Die Versicherung gegen Leitungswasserschäden bietet Schutz gegen jene Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Rohren oder angeschlossenen Anlagen entstehen. Das VersVG enthält für diesen Versicherungsstypus keine besonderen gesetzlichen Vorschriften, Vertragsbedingungen sind die ABS 1986 und die AWB 1986. Versicherte Gegenstände sind im Zweifel nur jene, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen; ferner die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworbenen oder die ihm verpfändeten Sachen. Der Versicherer ist dann entschädigungspflichtig, wenn die Beschädigung oder Zerstörung einer versicherten Sache eine unmittelbare oder unvermeidliche Folge der versicherten Gefahr ist. Der Versicherer hat auch für diverse Folgeschäden aufzukommen. Wenn sich die Versicherung auf ein Wohngebäude bezieht, ist der Versicherer auch zum Ersatz des Mietverlustes verpflichtet. Diese Vertragsbestimmung entspricht einer gleichlautenden bei der Feuerversicherung (vgl Schauer dazu Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3 353 f). Die Versicherung gegen Leitungswasserschäden ist daher eine Sachversicherung, die der Erhaltung des Gebäudes sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient. Im gewissen Rahmen dient sie auch der Erhaltung und Verwertung des Gebäudes durch Vermietung bzw Verpachtung. Nach der österreichischen Rechtsprechung (zuletzt VersR 1984, 1181) nunmehr auch der deutschen (vgl BGH VersR 1991, 462) ist das Sachersatzinteresse des Mieters des Versicherungsnehmers in diese Gebäudeversicherung auch dann nicht miteinbezogen, wenn der Mieter im Rahmen der Betriebskostenüberwälzung die Prämie für diese Versicherung trägt (vgl BK/Baumann § 67 VVG Rn 57 mwN), sofern kein Haftungsausschluss vereinbart wurde. Allerdings hat im vorliegenden Fall der Versicherer nach Art 12 Abs 1 AWB 1986 gegenüber dem Wohnungsmieter, für den Fall dass dieser weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt hat und die Prämie ganz oder teilweise im Zeitpunkt des Schadenfalles getragen hat, auf seinen Regress verzichtet. Honsell (in VersR 1985, 301 ff Der Regress des Sachversicherers nach § 67 VVG bei Gebrauchsüberlassung an Dritte im österreichischen Recht) hielt dem entgegen, dass es eines solchen Regressverzichtes gar nicht bedürfe, weil das Risiko des Dritten in analoger Anwendung des § 80 VVG als mitversichert zu gelten habe, zumal der Mieter fast keine Möglichkeit habe, sein Sachersatzrisiko versichern zu lassen. Diesem Argument wurde von anderen Autoren unter anderem entgegengehalten, dass überall dort, wo der Mieter die Möglichkeit habe, sein Risiko durch eine Haftpflichtversicherung absichern zu lassen, aus der Sachversicherung des Gebäudeeigentümers keine Haftpflichtversicherung des Mieters gemacht werden dürfe (so Prölls in R+R 1997, 221 ff).Die Versicherung gegen Leitungswasserschäden bietet Schutz gegen jene Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Rohren oder angeschlossenen Anlagen entstehen. Das VersVG enthält für diesen Versicherungsstypus keine besonderen gesetzlichen Vorschriften, Vertragsbedingungen sind die ABS 1986 und die AWB 1986. Versicherte Gegenstände sind im Zweifel nur jene, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen; ferner die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworbenen oder die ihm verpfändeten Sachen. Der Versicherer ist dann entschädigungspflichtig, wenn die Beschädigung oder Zerstörung einer versicherten Sache eine unmittelbare oder unvermeidliche Folge der versicherten Gefahr ist. Der Versicherer hat auch für diverse Folgeschäden aufzukommen. Wenn sich die Versicherung auf ein Wohngebäude bezieht, ist der Versicherer auch zum Ersatz des Mietverlustes verpflichtet. Diese Vertragsbestimmung entspricht einer gleichlautenden bei der Feuerversicherung vergleiche Schauer dazu Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3 353 f). Die Versicherung gegen Leitungswasserschäden ist daher eine Sachversicherung, die der Erhaltung des Gebäudes sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient. Im gewissen Rahmen dient sie auch der Erhaltung und Verwertung des Gebäudes durch Vermietung bzw Verpachtung. Nach der österreichischen Rechtsprechung (zuletzt VersR 1984, 1181) nunmehr auch der