Die Revision der beklagten Parteien ist nicht berechtigt. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Bestimmungen der §§ 914 f. ABGB steht am Anfang jedes Interpretationsvorganges, dessen Ziel die Feststellung der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden ist, die wörtliche Auslegung (SZ 49/59; 8 Ob 563/84 u.v.a.; Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 914; Koziol-Welser 7 I 85). Punkt 15 der Angebotsunterlage 1 trägt die Überschrift "Anrainerschäden, Beweissicherung". Verwendet werden die Begriffe "Schäden an Anrainergrundstücken und -bauwerken". Schon nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und der daraus erkennbaren Absicht der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ergibt sich, daß diese für den Ersatz jener Schäden einzustehen hatten, die ihren Auftraggeber (den Bund) aus nachbarrechtlichen Gründen treffen sollte. Eine solche Inanspruchnahme des Bundes war gerade bei der Durchführung von Tiefbauarbeiten wie der Errichtung eines Tunnels durchaus möglich, entspricht es doch ständiger Rechtsprechung, daß ein vom Verschulden unabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch immer dann zu bejahen ist, wenn sich der Geschädigte auf eine Analogie zu § 364 a ABGB zu stützen vermag;Die Revision der beklagten Parteien ist nicht berechtigt. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, f. ABGB steht am Anfang jedes Interpretationsvorganges, dessen Ziel die Feststellung der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden ist, die wörtliche Auslegung (SZ 49/59; 8 Ob 563/84 u.v.a.; Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 914,; Koziol-Welser 7 römisch eins 85). Punkt 15 der Angebotsunterlage 1 trägt die Überschrift "Anrainerschäden, Beweissicherung". Verwendet werden die Begriffe "Schäden an Anrainergrundstücken und -bauwerken". Schon nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und der daraus erkennbaren Absicht der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ergibt sich, daß diese für den Ersatz jener Schäden einzustehen hatten, die ihren Auftraggeber (den Bund) aus nachbarrechtlichen Gründen treffen sollte. Eine solche Inanspruchnahme des Bundes war gerade bei der Durchführung von Tiefbauarbeiten wie der Errichtung eines Tunnels durchaus möglich, entspricht es doch ständiger Rechtsprechung, daß ein vom Verschulden unabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch immer dann zu bejahen ist, wenn sich der Geschädigte auf eine Analogie zu Paragraph 364, a ABGB zu stützen vermag;
diese Bestimmung enthält einen der Enteignung verwandten Tatbestand;
der Geschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse seines Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht des § 364 a ABGB hinausgehen;der Geschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse seines Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht des Paragraph 364, a ABGB hinausgehen;
dem Geschädigten wird ein Abwehrrecht genommen, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums sonst zugestanden wäre (SZ 56/158;
SZ 55/105; SZ 55/28; SZ 54/137; SZ 51/47 ua); eine solche Analogie wurde insbesondere bei Beeinträchtigungen durch baubehördlich genehmigte Arbeiten für zulässig erkannt (SZ 56/158; SZ 55/28). Da die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für von ihnen rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden ohnedies eine eigene Deliktshaftung traf, sollte nach dem klaren Wortlaut der nachbarrechtliche Begriffe verwendenden Vertragsbestimmung eine vertragliche Haftung zugunsten Dritter für jene Fälle eintreten, in denen Nachbarn berechtigterweise Ersatzansprüche aus der Bauführung gegen den Bund richten konnten.
