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Entscheidung 7 Ob 1010/92×

Entscheidung 7 Ob 1010/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1010/92

Entscheidungsdatum

19.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Wolfgang E*****, vertreten durch Dr.Rudolf Zitta und Dr.Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 57.858 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20. Jänner 1992, GZ 3 R 6/92-12, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden beide Versicherungsverträge jeweils nur für eine Haushälfte abgeschlossen. Versichern mehrere Interessenträger an derselben Sache jeweils nur ihr eigenes Interesse, so besteht keine Doppelversicherung (VersR 1962, 815; Prölss-Martin VVG24 385 mwN; vergleiche auch Martin SVR2 H römisch zwei Rz 27). Von der Frage, ob nur Paragraph 59, Absatz 2, VersVG und nicht auch Paragraph 67, VersVG anzuwenden ist, wenn der Dritte Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrages ist, durch den die Doppelversicherung begründete wurde vergleiche VersR 1976, 847), hängt die Entscheidung daher nicht ab. Der Ausschluß des Paragraph 67, VersVG im Falle einer Doppelversicherung soll nur unnütze Umwege beim Schadensausgleiche vermeiden vergleiche Prölss-Martin aaO 452), was hier aber nach dem Gesagten ohnehin nicht in Betracht kommt. Dritter iS des Paragraph 67, VersVG ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, auch der Mieter in einem gegen Feuer versicherten Haus trotz Belastung mit der Prämie (VersR 1984, 1181). Um so mehr ist dann aber Dritter iS des Paragraph 67, derjenige, der, wie hier der Beklagte, nur ein abgeleitetes Gebrauchsrecht hat. Die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 2, VersVG in Ansehung des Versicherungsverhältnisses mit der klagenden Partei liegen nicht vor.

Anmerkung

E28796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01010.92.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19920319_OGH0002_0070OB01010_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung