Die Revision der Beklagten ist nicht begründet, jene des Klägers begründet.
Die Beklagte meint, dass das Berufungsgericht die „Einheitlichen Bestimmungen" (Beil./2) unrichtig auslege, der darin zwingend vorgeschriebene Versicherungsschutz habe sich nicht auf eine Unfallversicherung, sondern auf die von den Teilnehmern abzuschließende Haftpflichtversicherung bezogen. Die weitere Erklärung der Beklagten, dass die Veranstaltung haftpflichtversichert sei, habe die Teilnehmer keinesfalls zur Annahme berechtigt, dass nicht nur sie, sondern auch die Halter ihrer Fahrzeuge von der Beklagten haftpflichtversichert worden seien, da unter „Teilnehmer" nur die Wettkämpfer verstanden werden könnten. Durch die Bezahlung des Nenngeldes sei nur zwischen den Wettkampfteilnehmern und der Beklagten ein Vertrag zustandegekommen. Falls die Beklagte damit den Fahrern einen Haftpflichtversicherungsschutz zugesichert haben sollte, handle es sich bei dieser Zusage um einen unentgeltlichen Vertrag, weil deshalb das Nenngeld nicht erhöht worden sei. Als unentgeltlicher Vertrag sei er dahin auszulegen, dass sich die Beklagte eher die geringere Last auflegen wollte. Dritte und damit der Kläger könnten deshalb aus diesem Vertrag keine Rechte für sich ableiten. Die Zusage einer Haftpflichtversicherung der Teilnehmer habe nur deren Risiko gegenüber anspruchsberechtigten Zuschauern betroffen. Es stehe keinesfalls fest, dass die verletzten Kinder zum Kreis der ein Eintrittsgeld zahlenden und daher anspruchsberechtigten Zuschauer gehörten.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten:
Die Feststellung des Inhaltes des zwischen der Beklagten und den
„Teilnehmern" an der Tiroler Skijöringmeisterschaft vom 1. 1. 1969
zustandegekommenen Vertrages beruht nicht bloß auf der Auslegung der
„Einheitlichen Bestimmungen" Beil./2, also einer Urkunde, sondern
auch auf der Würdigung der Aussagen der über die Erklärungen der
Organe der Beklagten und die Absicht der Parteien vernommenen Zeugen
durch die Untergerichte. Da die Untergerichte auf Grund des
Beweisverfahrens als erwiesen annahmen, dass die Absicht der
Beklagten tatsächlich dahin ging, das Risiko der einzelnen Rennfahrer
mitzuversichern, also eine Versicherung abzuschließen, in der die
Verletzung von Zuschauern durch einen Teilnehmer inbegriffen sein
sollte, und die Organe der Beklagten jeden Rennfahrer dahin
informierten, dass er in einem solchen Falle nicht zum Schadenersatz
herangezogen werde, handelt es sich bei der Feststellung des Inhaltes
der zwischen der Beklagten und den „Teilnehmern" am Rennen
zustandegekommenen Vereinbarung um eine solche, die der Überprüfung
durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (vgl EvBl 1967/152). Nach
den weiteren Feststellungen der Untergerichte hatten die Teilnehmer
am Rennen ein Nenngeld zu entrichten und wurde ein solches vom Sohn
des Klägers für seine Teilnahme auch bezahlt. Bei der Beurteilung der
Frage, ob der zwischen der Beklagten und den Teilnehmern am Rennen
zustandegekommene Vertrag als ein „zweiseitig verbindlicher Vertrag"
im Sinn des § 915 ABGB, das ist also entsprechend der einheitlichen Rechtslehre (vgl Gschnitzer in Klang Komm2 IV/1 S 415 und die in Anm 5 ebendort zitierte weitere Literatur) als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen ist, ist dem Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Der zwischen der Beklagten und den Teilnehmern am Rennen abgeschlossene Vertrag wurde deshalb mit Recht im Sinne des § 915 zweiter Satz ABGB in Bezug auf den undeutlichen Ausdruck „Teilnehmer" zum Nachteil der Beklagten dahin erklärt, dass damit nicht bloß die einzelnen Rennfahrer, sondern auch die Halter der am Rennen teilnehmenden Fahrzeuge zu verstehen sind, soweit