Die Revisionsbeantwortung der Zweitbeklagten ist unzulässig, weil sie von der Revision nicht betroffen und sie im Revisionsverfahren daher nicht Partei ist.
Die Revision der Klägerin ist hingegen zulässig, weil zum Anwendungsbereich des § 1318 ABGB in dem hier maßgebenden Zusammenhang eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision der Klägerin ist hingegen zulässig, weil zum Anwendungsbereich des Paragraph 1318, ABGB in dem hier maßgebenden Zusammenhang eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, das Wort "Wohnung" in § 1318 ABGB sei nicht engherzig auszulegen; die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Grenze im Vorhandensein eines Raumes anzunehmen, sei unrichtig. Eine Haftung nach der zitierten Bestimmung sei auch dann gegeben, wenn Außenflächen betroffen seien. Der mit Natursteinen gepflasterte Garagenvorplatz beim Haus der Beklagten sei als vom Rauminhaber mitbenützte Außenfläche unter dem Begriff "Wohnung" zu subsumieren. Die Entscheidung JBl 1948, 402, betreffend die Laderampe eines Magazines, sei von der Lehre abgelehnt worden. Sie sei im übrigen auch nicht vergleichsweise zur Beurteilung des gegenständlichen Falles heranzuziehen, weil der Oberste Gerichtshof darin ausgesprochen habe, daß die Laderampe eines Magazines für sich allein betrachtet eine Gefahrenquelle darstelle und sich der Passant einer solchen mit besonderer Vorsicht nähern müsse. Ein Garagenvorplatz sei aber nicht von vornherein gefährlich. Da der Erstbeklagte nach der zitierten Bestimmung einer reinen Erfolgshaftung unterliege, hafte er für das schuldhafte Verhalten der Zweitbeklagten.Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, das Wort "Wohnung" in Paragraph 1318, ABGB sei nicht engherzig auszulegen; die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Grenze im Vorhandensein eines Raumes anzunehmen, sei unrichtig. Eine Haftung nach der zitierten Bestimmung sei auch dann gegeben, wenn Außenflächen betroffen seien. Der mit Natursteinen gepflasterte Garagenvorplatz beim Haus der Beklagten sei als vom Rauminhaber mitbenützte Außenfläche unter dem Begriff "Wohnung" zu subsumieren. Die Entscheidung JBl 1948, 402, betreffend die Laderampe eines Magazines, sei von der Lehre abgelehnt worden. Sie sei im übrigen auch nicht vergleichsweise zur Beurteilung des gegenständlichen Falles heranzuziehen, weil der Oberste Gerichtshof darin ausgesprochen habe, daß die Laderampe eines Magazines für sich allein betrachtet eine Gefahrenquelle darstelle und sich der Passant einer solchen mit besonderer Vorsicht nähern müsse. Ein Garagenvorplatz sei aber nicht von vornherein gefährlich. Da der Erstbeklagte nach der zitierten Bestimmung einer reinen Erfolgshaftung unterliege, hafte er für das schuldhafte Verhalten der Zweitbeklagten.
Überdies hafte der Erstbeklagte auch nach § 1319 ABGB. Der Garagenvorplatz sei nämlich mangelhaft beschaffen, weil im Hinblick auf das Gefälle zur Liststraße eine entsprechende Drainage anzubringen gewesen wäre. Bei entsprechender Errichtung einer Abflußmöglichkeit wäre das Wasser auch nicht auf die L*****straße geflossen, weshalb man das abfließende Wasser sehr wohl per analogiam unter den Begriff des Ablösens von Teilen subsumieren könne.Überdies hafte der Erstbeklagte auch nach Paragraph 1319, ABGB. Der Garagenvorplatz sei nämlich mangelhaft beschaffen, weil im Hinblick auf das Gefälle zur Liststraße eine entsprechende Drainage anzubringen gewesen wäre. Bei entsprechender Errichtung einer Abflußmöglichkeit wäre das Wasser auch nicht auf die L*****straße geflossen, weshalb man das abfließende Wasser sehr wohl per analogiam unter den Begriff des Ablösens von Teilen subsumieren könne.