Wird aber auf Grund der Auslegungsregeln des § 914 ABGB ein eindeutiges Ergebnis gefunden, ist für die Undeutlichkeitsregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB kein Raum (JBl 1978, 387; JBl 1976, 657; Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 915; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 415). Im vorliegenden Fall bestehen an derselben Liegenschaft mehrere Rechte juristischer Personen öffentlichen Rechts. Bei der Josef Huter-Straße handelt es sich, wie der Oberste Gerichtshof erhob, um eine Landesstraße, die aus den Grundstücken 819/3, 824, 826, 873 und 483 besteht und für die die EZ 642 KG Bregenz eröffnet wurde; als Eigentümer ist das Land Vorarlberg (Landesstraßenverwaltung) im Grundbuch eingetragen. Beim Grundstück 826 wurde im Wege der Enteignung die Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes einer Straßentunnelanlage (Tunneldienstbarkeit; vgl. dazu Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 237) für die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) einverleibt. Ein bücherliches Recht für die unter der Oberfläche der Liegenschaft EZ 642 KG Bregenz errichteten Kanalisationsanlage der klagenden Gemeinde wurde nicht begründet. Die Kanalisationsanlage wird aufgrund der Verpflichtung der klagenden Gemeinde, für die Errichtung und den Betrieb einer den hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen (§ 1 Abs 1 Vorarlberger KanalG, LGBl. 1976/33), betrieben. Die Verpflichtung des Landes Vorarlberg, den Betrieb dieser Anlage zu dulden, stützt sich auf die Bestimmung des § 18 Abs 1 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. 1972/39 (BauG), wonach der Eigentümer eines Grundstückes ohne Entgelt zu dulden hat, daß auf seinem Grundstück Versorgungs- und Kanalisationsanlagen "angebracht" (errichtet und betrieben) werden. Zur Errichtung einer solchen Anlage waren eine Baubewilligung (§ 23 Abs 1 lit c BauG) und eine wasserrechtsbehördliche Bewilligung (§ 32 Abs 2 lit a WRG) erforderlich. Die Bestimmung des § 46 Abs 1 BauG betrachtet ua. den Hersteller einer solchen Anlage als Eigentümer und verpflichtet ihn, die Anlage nach Maßgabe der Baubewilligung in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit sowie dem Schutz des Landschafts- und Ortsbildes entspricht. Das Vorarlberger Baugesetz, das an sich in die Privatrechtsordnung durch Bundesgesetze nicht eingreifen will (§ 1 Abs 2 BauG), nimmt damit das Bestehen einer Rechtslage an, wie sie in der BRD positivgesetzlich durch § 95 Abs 1 zweiter Satz BGB geregelt ist. Danach gehört zu den Bestandteilen eines Grundstücks nicht ein Gebäude oder ein anderes Werk, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist. Unter solchen fremden Rechten werden insbesondere dingliche Rechte wie Dienstbarkeiten (Holch in MünchKomm. 2 Rz 16 zu § 95 BGB; Dilcher in Staudinger 12 Rz 15 zu § 95 BGB; Kregel in BGB-RGRK 12 Anm. 34 zu § 95), aber auch auf öffentlichem Recht beruhende Nutzungsrechte (Holch aaO Rz 18; Dilcher aaO Rz 16, Kregel aaO Anm. 37) verstanden, insbesondere Versorgungs- und Abwasserleitungen, die in Ausübung eines Duldungsanspruchs in einem fremden Grund verlegt wurden; sie bleiben Eigentum des Berechtigten (Holch aaO Rz 16, 18; in diesem Sinne auch Dilcher aaO Rz 15, Kregel aaO Anm. 28 und 33; vgl. zu Versorgungsleitungen in Straßen insbesondere BGHZ 37, 353, 359, 361). Als Eigentümer der Anlage ist der Berechtigte dann in der Lage, absolute Ansprüche gegen jeden Dritten geltend zu machen. In Österreich fehlt es an einer dem § 95 Abs 1 zweiter Satz BGB entsprechenden Bestimmung. Dilcher (aaO Rz 24) nimmt dennoch an, daß die Rechtslage in Österreich