Entscheidungsgründe:
Der Kläger beauftragte zunächst die beklagte Partei mit der Planung und Errichtung des Rohbaues seines Einfamilienhauses. Die beklagte Partei zog ihrerseits Dipl.-Ing. Heinz L***** als Architekten heran, der den Einreich- und Lageplan verfasste. Darin wurde auch der Verlauf des Regen- und des Schmutzwasserkanals bis hin zum öffentlichen Kanal eingezeichnet.
In der Folge löste der Kläger das Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei und übertrug die Bauleitung und Bauaufsicht an Dipl.-Ing. Paul C*****. Dieser beauftragte die BE***** Gesellschaft mbH (unter anderem) mit der Errichtung des Abwasserkanalsystems. Die BE***** Gesellschaft mbH verwendete hiefür die von Dipl.-Ing. Heinz L***** verfassten Pläne. Bei Durchführung der Arbeiten stellte sich heraus, dass am öffentlichen Kanalnetz keine Abzweiger angebracht waren. Der Schmutzwasserkanal wurde durch Errichtung eines Abzweigers, der Regenwasserkanal durch Anbohren und Zusammenstecken an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Die Anschlüsse waren jedoch undicht. Die Baubehörde schrieb 1991 die Reparatur der defekten Anschlüsse durch die Firma W***** vor. Der hiefür verrechnete Werklohn von 90.000 S wurde von der BE***** Gesellschaft mbH bezahlt.
Mit ihrer am 6. 5. 1993 eingebrachten Klage begehrte die BE***** Gesellschaft mbH vom nunmehrigen Kläger letztlich den Ersatz von 73.200 S (16 Cg 193/93g des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien). Mit Urteil vom 17. 10. 1995 wurde der Kläger zur Zahlung von 44.400 S samt 4 % Zinsen ab 1. 1. 1992 und zum Ersatz der Prozesskosten von 34.470,02 S verpflichtet. Das Mehrbegehren von 28.800 S samt Zinsen wurde abgewiesen. Dieses Urteil wurde den Parteien am 23. 10. 1995 zugestellt und blieb unangefochten.
Mit seiner am 7. 4. 1994 zu 23 C 745/94w des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihm Dipl.-Ing. Paul C***** und die auch hier beklagte Partei solidarisch für alle Forderungen der BE***** Gesellschaft mbH auf Grund des Verfahrens 16 Cg 193/93g des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und die dadurch auflaufenden Prozesskosten haften. Am 6. 12. 1994 trat Ruhen des Verfahrens ein. Die beklagte Partei erklärte, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wenn dieses Verfahren innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des erwähnten Verfahrens beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fortgesetzt werde.
Am 19. 2. 1996 langte ein Fortsetzungsantrag des Klägers (nur) betreffend die auch hier beklagte Partei ein. Zugleich wurde das Verfahren auf Kosten eingeschränkt und darauf hingewiesen, dass mit Dipl.-Ing. Paul C***** eine Einigung erzielt worden sei. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 9. 4. 1996 bis zur rechtskräftigen Beendigung des - hier zu entscheidenden - Verfahrens 2 C 822/96p des Erstgerichtes unterbrochen.
Mit der (ebenfalls) am 19. 2. 1996 eingebrachten und dem nunmehr zu entscheidenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Klage begehrte der Kläger 58.500 S samt 12 % Zinsen seit 10. 12. 1995. Dies sei die Hälfte jenes Betrages, den er auf Grund des Verfahrens 16 Cg 193/93g des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien aufwenden habe müssen, nämlich 44.000 S an Kapital, 6.839,56 S an Zinsen hievon, an den Gegner zu begleichende Prozesskosten von 34.470,02 S und 126,39 S Zinsen hievon. Hinzu kämen noch die an den eigenen Vertreter zu berichtigenden Verfahrenskosten von 28.824,72 S. Sowohl Ing. L***** als auch die beklagte Partei hätten Planungsfehler zu vertreten, weil die Einmündung des Hauskanals in den öffentlichen Kanal falsch eingezeichnet worden sei. Die beklagte Partei hätte selbst entsprechende Erkundigungen bei der Gemeinde Wien einholen müssen. Dadurch seien Mehrkosten der Firma BE-***** Gesellschaft mbH sowie Prozesskosten angefallen, für die die beklagte Partei neben Dipl.-Ing. C*****, der ebenfalls Erkundigungen einzuholen gehabt hätte, zumindest zur Hälfte wegen fahrlässiger Schlechterfüllung des Vertrages hafte. Für die Prozesskosten hafte die beklagte Partei deshalb, weil sie vor Beginn des Verfahrens 16 Cg 193/93g des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Zahlung aufgefordert worden sei, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen sei. Die Prozessführung sei daher notwendig gewesen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach. Aus dem im Verfahren 16 Cg 193/93g gefällten Urteil ergebe sich, dass die Pläne von Dipl.-Ing. C***** übermittelt worden seien, der vom Kläger selbst beauftragt worden sei, sodass der Kläger allfällige Schadenersatzansprüche nur direkt gegen Dipl.-Ing. C***** geltend machen könne. Aus dem Urteil gehe hervor, dass gegenüber der beklagten Partei keinerlei Anspruchsgrundlage bestehe. Schadenskausal könnte überhaupt nur ein Aufwand von 26.000 S sein. Ein Ersatz des Prozesskostenaufwandes stehe keinesfalls zu. Zudem wendete die beklagte Partei Verjährung ein. Da der Kläger im Verfahren 23 C 745/94w sein Begehren auf Kosten eingeschränkt habe, sei das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt worden. Der erklärte Verzicht auf den Verjährungseinwand komme daher nicht zum Tragen.