Unrichtig sei schließlich auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die §§ 364 ff ABGB mangels eines dinglichen Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zur Begründung ihres Anspruchs nicht herangezogen werden könnten. Seit der Entscheidung des verstärkten Senates JBl 1990, 447 sei klargestellt, daß § 364 ABGB auch dem Bestandnehmer Schutz biete, der nur ein obligatorisches Recht habe. Es sei nur mehr ein kleiner Schritt dahin, auch den Benützer einer öffentlichen Straße als Nutzungsberechtigten des öffentlichen Gutes anzusehen und ihm einen Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der §§ 364 ff ABGB zuzusprechen. Der Nutzungsberechtigte einer öffentlichen Verkehrsfläche könne wohl einem Bestandnehmer gleichgehalten werden. An der Qualität der öffentlichen Straße als Liegenschaft bestehe kein Zweifel und müsse folglich auch dem Benützer dieses öffentlichen Gutes ein ebenso qualifizierter Schutz gewährt werden.Unrichtig sei schließlich auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Paragraphen 364, ff ABGB mangels eines dinglichen Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten zur Begründung ihres Anspruchs nicht herangezogen werden könnten. Seit der Entscheidung des verstärkten Senates JBl 1990, 447 sei klargestellt, daß Paragraph 364, ABGB auch dem Bestandnehmer Schutz biete, der nur ein obligatorisches Recht habe. Es sei nur mehr ein kleiner Schritt dahin, auch den Benützer einer öffentlichen Straße als Nutzungsberechtigten des öffentlichen Gutes anzusehen und ihm einen Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Paragraphen 364, ff ABGB zuzusprechen. Der Nutzungsberechtigte einer öffentlichen Verkehrsfläche könne wohl einem Bestandnehmer gleichgehalten werden. An der Qualität der öffentlichen Straße als Liegenschaft bestehe kein Zweifel und müsse folglich auch dem Benützer dieses öffentlichen Gutes ein ebenso qualifizierter Schutz gewährt werden.
Schließlich hafte der Erstbeklagte auch nach § 93 StVO. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, daß sich der Unfallsort 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt befinde.Schließlich hafte der Erstbeklagte auch nach Paragraph 93, StVO. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, daß sich der Unfallsort 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt befinde.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Gemäß § 1318 ABGB haftet der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entsteht, daß eine gefährlich aufgehängte oder aufgestellte Sache herabfällt oder daß aus der Wohnung etwas herausgeworfen oder herausgegossen wird. Der Gesetzestext nennt zwar nur die "Wohnung", doch ist § 1318 ABGB kraft Analogie auch auf andere Räume anzuwenden, wie auf Geschäftslokale, Amtsräume und Theater. Auch vom Rauminhaber mitbenutzte Außenflächen zählen dazu (s die Nachweise bei Reischauer in Rummel**2 Rz 5 zu § 1318). Ob die Ansicht, auf Magazine sei § 1318 ABGB nicht anzuwenden (JBl 1958, 402; aM Koziol, Haftpflichtrecht2 II 389; Harrer in Schwimann Rz 4 zu § 1318; Reischauer, aaO Rz 5 zu § 1318), noch aufrecht erhalten werden kann, ist hier nicht zu beurteilen. Da es für die der strengeren Haftung des § 1318 ABGB zugrundeliegende Interessenwertung ohne Bedeutung ist, für welchen Zweck die Räumlichkeiten verwendet werden (s Koziol, aaO 388) ist diese Bestimmung auch auf die im Miteigentum der Beklagten stehende Garage anzuwenden. Das Wasser, das zum Schaden der Klägerin führte, ist aber nicht aus der Garage gefloßen, sondern es wurde das am Platz vor der Garage stehende Auto gewaschen und ist das Wasser von dort auf die Straße gefloßen. Eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des § 1318 ABGB hat aber ihre Grenze im Vorhandensein eines Raumes (2 Ob 182/71; SZ 46/36; JBl 1986, 180). Der Vorplatz vor einer Garage ist aber keinesfalls ein Raum und gehört auch nicht zu einem solchen (wie etwa der Balkon zur Wohnung). Es handelt sich dabei vielmehr um eine freie Grundfläche, die auch nicht im Wege der Analogie als Wohnung im Sinne des § 1318 ABGB angesehen werden kann. Die in der Revision zitierten Entscheidungen SZ 14/235 und EvBl II 1938/524 enthalten Ausführungen über die Haftung für Schäden, die durch das Herabfallen eines von einem Mieter angebrachten Geschäftsschildes verursacht wurden, derartige Geschäftsschilder sind im Sinne des § 1318 ABGB als an einer Wohnung aufgehängt zu betrachten (Reischauer, aaO Rz 8 zu § 1318). