Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 2 ZPO unzulässig, da keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 zu entscheiden ist.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO unzulässig, da keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, zu entscheiden ist.
Gemäß § 1318 ABGB haftet der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entsteht, dass aus der Wohnung etwas hinausgeworfen oder hinausgegossen wird; unter diesem Begriff wird im Weg der erweiternden Auslegung auch das Ausfließen von Leitungswasser etwa aus einem nicht abgedrehten Ventil verstanden. Der Grund dieser Haftung liegt darin, dass der Wohnungsinhaber für die Ordnung im Haushalt verantwortlich ist und ihm auch faktisch die Möglichkeit entsprechender Einflussnahme offen steht. Haftbar ist demnach derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den betreffenden Wohnraum zusteht (10 Ob 374/98t mwH). Nach herrschender Auffassung ist § 1318 ABGB unabhängig davon anzuwenden, ob die Wohnung privat oder geschäftlich genützt wird (Harrer in Schwimann ABGB² § 1318 Rz 4) und umfasst daher auch Geschäftsräume (Reischauer in Rummel³ § 1318 Rz 5; JBl 1989, 40). § 1318 ABGB setzt kein Verschulden des Wohnungsinhabers am eingetretenen Schaden voraus, es kommt lediglich darauf an, ob die Gefahr, aus der der Schaden später entstand, objektiv erkennbar war; das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit auf Seiten des Rauminhabers ist nicht zu berücksichtigen (Reischauer in Rummel ABGB³ § 1318 Rz 9a und Rz 16; RIS-Justiz RS0029761; 10 Ob 374/98t; 10 Ob 360/99k = MietSlg 52.205). Bei einem Wasserschaden kommt es darauf an, ob Umstände vorliegen, als deren Folge der Eintritt eines Wasserschadens ohne weiteres verständlich erscheint, also Umstände, die eine Gefahr in diese Richtung bilden (10 Ob 374/98t; MietSlg 52.205). Da der Rauminhaber für fremdes Verschulden haftet, hat er unabhängig davon, ob auf seiner Seite auch ein Verschulden oder auch nur eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliegt, für das Verschulden der mit seiner Zustimmung handelnden (unterlassenden) Personen einzustehen (Reischauer aaO Rz 15 mwH; 4 Ob 179/98x ua). Der Wohnungsinhaber ist nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen und die nach der Lebenserfahrung mit einer, dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise ausgeschaltet hat (JBl 1989, 40 mwN, MietSlg 47.148; MietSlg 52.205). Das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit (= Verschulden im engeren Sinn) ist nicht zu berücksichtigen (Reischauer aaO Rz 16 mwH).Gemäß Paragraph 1318, ABGB haftet der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entsteht, dass aus der Wohnung etwas hinausgeworfen oder hinausgegossen wird; unter diesem Begriff wird im Weg der erweiternden Auslegung auch das Ausfließen von Leitungswasser etwa aus einem nicht abgedrehten Ventil verstanden. Der Grund dieser Haftung liegt darin, dass der Wohnungsinhaber für die Ordnung im Haushalt verantwortlich ist und ihm auch faktisch die Möglichkeit entsprechender Einflussnahme offen steht. Haftbar ist demnach derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den betreffenden Wohnraum zusteht (10 Ob 374/98t mwH). Nach herrschender Auffassung ist Paragraph 1318, ABGB unabhängig davon anzuwenden, ob die Wohnung privat oder geschäftlich genützt wird (Harrer in Schwimann ABGB² Paragraph 1318, Rz 4) und umfasst daher auch Geschäftsräume (Reischauer in Rummel³ Paragraph 1318, Rz 5; JBl 1989, 40). Paragraph 1318, ABGB setzt kein Verschulden des Wohnungsinhabers am eingetretenen Schaden voraus, es kommt lediglich darauf an, ob die Gefahr, aus der der Schaden später entstand, objektiv erkennbar war; das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit auf Seiten des Rauminhabers ist nicht zu berücksichtigen (Reischauer in Rummel ABGB³ Paragraph 1318, Rz 9a und Rz 16; RIS-Justiz RS0029761; 10 Ob 374/98t; 10 Ob 360/99k = MietSlg 52.205). Bei einem Wasserschaden kommt es darauf an, ob Umstände vorliegen, als deren Folge der Eintritt eines Wasserschadens ohne weiteres verständlich erscheint, also Umstände, die eine Gefahr in diese Richtung bilden (10 Ob 374/98t; MietSlg 52.205). Da der Rauminhaber für fremdes Verschulden haftet, hat er unabhängig davon, ob auf seiner Seite auch ein Verschulden oder auch nur eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliegt, für das Verschulden der mit seiner Zustimmung handelnden (unterlassenden) Personen einzustehen (Reischauer aaO Rz 15 mwH; 4 Ob 179/98x ua). Der Wohnungsinhaber ist nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen und die nach der Lebenserfahrung mit einer, dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise ausgeschaltet hat (JBl 1989, 40 mwN, MietSlg 47.148; MietSlg 52.205). Das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit (= Verschulden im engeren Sinn) ist nicht zu berücksichtigen (Reischauer aaO Rz 16 mwH).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Haftung für „gefährlich aufbewahrtes Wasser". Nach den Feststellungen befand sich die Wasseraufbereitungsanlage permanent in Betrieb; es kam im Jänner 1998 zu einem Wasseraustritt, der infolge der mit dem Magnetventil verbundenen Sensoren nicht erheblich war; in der Folge wurde das Magnetventil mit einem Rohrteil überbrückt, ohne weitere zumutbare Maßnahmen wie etwa das - nach dem Schadensfall tatsächlich erfolgte - Aufstellen von Wannen mit einem Ablauf vorzunehmen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die beklagte Partei vorliegend nicht alle objektiv erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ausschaltung eines berechenbaren Risikos getroffen hat, kann daher entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin eine krasse Fehlbeurteilung, die ein Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, nicht erblickt werden.
Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0107773).
Ebensowenig begründet der Umstand, dass erst eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der analogen Anwendung des § 12 AWB vorliegt (7 Ob 34/99x), eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Eine ausführlich begründete, grundlegende und veröffentlichte Entscheidung, der keine gegenteilige Entscheidungen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (Kodek in Rechberger ZPO² § 502 Rz 3 mwH). Die vorliegend vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 34/99x wurde mehrfach (VersR 2001, 1011; VR 2002/595; VersE 1834) veröffentlicht.Ebensowenig begründet der Umstand, dass erst eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der analogen Anwendung des Paragraph 12, AWB vorliegt (7 Ob 34/99x), eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Eine ausführlich begründete, grundlegende und veröffentlichte Entscheidung, der keine gegenteilige Entscheidungen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 502, Rz 3 mwH). Die vorliegend vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 34/99x wurde mehrfach (VersR 2001, 1011; VR 2002/595; VersE 1834) veröffentlicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.