gleich wie in der BRD sei. Dies ist allerdings zweifelhaft, da nach § 297 ABGB zu den unbeweglichen Sachen diejenigen gehören, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen; unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung (Änderung) der Substanz abgesondert werden können, teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 294). Immerhin muß aber das Recht der klagenden Partei, ihre Kanalisationsanlage auf dem Grund des Landes Vorarlberg zu errichten und zu betreiben, als Legalservitut angesehen werden. In diesem Sinn wird auch die Auffassung vertreten, daß Verpflichtungen des Liegenschaftseigentümers aus der Bauordnung und den auf diese gestützten Verpflichtungen der Baubehörde als öffentlich-rechtliche Lasten auf der Liegenschaft haften und jeden Eigentümer treffen und daher auch im Falle einer Zwangsversteigerung von einem Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind (Heller-Berger-Stix, Komm.Z EO 1185 f.). Ähnlich wie Wasserbenutzungsrechte, für die das Gesetz dies ausdrücklich sagt (§ 22 Abs 1 WRG), sind auch Legalservituten wie solche nach § 18 Abs 1 BauG nicht ins Grundbuch einzutragen, es sei denn, ihre Eintragung ins öffentliche Buch wäre ausdrücklich vorgeschrieben (§ 7 Abs 2 AGAG), was für die nach § 18 Abs 1 BauG jedenfalls nicht gilt. Sie gelten als Legalverpflichtung trotzdem gegen jeden Eigentümer und sind daher dinglichen Rechten gleichzusetzen. Es ist aber ständige Rechtsprechung, daß auch andere dingliche Rechte als das Eigentum nachbarrechtlichen Schutz gegen jedermann genießen (MietSlg. 33.051; SZ 55/105; SZ 50/84; SZ 47/140; JBl 1966, 319 ua;Wird aber auf Grund der Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB ein eindeutiges Ergebnis gefunden, ist für die Undeutlichkeitsregel des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB kein Raum (JBl 1978, 387; JBl 1976, 657; Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 915,; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 415). Im vorliegenden Fall bestehen an derselben Liegenschaft mehrere Rechte juristischer Personen öffentlichen Rechts. Bei der Josef Huter-Straße handelt es sich, wie der Oberste Gerichtshof erhob, um eine Landesstraße, die aus den Grundstücken 819/3, 824, 826, 873 und 483 besteht und für die die EZ 642 KG Bregenz eröffnet wurde; als Eigentümer ist das Land Vorarlberg (Landesstraßenverwaltung) im Grundbuch eingetragen. Beim Grundstück 826 wurde im Wege der Enteignung die Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes einer Straßentunnelanlage (Tunneldienstbarkeit; vergleiche dazu Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 237) für die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) einverleibt. Ein bücherliches Recht für die unter der Oberfläche der Liegenschaft EZ 642 KG Bregenz errichteten Kanalisationsanlage der klagenden Gemeinde wurde nicht begründet. Die Kanalisationsanlage wird aufgrund der Verpflichtung der klagenden Gemeinde, für die Errichtung und den Betrieb einer den hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen (Paragraph eins, Absatz eins, Vorarlberger KanalG, LGBl. 1976/33), betrieben. Die Verpflichtung des Landes Vorarlberg, den Betrieb dieser Anlage zu dulden, stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. 