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß auf die freie Fläche vor einer Garage § 1318 ABGB analog anzuwenden wäre.Gemäß Paragraph 1318, ABGB haftet der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entsteht, daß eine gefährlich aufgehängte oder aufgestellte Sache herabfällt oder daß aus der Wohnung etwas herausgeworfen oder herausgegossen wird. Der Gesetzestext nennt zwar nur die "Wohnung", doch ist Paragraph 1318, ABGB kraft Analogie auch auf andere Räume anzuwenden, wie auf Geschäftslokale, Amtsräume und Theater. Auch vom Rauminhaber mitbenutzte Außenflächen zählen dazu (s die Nachweise bei Reischauer in Rummel**2 Rz 5 zu Paragraph 1318,). Ob die Ansicht, auf Magazine sei Paragraph 1318, ABGB nicht anzuwenden (JBl 1958, 402; aM Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 389; Harrer in Schwimann Rz 4 zu Paragraph 1318,; Reischauer, aaO Rz 5 zu Paragraph 1318,), noch aufrecht erhalten werden kann, ist hier nicht zu beurteilen. Da es für die der strengeren Haftung des Paragraph 1318, ABGB zugrundeliegende Interessenwertung ohne Bedeutung ist, für welchen Zweck die Räumlichkeiten verwendet werden (s Koziol, aaO 388) ist diese Bestimmung auch auf die im Miteigentum der Beklagten stehende Garage anzuwenden. Das Wasser, das zum Schaden der Klägerin führte, ist aber nicht aus der Garage gefloßen, sondern es wurde das am Platz vor der Garage stehende Auto gewaschen und ist das Wasser von dort auf die Straße gefloßen. Eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des Paragraph 1318, ABGB hat aber ihre Grenze im Vorhandensein eines Raumes (2 Ob 182/71; SZ 46/36; JBl 1986, 180). Der Vorplatz vor einer Garage ist aber keinesfalls ein Raum und gehört auch nicht zu einem solchen (wie etwa der Balkon zur Wohnung). Es handelt sich dabei vielmehr um eine freie Grundfläche, die auch nicht im Wege der Analogie als Wohnung im Sinne des Paragraph 1318, ABGB angesehen werden kann. Die in der Revision zitierten Entscheidungen SZ 14/235 und EvBl römisch zwei 1938/524 enthalten Ausführungen über die Haftung für Schäden, die durch das Herabfallen eines von einem Mieter angebrachten Geschäftsschildes verursacht wurden, derartige Geschäftsschilder sind im Sinne des Paragraph 1318, ABGB als an einer Wohnung aufgehängt zu betrachten (Reischauer, aaO Rz 8 zu Paragraph 1318,). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß auf die freie Fläche vor einer Garage Paragraph 1318, ABGB analog anzuwenden wäre.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß eine Haftung des Erstbeklagten nach § 1319 ABGB nicht in Betracht kommt. Diese Bestimmung legt dem Besitzer eines "Werkes" unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung für Schäden auf, die durch Einsturz oder Ablösen von Teilen des Werkes enstanden sind. "Werk" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jeder künstliche Aufbau, aber auch jede künstliche Bodenvertiefung oder willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit (Reischauer, aaO Rz 3 zu § 1319 mwN; ecolex 1997, 842 = ZVR 1997/147). Es könnte daher auch der mit Natursteinplatten belegte Platz vor der Garage der Beklagten als Werk im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Die Begriffe "Einsturz" oder "Ablösen" erfassen aber nur solche Gefahren, die sich aus der Statik und Dynamik eines Werkes ergeben (ecolex 1997, 842 = ZVR 1997/147; 7 Ob 2404/96x), die also eine typische Gefahr des Werkes darstellen (2 Ob 357/97g mwN). Das Ablaufen von Wasser vom Vorplatz einer Garage stellt aber keine mit dem Werk (mit Natursteinplatten belegter Platz vor der Garage) verbundene typische Gefahr dar, weshalb aus § 1319 ABGB eine Haftung des Erstbeklagten nicht abgeleitet werden kann.Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß eine Haftung des Erstbeklagten nach Paragraph 1319, ABGB nicht in Betracht kommt. Diese Bestimmung legt dem Besitzer eines "Werkes" unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung für Schäden auf, die durch Einsturz oder Ablösen von Teilen des Werkes enstanden sind. "Werk" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jeder künstliche Aufbau, aber auch jede künstliche Bodenvertiefung oder willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit (Reischauer, aaO Rz 3 zu Paragraph 1319, mwN; ecolex 1997, 842 = ZVR 1997/147). Es könnte daher auch der mit Natursteinplatten belegte Platz vor der Garage der Beklagten als Werk im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Die Begriffe "Einsturz" oder "Ablösen" erfassen aber nur solche Gefahren, die sich aus der Statik und Dynamik eines Werkes ergeben (ecolex 1997, 842 = ZVR 1997/147; 7 Ob 2404/96x), die also eine typische Gefahr des Werkes darstellen (2 Ob 357/97g mwN). Das Ablaufen von Wasser vom Vorplatz einer Garage stellt aber keine mit dem Werk (mit Natursteinplatten belegter Platz vor der Garage) verbundene typische Gefahr dar, weshalb aus Paragraph 1319, ABGB eine Haftung des Erstbeklagten nicht abgeleitet werden kann.
