Rechtssatz RS0069734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069734
Geschäftszahl
7Ob21/83; 7Ob34/99x; 5Ob35/09x
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Norm
AWB 1986 allg
MRG §21 Abs1 Z4
Rechtssatz
Der Zweck dieser Gesetzesbestimmung geht dahin, dem Mieter auch im Falle eines Brandes den Bestandgegenstand zu erhalten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 21/83
Entscheidungstext OGH 24.03.1983 7 Ob 21/83
Veröff: EvBl 1983/131 S 471
- 7 Ob 34/99x
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 7 Ob 34/99x
Auch; Beisatz: Die Versicherung gegen Leitungswasserschäden ist eine Sachversicherung, die der Erhaltung des Gebäudes sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient. Im gewissen Rahmen dient sie auch der Erhaltung und Verwertung des Gebäudes durch Vermietung bzw Verpachtung. Das Sachersatzinteresse des Mieters des Versicherungsnehmers ist in diese Gebäudeversicherung auch dann nicht miteinbezogen, wenn der Mieter im Rahmen der Betriebskostenüberwälzung die Prämie für diese Versicherung trägt, sofern kein Haftungsausschluss vereinbart wurde. (T1)
- 5 Ob 35/09x
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 35/09x
Vgl aber; Beisatz: Das MRG verlangt für die Anerkennung der Versicherungsprämien als Betriebskosten keine zusätzliche Absicherung gegen die - theoretisch immer bestehende - Möglichkeit, dass der Vermieter die Ersatzleistung im Schadensfall pflichtwidrig nicht für eine Wiederherstellung des Bestandobjekts verwendet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069734
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0070OB00021_8300000_001