Rechtssatz RS0029610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029610
Entscheidungsdatum
24.04.2013
Rechtssatz
Die Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB kann analog nur auf Räume ausgedehnt werden.Die Haftung des Wohnungsinhabers nach Paragraph 1318, ABGB kann analog nur auf Räume ausgedehnt werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 182/71
Entscheidungstext OGH 21.10.1971 2 Ob 182/71
- 5 Ob 50/73
Entscheidungstext OGH 28.03.1973 5 Ob 50/73
Beisatz: Keine analoge Abwendung auf das Abbrennen eines Feuerwerkes im Freien von einem Schiff aus. (T1) Veröff: SZ 46/36 = EvBl 1973/175 S 395
- 2 Ob 14/85
Entscheidungstext OGH 10.12.1985 2 Ob 14/85
Beisatz: Autobahnbrücke (T2) Veröff: JBl 1986,180
- 7 Ob 626/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 7 Ob 626/90
Beisatz: Unter dem Begriff Wohnung fallen auch Geschäftsräume. (T3) Veröff: RZ 1992/29 S 73
- 2 Ob 90/98v
Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 90/98v
Auch; Beisatz: § 1318 ABGB ist analog auf eine Garage anzuwenden. Der Vorplatz vor einer Garage ist aber keinesfalls ein Raum und gehört auch nicht zu einem solchen (wie etwa der Balkon zur Wohnung). Es handelt sich dabei vielmehr um eine freie Grundfläche, die auch nicht im Wege der Analogie als Wohnung im Sinne des § 1318 ABGB angesehen werden kann. (T4)
- 1 Ob 306/99b
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 306/99b
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Analogie ist jedoch nicht möglich, wenn aus dem Abstellraum des Hotels ("Geschäftslokal") nichts hinausgelangt ist. (T5); Veröff: SZ 73/118
- 4 Ob 233/04z
Entscheidungstext OGH 30.11.2004 4 Ob 233/04z
Beisatz: Hier: Keller. (T6)
- 9 Ob 33/13p
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 33/13p
Beis wie T4 nur: Eine freie Grundfläche kann auch im Wege der Analogie nicht als Wohnung im Sinne des § 1318 ABGB angesehen werden. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029610
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19711021_OGH0002_0020OB00182_7100000_001