Der Anspruch der Klägerin gegen den Erstbeklagten kann auch nicht auf § 364 ABGB gestützt werden. Anspruchsberechtigt ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der Eigentümer der beeinträchtigten Liegenschaft, nach herrschender Ansicht auch der dinglich berechtigte Rechtsbesitzer und (seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 62/204) auch der Bestandnehmer. Derjenige, der eine öffentliche Straße benützt, ist aber nicht Nachbar aller angrenzenden Liegenschaften und kann auch nicht mit einem Bestandnehmer gleichgesetzt werden, zumal ihm - anders als dem Bestandnehmer - bezüglich der benützten Sache kein eigenes Recht zusteht.Der Anspruch der Klägerin gegen den Erstbeklagten kann auch nicht auf Paragraph 364, ABGB gestützt werden. Anspruchsberechtigt ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der Eigentümer der beeinträchtigten Liegenschaft, nach herrschender Ansicht auch der dinglich berechtigte Rechtsbesitzer und (seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 62/204) auch der Bestandnehmer. Derjenige, der eine öffentliche Straße benützt, ist aber nicht Nachbar aller angrenzenden Liegenschaften und kann auch nicht mit einem Bestandnehmer gleichgesetzt werden, zumal ihm - anders als dem Bestandnehmer - bezüglich der benützten Sache kein eigenes Recht zusteht.
Schließlich ist dem Erstbeklagten auch nicht eine Verletzung der Streupflicht (§ 93 StVO) anzulasten, weil sich der Unfall in einer Entfernung von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze ereignete. Richtig ist zwar, daß es nicht darauf ankommt, daß der Beschädigte gerade auf dem einen Meter breiten Straßenstück entlang der Grundstücksgrenze zu Sturz kommt, weil er erfahrungsgemäß im Falle der Streuung den bestreuten Streifen benützt hätte (RIS-Justiz RS0023266). Diese Rechtsprechung ist aber hier nicht anwendbar, weil der 1 m breite Streifen entlang der Grundstücksgrenze der Beklagten kein Glatteis aufwies. Es wäre sinnlos und gegen § 92 StVO verstoßend gewesen, diesen Streifen, der nicht vereist war, zu bestreuen. An der eigentlichen Unfallstelle selbst bestand aber keine Streupflicht mehr.Schließlich ist dem Erstbeklagten auch nicht eine Verletzung der Streupflicht (Paragraph 93, StVO) anzulasten, weil sich der Unfall in einer Entfernung von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze ereignete. Richtig ist zwar, daß es nicht darauf ankommt, daß der Beschädigte gerade auf dem einen Meter breiten Straßenstück entlang der Grundstücksgrenze zu Sturz kommt, weil er erfahrungsgemäß im Falle der Streuung den bestreuten Streifen benützt hätte (RIS-Justiz RS0023266). Diese Rechtsprechung ist aber hier nicht anwendbar, weil der 1 m breite Streifen entlang der Grundstücksgrenze der Beklagten kein Glatteis aufwies. Es wäre sinnlos und gegen Paragraph 92, StVO verstoßend gewesen, diesen Streifen, der nicht vereist war, zu bestreuen. An der eigentlichen Unfallstelle selbst bestand aber keine Streupflicht mehr.
Es war daher der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.