diese auf Grund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zum Ersatz der durch den Betrieb dieser Fahrzeuge beim Rennen verursachten Schäden herangezogen werden sollten. Dass die Beklagte die Zusage nur dem sohin des Klägers und nicht diesem unmittelbar gegenüber abgab, ändert nichts an ihrer Verbindlichkeit, da in Bezug auf die Entgegennahme ihrer Erklärung die Beklagte Erwin S***** auch dann, wenn davon nicht die Rede war, als stillschweigend Bevollmächtigten des Halters des für das Rennen gemeldeten KFZ erkennen musste. Der Beklagten musste auch aus der Tatsache, dass das von Erwin S***** beim Rennen gesteuerte Fahrzeug behördlich angemeldet, also mit einem polizeilichen Kennzeichen ausgestattet zum Verkehr zugelassen war (vgl Gendarmerieanzeige in U 83/69 des Bezirksgerichtes Telfs: T 103.309), bekannt sein, dass ein vom Fahrer verschiedener Halter dieses KFZ auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht bei einem Unfall durch das KFZ von den Geschädigten in Anspruch genommen werden konnte. Es bedarf daher nicht der Prüfung der Frage, ob der zwischen der Beklagten und Erwin S***** zustandegekommene Vertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich zu Gunsten seines Vaters angesehen werden kann. Auf Grund der dem Erwin S***** gemachten Zusage der Beklagten konnte jedenfalls auch der Kläger erwarten, dass er für Unfallsfolgen, die durch sein Fahrzeug beim Rennen verursacht würden, nicht in Anspruch genommen werde. Wenn es nun die Beklagte unterließ, durch den rechtzeitigen Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages zu seinen Gunsten seine gesetzliche Haftung für etwaige Unfallsfolgen abzusichern, ist sie verpflichtet, den Kläger schadlos zu halten. Bei dieser von den Untergerichten zutreffend erkannten Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob der auch von der Beklagten angestrebte Versicherungsschutz der Teilnehmer durch den Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrages nach ihrem Antrag an die A***** AG vom 31. 12. 1968 tatsächlich gewährleistet war. Im gegenwärtigen Prozess ist daher zu dieser Frage nicht Stellung zu nehmen. Da nun der Kläger auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht als Halter des an dem Unfall der verletzten Kinder beteiligten KFZ rechtskräftig verurteilt wurde, den Kindern den entstandenen Schaden zu ersetzen, kommt es für den Umfang des Regressanspruches des Klägers gegenüber der Beklagten nicht darauf an, ob den verletzten Kindern als zahlenden Zuschauern, also auf Grund ihres mit der Entrichtung des Eintrittsgeldes zustandegekommenen Vertrages ein unmittelbarer Ersatzanspruch gegen die Beklagte zugestanden wäre. Als Verletzte waren sie jedenfalls nach den Bestimmungen des EKHG gegenüber dem Halter des Unfalls-KFZ anspruchsberechtigt. Abgesehen davon wurde bisher im vorliegenden Rechtsstreit niemals behauptet, dass die verletzten Kinder kein Eintrittsgeld als Zuschauer der Konkurrenz von 1. 1. 1969 entrichtet hätten. Das Vorbringen der Revision in dieser Richtung ist daher neu und unbeachtlich. Auf diese Sach- und Rechtslage wurde vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend verwiesen.im Sinn des Paragraph 915, ABGB, das ist also entsprechend der einheitlichen Rechtslehre vergleiche Gschnitzer in Klang Komm2 IV/1 S 415 und die in Anmerkung 5 ebendort zitierte weitere Literatur) als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen ist, ist dem Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Der zwischen der Beklagten und den Teilnehmern am Rennen abgeschlossene Vertrag wurde deshalb mit Recht im Sinne des Paragraph 915, zweiter Satz ABGB in Bezug auf den undeutlichen Ausdruck „Teilnehmer" zum Nachteil der Beklagten dahin erklärt, dass