehabt hätten, entsprechende Mehrkosten zu berücksichtigen, sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht geprüft worden. Eine Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB könne nur dann erkannt werden, wenn die Risikoverlagerung in den Preisen nicht untergebracht hätte werden können, das sei nicht geprüft worden. Es fehle auch noch an konkreten Behauptungen, warum hier keine finanzielle Abgeltung für die Belastungsübernahme gegeben sei.Das Erstgericht habe sich aber mit dem Einwand der Beklagten, die Übernahme dieser Haftung widerspreche Treu und Glauben und sei sittenwidrig, und auch mit dem Einwand der Vorteilsausgleichung nicht auseinandergesetzt. Diese Haftungsverlagerung nach Punkt 12.24 der RVS erscheine unter dem Aspekt des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vorerst "verdächtig". Die Beklagten hätten ausdrücklich vorgebracht, daß die in den RVS vereinbarte Belastungsübernahme ohne finanzielle Gegenleistung erfolgt sei. Ob dies der Tatsache entspreche und ob die Beklagten bei Anbotslegung die Möglichkeit gehabt hätten, entsprechende Mehrkosten zu berücksichtigen, sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht geprüft worden. Eine Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB könne nur dann erkannt werden, wenn die Risikoverlagerung in den Preisen nicht untergebracht hätte werden können, das sei nicht geprüft worden. Es fehle auch noch an konkreten Behauptungen, warum hier keine finanzielle Abgeltung für die Belastungsübernahme gegeben sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, und begründete dies damit, daß zur Frage der Sittenwidrigkeit der Belastungsübernahme nach § 1404 im Bauvertrag durch den Werkunternehmer nach den RVS nur die Entscheidung 4 Ob 511/74 und die (von Iro kritisierte) Entscheidung 2 Ob 36/82 vorliege. Da der Lösung dieser Frage auch im Sinne der Bodenrisikoverteilung und den damit zusammenhängenden Kostenfragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme, sei gemäß §§ 519, 502 Abs 1 ZPO auszusprechen gewesen, daß der Rekurs zulässig sei.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, und begründete dies damit, daß zur Frage der Sittenwidrigkeit der Belastungsübernahme nach Paragraph 1404, im Bauvertrag durch den Werkunternehmer nach den RVS nur die Entscheidung 4 Ob 511/74 und die (von Iro kritisierte) Entscheidung 2 Ob 36/82 vorliege. Da der Lösung dieser Frage auch im Sinne der Bodenrisikoverteilung und den damit zusammenhängenden Kostenfragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme, sei gemäß Paragraphen 519, 502, Absatz eins, ZPO auszusprechen gewesen, daß der Rekurs zulässig sei.
Diese Entscheidung bekämpfen beide Seiten mit Rekursen, mit denen sie jeweils die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehren, daß der Oberste Gerichtshof in der Sache erkennen möge; während die klagende Partei ein klagsstattgebendes Urteil beantragt, streben die Beklagten die Bestätigung des Ersturteils an.
Beide Seiten erstatteten auch Rekursbeantwortungen.
Der Rekurs der beklagten Parteien ist berechtigt, der (irrig als ordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete) der klagenden Partei dagegen nicht.
Auch in ihrem Rekurs räumt die klagende Partei ein, daß die "Feststellung", daß weder den Organen der Klägerin noch denen der Beklagten irgendein Vorwurf anzulasten sei, in der Folge von keiner Streitpartei in Zweifel gezogen wurde. Davon ausgehend, machen die Beklagten in ihrem Rekurs zu Recht geltend, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes weder ihre (verschuldensunabhängige) Haftung nach zivilem Nachbarrecht gegenüber dem Eigentümer jenes Schlosses in Betracht kommt, das durch die gegenständlichen Straßenbauarbeiten beschädigt wurde, noch die maßgebliche Klausel der hier anzuwendenden AGB eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten gegenüber der klagenden Partei als Auftraggeberin begründet.