1972/39 (BauG), wonach der Eigentümer eines Grundstückes ohne Entgelt zu dulden hat, daß auf seinem Grundstück Versorgungs- und Kanalisationsanlagen "angebracht" (errichtet und betrieben) werden. Zur Errichtung einer solchen Anlage waren eine Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins, Litera c, BauG) und eine wasserrechtsbehördliche Bewilligung (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG) erforderlich. Die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, BauG betrachtet ua. den Hersteller einer solchen Anlage als Eigentümer und verpflichtet ihn, die Anlage nach Maßgabe der Baubewilligung in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit sowie dem Schutz des Landschafts- und Ortsbildes entspricht. Das Vorarlberger Baugesetz, das an sich in die Privatrechtsordnung durch Bundesgesetze nicht eingreifen will (Paragraph eins, Absatz 2, BauG), nimmt damit das Bestehen einer Rechtslage an, wie sie in der BRD positivgesetzlich durch Paragraph 95, Absatz eins, zweiter Satz BGB geregelt ist. Danach gehört zu den Bestandteilen eines Grundstücks nicht ein Gebäude oder ein anderes Werk, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist. Unter solchen fremden Rechten werden insbesondere dingliche Rechte wie Dienstbarkeiten (Holch in MünchKomm. 2 Rz 16 zu Paragraph 95, BGB; Dilcher in Staudinger 12 Rz 15 zu Paragraph 95, BGB; Kregel in BGB-RGRK 12 Anmerkung 34 zu Paragraph 95,), aber auch auf öffentlichem Recht beruhende Nutzungsrechte (Holch aaO Rz 18; Dilcher aaO Rz 16, Kregel aaO Anmerkung 37) verstanden, insbesondere Versorgungs- und Abwasserleitungen, die in Ausübung eines Duldungsanspruchs in einem fremden Grund verlegt wurden; sie bleiben Eigentum des Berechtigten (Holch aaO Rz 16, 18; in diesem Sinne auch Dilcher aaO Rz 15, Kregel aaO Anmerkung 28 und 33; vergleiche zu Versorgungsleitungen in Straßen insbesondere BGHZ 37, 353, 359, 361). Als Eigentümer der Anlage ist der Berechtigte dann in der Lage, absolute Ansprüche gegen jeden Dritten geltend zu machen. In Österreich fehlt es an einer dem Paragraph 95, Absatz eins, zweiter Satz BGB entsprechenden Bestimmung. Dilcher (aaO Rz 24) nimmt dennoch an, daß die Rechtslage in Österreich gleich wie in der BRD sei. Dies ist allerdings zweifelhaft, da nach Paragraph 297, ABGB zu den unbeweglichen Sachen diejenigen gehören, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen; unselbständige Bestandteile, die nicht ohne Verletzung (Änderung) der Substanz abgesondert werden können, teilen sachenrechtlich notwendig das Schicksal der Hauptsache (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 294,). Immerhin muß aber das Recht der klagenden Partei, ihre Kanalisationsanlage auf dem Grund des Landes Vorarlberg zu errichten und zu betreiben, als Legalservitut angesehen werden. In diesem Sinn wird auch die Auffassung vertreten, daß Verpflichtungen des Liegenschaftseigentümers aus der Bauordnung und den auf diese gestützten Verpflichtungen der Baubehörde als öffentlich-rechtliche Lasten auf der Liegenschaft haften und jeden Eigentümer treffen und daher auch im Falle einer Zwangsversteigerung von einem Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind (Heller-Berger-Stix, Komm.Z EO 1185 f.). Ähnlich wie Wasserbenutzungsrechte, für die das Gesetz dies ausdrücklich sagt (Paragraph 22, Absatz eins, WRG), sind auch Legalservituten wie solche nach Paragraph 18, Absatz eins, BauG nicht ins Grundbuch einzutragen, es sei denn, ihre Eintragung ins öffentliche Buch wäre ausdrücklich vorgeschrieben (Paragraph 7, Absatz 2, AGAG), was für die nach Paragraph 18, Absatz eins, BauG jedenfalls nicht gilt. Sie gelten als Legalverpflichtung trotzdem gegen jeden Eigentümer und sind daher dinglichen Rechten gleichzusetzen. Es ist aber ständige Rechtsprechung, daß auch andere dingliche Rechte als das Eigentum nachbarrechtlichen Schutz gegen jedermann genießen (MietSlg. 33.051; SZ 55/105; SZ 50/84; SZ 47/140; JBl 1966, 319 ua;
Spielbüchler aaO Rdz 4 zu § 364 ABGB; Klang 2 II 168;Spielbüchler aaO Rdz 4 zu Paragraph 364, ABGB; Klang 2 römisch zwei 168;