damit nicht bloß die einzelnen Rennfahrer, sondern auch die Halter der am Rennen teilnehmenden Fahrzeuge zu verstehen sind, soweit diese auf Grund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zum Ersatz der durch den Betrieb dieser Fahrzeuge beim Rennen verursachten Schäden herangezogen werden sollten. Dass die Beklagte die Zusage nur dem sohin des Klägers und nicht diesem unmittelbar gegenüber abgab, ändert nichts an ihrer Verbindlichkeit, da in Bezug auf die Entgegennahme ihrer Erklärung die Beklagte Erwin S***** auch dann, wenn davon nicht die Rede war, als stillschweigend Bevollmächtigten des Halters des für das Rennen gemeldeten KFZ erkennen musste. Der Beklagten musste auch aus der Tatsache, dass das von Erwin S***** beim Rennen gesteuerte Fahrzeug behördlich angemeldet, also mit einem polizeilichen Kennzeichen ausgestattet zum Verkehr zugelassen war vergleiche Gendarmerieanzeige in U 83/69 des Bezirksgerichtes Telfs: T 103.309), bekannt sein, dass ein vom Fahrer verschiedener Halter dieses KFZ auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht bei einem Unfall durch das KFZ von den Geschädigten in Anspruch genommen werden konnte. Es bedarf daher nicht der Prüfung der Frage, ob der zwischen der Beklagten und Erwin S***** zustandegekommene Vertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich zu Gunsten seines Vaters angesehen werden kann. Auf Grund der dem Erwin S***** gemachten Zusage der Beklagten konnte jedenfalls auch der Kläger erwarten, dass er für Unfallsfolgen, die durch sein Fahrzeug beim Rennen verursacht würden, nicht in Anspruch genommen werde. Wenn es nun die Beklagte unterließ, durch den rechtzeitigen Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages zu seinen Gunsten seine gesetzliche Haftung für etwaige Unfallsfolgen abzusichern, ist sie verpflichtet, den Kläger schadlos zu halten. Bei dieser von den Untergerichten zutreffend erkannten Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob der auch von der Beklagten angestrebte Versicherungsschutz der Teilnehmer durch den Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrages nach ihrem Antrag an die A***** AG vom 31. 12. 1968 tatsächlich gewährleistet war. Im gegenwärtigen Prozess ist daher zu dieser Frage nicht Stellung zu nehmen. Da nun der Kläger auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht als Halter des an dem Unfall der verletzten Kinder beteiligten KFZ rechtskräftig verurteilt wurde, den Kindern den entstandenen Schaden zu ersetzen, kommt es für den Umfang des Regressanspruches des Klägers gegenüber der Beklagten nicht darauf an, ob den verletzten Kindern als zahlenden Zuschauern, also auf Grund ihres mit der Entrichtung des Eintrittsgeldes zustandegekommenen Vertrages ein unmittelbarer Ersatzanspruch gegen die Beklagte zugestanden wäre. Als Verletzte waren sie jedenfalls nach den Bestimmungen des EKHG gegenüber dem Halter des Unfalls-KFZ anspruchsberechtigt. Abgesehen davon wurde bisher im vorliegenden Rechtsstreit niemals behauptet, dass die verletzten Kinder kein Eintrittsgeld als Zuschauer der Konkurrenz von 1. 1. 1969 entrichtet hätten. Das Vorbringen der Revision in dieser Richtung ist daher neu und unbeachtlich. Auf diese Sach- und Rechtslage wurde vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend verwiesen.
Die Revision der Beklagten erweist sich damit als unbegründet. Der Kläger bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes als unrichtig, dass er gegenüber der Beklagten keinen Regressanspruch hinsichtlich der Prozess- und Anwaltskosten der Vorprozesse und hinsichtlich der aufgelaufenen Verzugszinsen habe, weil er die Ersatzansprüche der Verletzten, soweit sie berechtigt waren, nicht sogleich befriedigt habe.
