Rechtssatz RS0081238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081238
Entscheidungsdatum
19.03.1992
Rechtssatz
Versichern mehrere Interesseträger an derselben Sache jeweils nur ihr eigenes Interesse, so besteht keine Doppelversicherung. Der Versicherungsnehmer des einen Interesses ist daher im Verhältnis zum Versicherer des anderen Interesses Dritter im Sinne des § 67 VersVG.Versichern mehrere Interesseträger an derselben Sache jeweils nur ihr eigenes Interesse, so besteht keine Doppelversicherung. Der Versicherungsnehmer des einen Interesses ist daher im Verhältnis zum Versicherer des anderen Interesses Dritter im Sinne des Paragraph 67, VersVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081238
Dokumentnummer
JJR_19920319_OGH0002_0070OB01010_9200000_001