Koziol-Welser 7 II 40; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Sachenrecht 2 67). Der Begriff "Nachbar" ist dabei nicht so eng zu verstehen, daß nur an verschiedenen Liegenschaften dinglich Berechtigte die gegenseitigen Rechte nachbarrechtlich zu schützen haben. So wie Wohnungseigentümer im selben Haus gegeneinander Nachbarrechte geltend machen können (SZ 54/55), so müssen auch mehrere an derselben Liegenschaft dinglich Berechtigte gegenseitig ihre Rechte nach den Grundsätzen des Nachbarrechtes wahren, also auch der eine Tunnelservitut ausübende Bund der auf derselben Liegenschaft eine Kanalisationsanlage als Legalservitut betreibenden Gemeinde gegenüber. Gerade auch die Haftung aus einer solchen Verbindlichkeit wollte auch der Bund auf die beklagten Parteien überbinden. Da die klagende Partei auch die Erhaltungspflicht ihrer Anlage trifft, sind auch die Kosten der Wiederinstandsetzung der Anlage zu ersetzen (vgl. SZ 51/164). Bestand eine Haftungsübernahme für den Bund treffende nachbarrechtliche Ansprüche der Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft auch zugunsten der klagenden Partei, lag ein Vertrag zugunsten Dritter vor, aus dem die klagende Partei, deren Aktivlegitimation von den beklagten Parteien auch anerkannt wurde (S 122 d.A.), unmittelbar forderungsberechtigt war (SZ 50/102; SZ 46/121 ua.). Ein Eigenverschulden der klagenden Partei, die damit rechnen konnte, daß nicht zu ersetzende Nachteile für sie nicht erwachsen können, kommt unter den Umständen des Falles nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß die beklagten Parteien eine Schädigung der klagenden Partei nicht in Kauf nehmen durften und insoweit auch schuldhaft handelten, setzt die nachbarrechtliche Haftung Verschulden nicht voraus.Koziol-Welser 7 römisch zwei 40; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Sachenrecht 2 67). Der Begriff "Nachbar" ist dabei nicht so eng zu verstehen, daß nur an verschiedenen Liegenschaften dinglich Berechtigte die gegenseitigen Rechte nachbarrechtlich zu schützen haben. So wie Wohnungseigentümer im selben Haus gegeneinander Nachbarrechte geltend machen können (SZ 54/55), so müssen auch mehrere an derselben Liegenschaft dinglich Berechtigte gegenseitig ihre Rechte nach den Grundsätzen des Nachbarrechtes wahren, also auch der eine Tunnelservitut ausübende Bund der auf derselben Liegenschaft eine Kanalisationsanlage als Legalservitut betreibenden Gemeinde gegenüber. Gerade auch die Haftung aus einer solchen Verbindlichkeit wollte auch der Bund auf die beklagten Parteien überbinden. Da die klagende Partei auch die Erhaltungspflicht ihrer Anlage trifft, sind auch die Kosten der Wiederinstandsetzung der Anlage zu ersetzen vergleiche SZ 51/164). Bestand eine Haftungsübernahme für den Bund treffende nachbarrechtliche Ansprüche der Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft auch zugunsten der klagenden Partei, lag ein Vertrag zugunsten Dritter vor, aus dem die klagende Partei, deren Aktivlegitimation von den beklagten Parteien auch anerkannt wurde (S 122 d.A.), unmittelbar forderungsberechtigt war (SZ 50/102; SZ 46/121 ua.). Ein Eigenverschulden der klagenden Partei, die damit rechnen konnte, daß nicht zu ersetzende Nachteile für sie nicht erwachsen können, kommt unter den Umständen des Falles nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß die beklagten Parteien eine Schädigung der klagenden Partei nicht in Kauf nehmen durften und insoweit auch schuldhaft handelten, setzt die nachbarrechtliche Haftung Verschulden nicht voraus.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.