deutschen vergleiche BGH VersR 1991, 462) ist das Sachersatzinteresse des Mieters des Versicherungsnehmers in diese Gebäudeversicherung auch dann nicht miteinbezogen, wenn der Mieter im Rahmen der Betriebskostenüberwälzung die Prämie für diese Versicherung trägt vergleiche BK/Baumann Paragraph 67, VVG Rn 57 mwN), sofern kein Haftungsausschluss vereinbart wurde. Allerdings hat im vorliegenden Fall der Versicherer nach Artikel 12, Absatz eins, AWB 1986 gegenüber dem Wohnungsmieter, für den Fall dass dieser weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt hat und die Prämie ganz oder teilweise im Zeitpunkt des Schadenfalles getragen hat, auf seinen Regress verzichtet. Honsell (in VersR 1985, 301 ff Der Regress des Sachversicherers nach Paragraph 67, VVG bei Gebrauchsüberlassung an Dritte im österreichischen Recht) hielt dem entgegen, dass es eines solchen Regressverzichtes gar nicht bedürfe, weil das Risiko des Dritten in analoger Anwendung des Paragraph 80, VVG als mitversichert zu gelten habe, zumal der Mieter fast keine Möglichkeit habe, sein Sachersatzrisiko versichern zu lassen. Diesem Argument wurde von anderen Autoren unter anderem entgegengehalten, dass überall dort, wo der Mieter die Möglichkeit habe, sein Risiko durch eine Haftpflichtversicherung absichern zu lassen, aus der Sachversicherung des Gebäudeeigentümers keine Haftpflichtversicherung des Mieters gemacht werden dürfe (so Prölls in R+R 1997, 221 ff).
Nach § 67 Abs 1 VersVG geht ein Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten auf den Versicherer über, wenn letzterer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gemacht werden. Nach Abs 2 leg cit ist der Ersatzanspruch gegen einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen sofern letzterer den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat, ausgeschlossen. Dritter iS dieser Norm ist jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist, daher auch der Mieter in einem vom Hauseigentümer gegen Leitungswasserschäden versicherten Haus, dies trotz Belastung mit der Prämie. Umsomehr ist ein „Dritter“, wer - wie die Beklagte - nur über ein abgeleitetes Gebrauchsrecht verfügt (vgl 7 Ob 1010/92 = VR 1992/294 = ecolex 1992, 626 = VersE 1551). Der erkennende Senat hält daher im vorliegenden Fall an dieser Rechtsprechung fest, wobei nicht übersehen wird, dass im Bereich der Kaskoversicherung (vgl VersR 1993, 1301), der Transportversicherung (vgl VersR 1993, 1303) und der Bauwesenversicherung (vgl VersR 1993, 639) dort jedoch unter Berufung auf die jeweiligen von der gegenständlichen Versicherungsart abweichenden Versicherungszwecke andere Standpunkte vertreten worden sind. Gerade der vorliegende Fall zeigt auch, dass das hier verwirklichte Risiko der beklagten Partei auch ohne weiteres durch eine Betriebshaftpflichtversicherung des Mieters oder sonstigen Gebrauchsberechtigten abdeckbar gewesen wäre und das von den Befürwortern der Einbeziehung dieses Risikos des Untermieters in die vorliegende Sachversicherung ins Treffen geführte Argument, nämlich dem historischen Zweck der Sachversicherung Genüge zu tun und den Mieter vor den schwerwiegenden Folgen der Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes zu schützen, daher nicht greift. Die beklagte Gebrauchsberechtigte ist daher als Dritter iSd § 67 Abs 1 VersVG regresspflichtig. Dass der Versicherer nur gegenüber Wohnungsmietern von sich aus auf einen Regress nach § 67 Abs 1 VersVG verzichtet hat, kann sich die beklagte Partei, da es sich dabei um die Aufgabe eines Rechtes des Versicherers handelt, auf das ihr kein Anspruch zusteht, nicht für beschwert zu erachten. Unbestritten ist, dass die beklagte Partei, die ihr überlassenen Räume (nur) zu Geschäftszwecken benützt. Das in Art 12 Abs 1 der AWB 1986 gebrauchte Wort „Wohnungsmieter“ schließt eine ausdehnende Interpretation aus. Hätte man auch gegenüber Geschäftsraummietern einen Verzicht abgeben wollen, so hätte die Ausführung „Mieter“ genügt. Darüberhinaus darf jeder Verzicht grundsätzlich nur eingeschränkt ausgelegt werden (vgl Binder in Schwimann ABGB2 § 915 Rz 9 mwN). Den vereinzelten Lehrmeinungen, dass der zum Gebrauch berechtigte Dritte und sei er auch nur Unterbestandnehmer, in den Versicherungsbereich einbezogen werden solle (vgl Born in VersR 1997, 671) ist zu entgegnen, dass der Schutzbereich der Sachversicherung nicht ins Unendliche ausgedehnt werden kann und die wirtschaftlichen Interessen des Gebrauchsberechtigten nicht mit jenen des Mieters gleichgesetzt werden können, weil der vermietende Gebäudeeigentümer grundsätzlich kein Interesse am Schutz des Sachersatzinteresses eines Vertragspartners seines Mieters hat (vgl dazu Prölss aaO, 224).Nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG geht ein Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten auf den Versicherer über, wenn letzterer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gemacht werden. Nach Absatz 2, leg cit ist der Ersatzanspruch gegen einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen sofern letzterer den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat, ausgeschlossen. Dritter iS dieser Norm ist jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist, daher auch der Mieter in einem vom Hauseigentümer gegen Leitungswasserschäden versicherten Haus, dies trotz Belastung mit der Prämie. Umsomehr ist ein „Dritter“, wer - wie die Beklagte - nur über ein abgeleitetes Gebrauchsrecht verfügt vergleiche 7 Ob 1010/92 = VR 1992/294 = ecolex 1992, 626 = VersE 1551). Der erkennende Senat hält daher im vorliegenden Fall an dieser Rechtsprechung fest, wobei nicht übersehen wird, dass im Bereich der Kaskoversicherung vergleiche VersR 1993, 1301), der Transportversicherung vergleiche VersR 1993, 1303) und der Bauwesenversicherung vergleiche VersR 1993, 639) dort jedoch unter Berufung auf die jeweiligen von der gegenständlichen Versicherungsart abweichenden Versicherungszwecke andere Standpunkte vertreten worden sind. Gerade der vorliegende Fall zeigt auch, dass das hier verwirklichte Risiko der beklagten Partei auch ohne weiteres durch eine Betriebshaftpflichtversicherung des Mieters oder sonstigen Gebrauchsberechtigten abdeckbar gewesen wäre und das von den Befürwortern der Einbeziehung dieses Risikos des Untermieters in die vorliegende Sachversicherung ins Treffen geführte Argument, nämlich dem historischen Zweck der Sachversicherung Genüge zu tun und den Mieter vor den schwerwiegenden Folgen der Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes zu schützen, daher nicht greift. Die beklagte Gebrauchsberechtigte ist daher als Dritter iSd Paragraph 67, Absatz eins, VersVG regresspflichtig. Dass der Versicherer nur gegenüber Wohnungsmietern von sich aus auf einen Regress nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG verzichtet hat, kann sich die beklagte Partei, da es sich dabei um die Aufgabe eines Rechtes des Versicherers handelt, auf das ihr kein Anspruch zusteht, nicht für beschwert zu erachten. Unbestritten ist, dass die beklagte Partei, die ihr überlassenen Räume (nur) zu Geschäftszwecken benützt. Das in Artikel 12, Absatz eins, der AWB 1986 gebrauchte Wort „Wohnungsmieter“ schließt eine ausdehnende Interpretation aus. Hätte man auch gegenüber Geschäftsraummietern einen Verzicht abgeben wollen, so hätte die Ausführung „Mieter“ genügt. Darüberhinaus darf jeder Verzicht grundsätzlich nur eingeschränkt ausgelegt werden vergleiche Binder in Schwimann ABGB2 Paragraph 915, Rz 9 mwN). Den vereinzelten Lehrmeinungen, dass der zum Gebrauch berechtigte Dritte und sei er auch nur Unterbestandnehmer, in den Versicherungsbereich einbezogen werden solle vergleiche Born in VersR 1997, 671) ist zu entgegnen, dass der Schutzbereich der Sachversicherung nicht ins Unendliche ausgedehnt werden kann und die wirtschaftlichen Interessen des Gebrauchsberechtigten nicht mit jenen des Mieters gleichgesetzt werden können, weil der vermietende Gebäudeeigentümer grundsätzlich kein Interesse am Schutz des Sachersatzinteresses eines Vertragspartners seines Mieters hat vergleiche dazu Prölss aaO, 224).
Soweit die Revisionswerberin für ihren Standpunkt auch darauf hinweist, dass der Mieter H***** als Mehrheitsgesellschafter wirtschaftlicher Eigentümer der beklagten Partei sei, ist ihr nur zu entgegnen, dass jedenfalls verschiedene Rechtssubjekte vorliegen und eine Ausdehnung des Regressverzichts auf Geschäftsraummieter auch unter diesem wirtschaftlichen Aspekt nicht in Frage kommt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.