In seiner Entscheidung SZ 34/34 sprach der Oberste Gerichtshof, gestützt auf zahlreiche Literaturzitate und Vorentscheidungen bereits aus, dass Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten führen und daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein können, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. Dieser Grundsatz wurde auch in den Entscheidungen SZ 38/52, VersR 1970 S 560 und 7 Ob 138/171 aufrechterhalten und auch auf den eigenen zweckmäßigen Kostenaufwand des Verurteilten im Vorprozess ausgedehnt. Es besteht kein Grund von dieser Auffassung abzugehen. Der Kläger kann sich daher grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Kosten, zu deren Ersatz er in den Vorprozessen verurteilt wurde, als auch hinsichtlich seines eigenen Kostenaufwandes in diesen Prozessen, soweit dieser Aufwand nach den Umständen geboten war, aus dem Titel des Schadenersatzes regressieren, wenn die Beklagte diese Prozessführung des Klägers schuldhaft verursachte. Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, besteht das Verschulden der Beklagten an der Prozessführung des Klägers gegen die verletzten Kinder im vorliegenden Fall darin, dass die Beklagte entgegen der übernommenen Verpflichtung keinen entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrag zu Gunsten des Klägers abschloss, da bei vertragsmäßigem Vorgehen der Beklagten der Haftpflichtversicherer die Regulierung der gegen den Kläger wegen der Unfallsfolgen erhobenen Ansprüche übernehmen hätte müssen (vgl §§ 149 ff insb § 156 Abs 2 VersVG), sodass dem Kläger hierdurch überhaupt keine Auslagen entstanden wären. Die Vorschriften des KFG, insb § 63 KFG kämen hier allerdings nicht zur Tragen, weil sich der Unfall nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (§ 1 KFG) ereignete. Dass dem Kläger bei Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung wegen einer Leistungsfreiheit des Versicherers kein Versicherungsschutz gebührt hätte, wurde niemals eingewendet. Aus der Verpflichtung des Versicherers zur Regulierung der gegen den Kläger erhobenen Ansprüche ergibt sich auch, dass den Kläger die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Bezahlung der ihm in den Vorprozessen auferlegten Schadenersatzbeträge nicht getroffen hätte (vgl § 150 Abs 2 VersVG), wenn die Beklagte vereinbarungsgemäß für den entsprechenden Versicherungsschutz des Beklagten gesorgt hätte. Die Zinsenschuld des Klägers ist daher als ein Teil des ihm von der Beklagten schuldhaft verursachten Schadens anzusehen. Seiner Schadensminderungspflicht kam der Kläger ausreichend dadurch nach, dass er der Beklagten in den Vorprozessen den Streit verkündete. Der Beklagten wäre es frei gestanden, dass Entstehen weiterer Kosten und einer Zinsenschuld des Klägers überhaupt zu verhindern, wenn sie sich zur Nebenintervention in den Vorprozessen und zu einem Vorgehen nach § 19 Abs 2 JN entschlossen hätte. Die bis zur Streitverkündigung an die Beklagte in den Vorprozessen entstandenen Prozess- und Anwaltskosten des Klägers waren aber jedenfalls ein nach den Umständen gebotener Aufwand, dessen Ersatz bei rechtzeitigem Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages der Versicherer des Klägers zu tragen gehabt hätte.In seiner Entscheidung SZ 34/34 sprach der Oberste Gerichtshof, gestützt auf zahlreiche Literaturzitate und Vorentscheidungen bereits aus, dass Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten führen und daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein können, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. Dieser Grundsatz wurde auch in den Entscheidungen SZ 38/52, VersR 1970 S 560 und 7 Ob 138/171 aufrechterhalten und auch auf den eigenen zweckmäßigen Kostenaufwand des Verurteilten im Vorprozess ausgedehnt. Es besteht kein Grund von dieser Auffassung abzugehen. Der Kläger kann sich daher grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Kosten, zu deren Ersatz er in den Vorprozessen verurteilt wurde, als auch hinsichtlich seines eigenen Kostenaufwandes in diesen Prozessen, soweit dieser Aufwand nach den Umständen geboten war, aus dem Titel des Schadenersatzes regressieren, wenn die Beklagte diese Prozessführung des Klägers schuldhaft verursachte. Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, besteht das Verschulden der Beklagten an der Prozessführung des Klägers gegen die verletzten Kinder im vorliegenden Fall darin, dass die Beklagte entgegen der übernommenen Verpflichtung keinen entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrag zu Gunsten des Klägers abschloss, da bei vertragsmäßigem Vorgehen der Beklagten der Haftpflichtversicherer die Regulierung der gegen den Kläger wegen der Unfallsfolgen erhobenen Ansprüche übernehmen hätte müssen vergleiche Paragraphen 149, ff insb Paragraph 156, Absatz 2, VersVG), sodass dem Kläger hierdurch überhaupt keine Auslagen entstanden wären. Die Vorschriften des KFG, insb Paragraph 63, KFG kämen hier allerdings nicht zur Tragen, weil sich der Unfall nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, KFG) ereignete. Dass dem Kläger bei Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung wegen einer Leistungsfreiheit des Versicherers kein Versicherungsschutz gebührt hätte, wurde niemals eingewendet. Aus der Verpflichtung des Versicherers zur Regulierung der gegen den Kläger erhobenen Ansprüche ergibt sich auch, dass den Kläger die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Bezahlung der ihm in den Vorprozessen auferlegten Schadenersatzbeträge nicht getroffen hätte vergleiche Paragraph 150, Absatz 2, VersVG), wenn die Beklagte vereinbarungsgemäß für den entsprechenden Versicherungsschutz des Beklagten gesorgt hätte. Die Zinsenschuld des Klägers ist daher als ein Teil des ihm von der Beklagten schuldhaft verursachten Schadens anzusehen. Seiner Schadensminderungspflicht kam der Kläger ausreichend dadurch nach, dass er der Beklagten in den Vorprozessen den Streit verkündete. Der Beklagten wäre es frei gestanden, dass Entstehen weiterer Kosten und einer Zinsenschuld des Klägers überhaupt zu verhindern, wenn sie sich zur Nebenintervention in den Vorprozessen und zu einem Vorgehen nach Paragraph 19, Absatz 2, JN entschlossen hätte. Die bis zur Streitverkündigung an die Beklagte in den Vorprozessen entstandenen Prozess- und Anwaltskosten des Klägers waren aber jedenfalls ein nach den Umständen gebotener Aufwand, dessen Ersatz bei rechtzeitigem Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages der Versicherer des Klägers zu tragen gehabt hätte.
In einem ähnlich gelagerten Fall vertrat der Oberste Gerichtshof allerdings die Auffassung, dass sich der Kläger nur insoweit regressieren könne, als er selbst aus dem Titel des Schadenersatzes berechtigt in Anspruch genommen worden war. Wenn der Kläger diese Forderung des Verletzten sogleich berichtigt hätte, wären ihm im Vorprozess keine Kosten entstanden. Diese Kosten und die wegen verspäteter Zahlung aufgelaufenen Zinsen könne der Kläger deshalb dem Beklagten, der vertragswidrig für den Kläger keinen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen hat, nicht anlasten (6 Ob 241/71). Das Berufungsgericht, das sich dieser Auffassung angeschlossen hat, ließ jedoch außer Acht, dass es sich bei dem der angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Fall um den Regressanspruch aus einem vom Kläger verschuldeten reinen Sachschaden handelte, dessen Höhe der Kläger leicht und ohne weiteres außergerichtlich hätte feststellen können, nämlich um den Wert einer Orientierungstafel, die bei einer vom Kläger ohne entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ausgeführten Gebäudesprengung vollkommen zertrümmert worden war. Deshalb bestand für den Kläger in jenem Fall überhaupt keine Notwendigkeit, sich in einen Rechtsstreit mit dem Beschädigten einzulassen. Demgegenüber standen im vorliegenden Fall in den Vorprozessen Schmerzengeldansprüche der Verletzten im Vordergrund, deren Berechtigung der Kläger ihrer Höhe nach mangels sicherer Kenntnis der dafür maßgebenden Umstände auch nicht annähernd beurteilen konnte. Selbst wenn der