Rechtssatz RS0029597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029597
Entscheidungsdatum
26.02.2021
Rechtssatz
Auch der Benützer eines Geschäftsraumes unterliegt der Haftung nach § 1318 ABGB. Auch eine an der Außenfläche des Bestandgegenstandes angebrachte Sache (zum Beispiel eine Reklametafel oder ein Namensschild) führt zur Haftung des Inhabers, wenn sie herabfällt (vgl SZ XIV 235, GlUNF 5192). Das Umfallen eines neben und außerhalb eines Geschäftes aufgestellten Gegenstandes bildet jedoch keinen Tatbestand des § 1318 ABGB. (vgl SZ IX 120). § 1318 ABGB setzt nicht eine reine Erfolgshaftung fest, sondern hält insofern an dem Verschuldensgrundsatz fest, als das Erfordernis des gefährlichen Aufhängens oder Stellens gegeben sein muss.Auch der Benützer eines Geschäftsraumes unterliegt der Haftung nach Paragraph 1318, ABGB. Auch eine an der Außenfläche des Bestandgegenstandes angebrachte Sache (zum Beispiel eine Reklametafel oder ein Namensschild) führt zur Haftung des Inhabers, wenn sie herabfällt vergleiche SZ römisch vierzehn 235, GlUNF 5192). Das Umfallen eines neben und außerhalb eines Geschäftes aufgestellten Gegenstandes bildet jedoch keinen Tatbestand des Paragraph 1318, ABGB. vergleiche SZ römisch neun 120). Paragraph 1318, ABGB setzt nicht eine reine Erfolgshaftung fest, sondern hält insofern an dem Verschuldensgrundsatz fest, als das Erfordernis des gefährlichen Aufhängens oder Stellens gegeben sein muss.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 664/38
Entscheidungstext OGH 05.10.1938 1 Ob 664/38
Veröff: DREvBl 1938/524
- 7 Ob 609/88
Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 609/88
nur: Auch der Benützer eines Geschäftsraumes unterliegt der Haftung nach § 1318 ABGB. (T1) Veröff: JBl 1989,40
- 2 Ob 90/98v
Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 90/98v
Auch; nur T1; Beisatz: § 1318 ABGB ist auch auf andere Räume wie Amtsräume und Theater sowie vom Rauminhaber mitbenutzte Außenflächen anzuwenden (hier: Garage). (T2)
- 8 Ob 133/04y
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 133/04y
Auch; nur T1; Beisatz: §1318 ABGB ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Wohnung privat oder geschäftlich genützt wird. (T3)
- 5 Ob 246/06x
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 246/06x
Auch; Beisatz: § 1318 ABGB normiert keine reine Erfolgshaftung. (T4)
- 1 Ob 155/14x
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 155/14x
Auch; Beis wie T4
- 10 Ob 27/20y
Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 27/20y
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0029597
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19381005_OGH0002_0010OB00664_3800000_001