Der auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenient schloss sich diesen Ausführungen an.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei gemäß § 1489 ABGB verjährt. Der Verjährungsverzicht habe sich nur auf das Verfahren 23 C 745/94w des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien bezogen. Dieses sei aber nicht gehörig fortgesetzt worden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei gemäß Paragraph 1489, ABGB verjährt. Der Verjährungsverzicht habe sich nur auf das Verfahren 23 C 745/94w des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien bezogen. Dieses sei aber nicht gehörig fortgesetzt worden.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass das Verfahren erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Das von der beklagten Partei in ihrer Berufungsbeantwortung behauptete Prozesshindernis der Streitanhängigkeit sei schon deshalb nicht gegeben, weil keine Identität zwischen einer Feststellungsklage und einer nachfolgenden Leistungsklage bestehe. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 1489 erster Satz ABGB beginne nach neuerer Rechtsprechung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung zu laufen. Mit positiver Kenntnis des Erstschadens werde aber die Verjährung auch für vorhersehbare Folgeschäden in Lauf gesetzt. Der Schaden entstehe schon mit der Entstehung der Verbindlichkeit. Dieser Zeitpunkt stehe aber im vorliegenden Fall noch nicht fest, weil es das Erstgericht unterlassen habe, Feststellungen darüber zu treffen, wann der Kläger von der Firma BE***** Gesellschaft mbH erstmalig in Anspruch genommen worden sei und soweit Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt habe, dass er mit Aussicht auf Erfolg eine Ersatzklage anstreben hätte können. Weiters habe das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen, inwieweit für den Kläger vorhersehbar gewesen sei, dass er sich den Ansprüchen der Firma BE***** Gesellschaft mbH entgegensetzen werde und damit voraussehbare weitere Schäden in Form von Prozesskosten entstehen würden. Eine Verjährungsunterbrechung sei aus den insoweit zutreffenden Gründen des Erstgerichtes nicht eingetreten. Das Urteil sei "unter Rechtskraftvorbehalt" aufzuheben gewesen, weil vom Obersten Gerichtshof die Frage der Verjährung von Folgeschäden für den Fall, dass betreffend den Erstschaden noch keine Leistungsklage eingebracht worden sei, offengelassen worden sei.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass das Verfahren erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Das von der beklagten Partei in ihrer Berufungsbeantwortung behauptete Prozesshindernis der Streitanhängigkeit sei schon deshalb nicht gegeben, weil keine Identität zwischen einer Feststellungsklage und einer nachfolgenden Leistungsklage bestehe. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 1489, erster Satz ABGB beginne nach neuerer Rechtsprechung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung zu laufen. Mit positiver Kenntnis des Erstschadens werde aber die Verjährung auch für vorhersehbare Folgeschäden in Lauf gesetzt. Der Schaden entstehe schon mit der Entstehung der Verbindlichkeit. Dieser Zeitpunkt stehe aber im vorliegenden Fall noch nicht fest, weil es das Erstgericht unterlassen habe, Feststellungen darüber zu treffen, wann der Kläger von der Firma BE***** Gesellschaft mbH erstmalig in Anspruch genommen worden sei und soweit Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt habe, dass er mit Aussicht auf Erfolg eine Ersatzklage anstreben hätte können. Weiters habe das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen, inwieweit für den Kläger vorhersehbar gewesen sei, dass er sich den Ansprüchen der Firma BE***** Gesellschaft mbH entgegensetzen werde und damit voraussehbare weitere Schäden in Form von Prozesskosten entstehen würden. Eine Verjährungsunterbrechung sei aus den insoweit zutreffenden Gründen des Erstgerichtes nicht eingetreten. Das Urteil sei "unter Rechtskraftvorbehalt" aufzuheben gewesen, weil vom Obersten Gerichtshof die Frage der Verjährung von Folgeschäden für den Fall, dass betreffend den Erstschaden noch keine Leistungsklage eingebracht worden sei, offengelassen worden sei.
Damit brachte das Berufungsgericht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erachtete (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO).Damit brachte das Berufungsgericht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erachtete (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).
Der gegen den aufhebenden Beschluss des Rekursgerichtes erhobene Rekurs der beklagten Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.