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Entscheidung 5 Ob 35/09x×

Entscheidung 5 Ob 35/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob35/09x

Entscheidungsdatum

09.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Susanne P*****, 2. Mag. Harald P*****, beide vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, 3. Andreas S*****, 4. Johann B*****, 5. Josef B*****, gegen die Antragsgegner 1. E***** R***** GmbH, *****, 2. Eigentümergemeinschaft *****gasse *****, beide vertreten durch Dr. Eva Maria Hausmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraphen 20, 37, MRG, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2008, GZ 38 R 111/08t-40, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 28. Dezember 2007, GZ 30 MSch 8/07a-34, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Erst- und Zweitantragsteller sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Antragsgegnern binnen 14 Tagen die mit 485,14 EUR (darin 20 % USt 80,86 EUR) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden vergleiche RIS-Justiz RS0042392) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.

Zweck des dem Mieter in Paragraph 21, Absatz 3, MRG eingeräumten Rechts auf Einsicht in die Belege der von ihm zu erstattenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben ist es, überprüfen zu können, ob dem Vermieter die in die Jahresabrechnung aufgenommenen Aufwendungen tatsächlich aufgelaufen sind, ob es sich um Hausbewirtschaftungskosten im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins und 2 MRG handelt und ob sie im Abrechnungsjahr fällig geworden sind (5 Ob 106/99w = RIS-Justiz RS0111891 = SZ 72/79).

Wenn Bestimmungen wie Paragraphen 20, 21, MRG (oder zB Paragraph 19, Absatz eins, WGG, Paragraphen 17 bis 19 HeizKG) nur die Verpflichtung normieren, Rechnung zu legen, genügt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein schlüssiges, plausibles und vollständiges Zahlenwerk, um die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung zu bewirken, (RIS-Justiz RS0106492; RS0070567; RS0070610; vergleiche jüngst 5 Ob 285/08k; Schuster in Schwimann² Paragraph 19, WGG Rz 5).

Auch bei der Feuerversicherung kann mit Vorlage der Versicherungspolizze, der Prämienvorschreibungen und der Zahlungsbelege nicht nur die Richtigkeit, Fälligkeit und Leistung der Prämien nachgewiesen, sondern auch die Angemessenheit der Versicherung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, MRG beurteilt werden. Angemessen ist die Versicherung, wenn die Versicherungssumme dem üblichen Neubauwert des Wohnhauses vergleiche RIS-Justiz RS0067223 zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, MG) bzw dem im Schadensfall zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht 21. Aufl. Paragraph 21, MRG Rz 9) entspricht und - als Untergrenze - der Einwand der Unterversicherung ausgeschlossen ist (5 Ob 89/90 = MietSlg 42.277/33 = wobl 1991, 35/29 [zust Würth]; vergleiche E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 21, MRG Rz 27; vergleiche Prader MRG 2.09 Paragraph 21, E 97 f). Das MRG verlangt für die Anerkennung der Versicherungsprämien als Betriebskosten keine zusätzliche Absicherung gegen die - theoretisch immer bestehende - Möglichkeit, dass der Vermieter die Ersatzleistung im Schadensfall pflichtwidrig nicht für eine Wiederherstellung des Bestandobjekts verwendet.

Dass der Versicherungsvertrag eine Wiederherstellungsklausel enthält, ist offenbar für die Revisionsrekurswerber gar kein Streitpunkt.

Die von den Revisionsrekurswerbern befürchteten Folgen einer Vinkulierung des Versicherungsvertrags sind überhaupt keine von der jeweiligen Vertragsgestaltung abhängige Besonderheit, sondern ergeben sich bereits aus dem Gesetz. Gemäß Paragraphen 100, ff VersVG erstreckt sich das Pfandrecht eines Hypothekargläubigers auch auf die Versicherungsleistung aus einer abgeschlossenen Feuerversicherung vergleiche RIS-Justiz RS0111856). Hätte der Gesetzgeber aber darin ein Hindernis für die Anerkennung der Feuerversicherungsprämien als Betriebskosten gesehen, hätte er Mietobjekte mit Hypothekenbelastung von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, MRG ausgenommen oder über die versicherungsrechtlichen Regelungen (Paragraphen 97, ff VersVG) hinaus besondere Kautelen zur Sicherung des Wiederherstellungsanspruchs der Mieter (Paragraph 7, Absatz 2, MRG) vorgesehen.

Auch mit der Frage, welche Kosten der Vermieter pro Belegkopie verrechnen darf, ohne durch ein überhöhtes Begehren das Einsichtsrecht des Mieters in unzulässiger Weise zu behindern, zeigen die Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Die Höhe des angemessenen Kostenersatzes ist eine Frage des Einzelfalls, die nur aufgegriffen werden könnte, wenn dem Rekursgericht bei ihrer Lösung eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Davon kann hier aber nicht die Rede sein vergleiche schon 5 Ob 71/98x).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG.

Textnummer

E91044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00035.09X.0609.000

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090609_OGH0002_0050OB00035_09X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0067223 Rechtssatz 08.07.1959Zivilrecht
Angemessen ist ein Haus dann versichert, wenn die Versicherungssumme so bemessen ist, daß sie den tatsächlichen Wertverhältnissen, also dem üblichen Neubauwert des betreffenden Wohngebäudes entspricht.
RS0069734 Rechtssatz 24.03.1983Zivilrecht
Der Zweck dieser Gesetzesbestimmung geht dahin, dem Mieter auch im Falle eines Brandes den Bestandgegenstand zu erhalten.
RS0070177 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
Der Vermieter kann die Kosten einer angemessenen Versicherung des Hauses gegen Brandschaden als Betriebskosten auf die Mieter überwälzen, auch wenn diese angemessene Versicherung eine höhere Versicherung erfordert als bloß diejenige, die den Ausschluß des E …
RS0070567 Rechtssatz 01.09.1992Zivilrecht
Eine ordnungsgemäße Abrechnung liegt nur vor, wenn der Mieter schon anhand des Inhaltes der Abrechnung überprüfen kann, ob sie alle in § 20 Abs 1 Z 1 MRG als Einnahmen auszuweisenden Beträge, jedoch keine anderen als die in § 20 Abs 1 Z 2 MRG angeführten Au …
RS0070610 Rechtssatz 03.10.1989Zivilrecht
Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an die Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich mangels näherer Umschreibung im MRG aus dem Zweck der Abrechnung, den Hauptmietern eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung zu liefern, ob der Vermieter …
RS0106492 Rechtssatz 24.09.1996Zivilrecht
Die materielle Richtigkeit von Hauptmietzinsabrechnungen ist im Msch-Verfahren grundsätzlich nicht zu prüfen, doch ist der in § 20 MRG normierten und gemäß § 20 Abs 3 in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 11 MRG im außerstreitigen Verfahren durchsetzbaren Rechnung …
RS0111856 Rechtssatz 09.02.1999Zivilrecht
In den §§ 100 ff VersVG ist die Rechtsstellung des Hypothekargläubigers im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Gebäude-Feuerversicherung so genau geregelt, daß die vertragliche Vinkulierung einer Feuerversicherung für unbewegliche Sachen nicht erforderli …
RS0111891 Rechtssatz 27.04.1999Zivilrecht
Der Zweck des dem Mieter in § 21 Abs 3 MRG eingeräumten Rechts auf Einsicht in die Belege der von ihm zu erstattenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben besteht darin, überprüfen zu können, ob die vom Vermieter in die Jahresabrechnung aufgenommenen Auf …