Kläger nach dem Unfall Einblick in die Krankengeschichten der verletzten Kinder hätte nehmen können, wäre doch nur ein Sachverständiger in der Lage gewesen, Auskunft über die Dauer und Intensität der Schmerzen der Verletzten zu geben. Da dem Kläger nicht zumutbar war, sich mit einem außergerichtlichen Gutachten eines Sachverständigen darüber zu begnügen, war im vorliegenden Fall die Prozessführung des Klägers in den Vorprozessen notwendig und im Ergebnis für den Kläger insoweit erfolgreich, als er nur zu einer wesentlich geringeren Schadensersatzleistung verurteilt wurde, als die Verletzten zunächst von ihm begehrt hatten. Insoweit unterscheidet sich daher der Sachverhalt im vorliegenden Fall von jenem, der der Entscheidung 6 Ob 241/71 zugrunde lag. Der auf Zinsen und Kosten entfallende Teil des in der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadenersatzanspruches ist der Höhe nach nicht strittig (vgl Klagebeantwortung ON 3 und Berufung ON 19). Es war daher in Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes das Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen.In einem ähnlich gelagerten Fall vertrat der Oberste Gerichtshof allerdings die Auffassung, dass sich der Kläger nur insoweit regressieren könne, als er selbst aus dem Titel des Schadenersatzes berechtigt in Anspruch genommen worden war. Wenn der Kläger diese Forderung des Verletzten sogleich berichtigt hätte, wären ihm im Vorprozess keine Kosten entstanden. Diese Kosten und die wegen verspäteter Zahlung aufgelaufenen Zinsen könne der Kläger deshalb dem Beklagten, der vertragswidrig für den Kläger keinen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen hat, nicht anlasten (6 Ob 241/71). Das Berufungsgericht, das sich dieser Auffassung angeschlossen hat, ließ jedoch außer Acht, dass es sich bei dem der angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Fall um den Regressanspruch aus einem vom Kläger verschuldeten reinen Sachschaden handelte, dessen Höhe der Kläger leicht und ohne weiteres außergerichtlich hätte feststellen können, nämlich um den Wert einer Orientierungstafel, die bei einer vom Kläger ohne entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ausgeführten Gebäudesprengung vollkommen zertrümmert worden war. Deshalb bestand für den Kläger in jenem Fall überhaupt keine Notwendigkeit, sich in einen Rechtsstreit mit dem Beschädigten einzulassen. Demgegenüber standen im vorliegenden Fall in den Vorprozessen Schmerzengeldansprüche der Verletzten im Vordergrund, deren Berechtigung der Kläger ihrer Höhe nach mangels sicherer Kenntnis der dafür maßgebenden Umstände auch nicht annähernd beurteilen konnte. Selbst wenn der Kläger nach dem Unfall Einblick in die Krankengeschichten der verletzten Kinder hätte nehmen können, wäre doch nur ein Sachverständiger in der Lage gewesen, Auskunft über die Dauer und Intensität der Schmerzen der Verletzten zu geben. Da dem Kläger nicht zumutbar war, sich mit einem außergerichtlichen Gutachten eines Sachverständigen darüber zu begnügen, war im vorliegenden Fall die Prozessführung des Klägers in den Vorprozessen notwendig und im Ergebnis für den Kläger insoweit erfolgreich, als er nur zu einer wesentlich geringeren Schadensersatzleistung verurteilt wurde, als die Verletzten zunächst von ihm begehrt hatten. Insoweit unterscheidet sich daher der Sachverhalt im vorliegenden Fall von jenem, der der Entscheidung 6 Ob 241/71 zugrunde lag. Der auf Zinsen und Kosten entfallende Teil des in der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadenersatzanspruches ist der Höhe nach nicht strittig vergleiche Klagebeantwortung ON 3 und Berufung ON 19). Es war daher in Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes das Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen.
Im Kostenpunkt war die einer weiteren Überprüfung nicht zugängliche Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung der dem Kläger in erster Instanz entstandenen Kosten auch der vorliegenden Entscheidung zugrundezulegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.