Begründung:
Der Antragsteller ist Hauptmieter einer Wohnung im Haus M*****, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Der auf ihn entfallende Betriebskostenanteil beträgt 3,45 %.
Die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin gelegte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1995 weist Rauchfangkehrerkosten von insgesamt S 9.521,04 aus. Für diese Betriebskosten sind keine Originalbelege vorhanden. Die Antragsgegnerin hat nämlich die Rechnungen in ihre elektronische Datenerfassungsanlage eingescannt und in digitalisierter Fassung auf einem elektronischen Datenträger gespeichert. Die Originale der Rechnungen wurden vernichtet.
Der Antragsteller vertritt deshalb den (hier sinngemäß dargelegten) Standpunkt, daß ihm die (anteiligen) Rauchfangkehrerkosten des Jahres 1995 nicht rechtswirksam vorgeschrieben worden seien. Er kritisiert nicht das System einer möglichen Einsichtnahme in die elektronisch gespeicherten Daten der Antragsgegnerin, sondern die Vernichtung der Originalbelege, die sein Recht auf Belegeinsicht beschneiden (AS 157). Ohne Originalbelege sei eine ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten gar nicht möglich. Er hat aus diesem Grund zunächst bei der zuständigen Schlichtungsstelle, dann gemäß § 40 Abs 2 MRG bei Gericht den im Spruch sinngemäß wiedergegebenen Sachantrag auf Überprüfung der Betriebskosten gestellt und damit das Begehren verbunden, der Antragsgegnerin die Rückzahlung des festgestellten Überschreitungsbetrages samt 10 % USt und 4 % Zinsen aufzutragen.Der Antragsteller vertritt deshalb den (hier sinngemäß dargelegten) Standpunkt, daß ihm die (anteiligen) Rauchfangkehrerkosten des Jahres 1995 nicht rechtswirksam vorgeschrieben worden seien. Er kritisiert nicht das System einer möglichen Einsichtnahme in die elektronisch gespeicherten Daten der Antragsgegnerin, sondern die Vernichtung der Originalbelege, die sein Recht auf Belegeinsicht beschneiden (AS 157). Ohne Originalbelege sei eine ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten gar nicht möglich. Er hat aus diesem Grund zunächst bei der zuständigen Schlichtungsstelle, dann gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG bei Gericht den im Spruch sinngemäß wiedergegebenen Sachantrag auf Überprüfung der Betriebskosten gestellt und damit das Begehren verbunden, der Antragsgegnerin die Rückzahlung des festgestellten Überschreitungsbetrages samt 10 % USt und 4 % Zinsen aufzutragen.
Die Antragsgegnerin hat die Abweisung dieses Sachantrages beantragt. Sie ist - faßt man ihre Argumente zusammen - der Meinung, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung und Bereithaltung der Betriebskostenbelege genügt zu haben, weil ihr Datenerfassungs- und -speichersystem ausreichend fälschungssicher sei.
Das Erstgericht wies den Sachantrag samt Rückzahlungsbegehren ab. Es ging dabei von folgenden zusätzlichen Feststellungen über die Erfassung und Archivierung der verfahrensgegenständlichen Belege aus:
Auf jeden in die Zentralbuchhaltung der Antragsgegnerin eingelangten Beleg wurde ein Balkencode mit einer Belegnummer aufgeklebt. Dieser Code wurde mit Rechnungsleger, Rechnungsnummer, Datum und Endbetrag in der Buchhaltung ADV-mäßig erfaßt. Die Dienststelle überprüfte, ob die Leistung erbracht wurde, anschließend prüfte die Buchhaltung die rechnerische Richtigkeit des Belegs.
Zum archivieren der Originalbelege wurde das PAM-Storage Programm der Firma Heilig & Schubert OHG verwendet: damit wurden die durch einen Flachbettscanner oder durch einen Einzelblattscanner in den Scanner eingezogenen und dort gelesenen Originalrechnungen digitalisiert und am Zwischenspeicher am PC abgespeichert. Das eingescannte Dokument war dann am Bildschirm ersichtlich. Über Knopfdruck wurde der Balkencode gelesen und einem eventuell bereits vorhandenen Datensatz, der denselben Balkencode trug, zugeordnet. Mit dem Befehl "archivieren" wurde das eingescannte Dokument auf eine WORM-Disk (Write Once Read Multiple) geschrieben, die also nur einmal beschreibbar ist, aber mehrfach gelesen werden kann.
In das PAM-Storage Programm steigt man mit einem Benutzernamen und einem Paßwort ein. Der Benutzername scheint bei jeder eingescannten Seite auf der Bildschirmmaske, nicht aber auf dem Ausdruck auf. Jeder Benutzer hat sein eigenes geheimes Paßwort, unter dem er archiviert.
Belegausdrucke entsprechen in ihrer wesentlichen optischen Erscheinung exakt den Originalbelegen.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts setzte sich das Erstgericht ausführlich mit den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen einer elektronischen Datenarchivierung (insbesondere mit der Bestimmung des § 132 Abs 2 BAO) auseinander, gelangte aber letztlich zum Schluß, daß sich diese Regeln nicht auf die hier zu prüfende Rechnungslegungspflicht des Vermieters nach dem MRG übertragen ließen.In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts setzte sich das Erstgericht ausführlich mit den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen einer elektronischen Datenarchivierung (insbesondere mit der Bestimmung des Paragraph 132, Absatz 2, BAO) auseinander, gelangte aber letztlich zum Schluß, daß sich diese Regeln nicht auf die hier zu prüfende Rechnungslegungspflicht des Vermieters nach dem MRG übertragen ließen.
Während ein Abgabenpflichtiger der mit Imperium auftretenden Abgabenbehörde gegenübersteht, die in der Lage ist, durch hoheitliche Verfügungen und allenfalls mit technischen, personellen und finanziellen Mittel ausgestattet, mit zumutbarem Aufwand die Buchhaltung der Abgabenpflichtigen zu kontrollieren, handle es sich im Mietrecht um ein Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, also Personen des Privatrechts, wobei letzterem in der Regel die ungünstigere wirtschaftliche Rolle zukommt. Die Kontrollmöglichkeiten, die der Abgabenbehörde zukommen, stünden einem Mieter nicht zur Verfügung. Er könne also insbesondere nicht bei Verdacht auf eine ungenaue, leicht manipulierbare EDV-Buchführung des Vermieters Kontrollen des EDV-Systems durchführen oder durch einen fachmännischen Prüfer durchführen lassen. Einem Mieter fehlten dazu nicht nur die rechtlichen Möglichkeiten, sondern auch die technischen Mittel und das erforderliche Spezialwissen über Programmdokumentationen. Zusätzlich wäre die Prüfung mit einem dem Mieter nicht zumutbaren finanziellen Aufwand verbunden. Es sei daher davon auszugehen, daß für den Bereich des MRG strengere Vorschriften anzuwenden sind, die die schwächere Lage eines Mieters und die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen, finanziellen und technischen Kontrollmöglichkeiten berücksichtigen. Würde man zulassen, daß an die Stelle von Originalbelegen auch Ausdrucke von eingescannten Belegen treten können, so hätte ein Mieter keine Kontrollmöglichkeit, ob der Ausdruck dem Originalbeleg, der nicht aufbewahrt wurde, auch wirklich entspricht. § 20 MRG sei vielmehr dahingehend zu verstehen, daß er von der Einsicht in die Originalbelege ausgeht, denn nur daraus sei für jeden Mieter ohne großen Aufwand relativ leicht ersichtlich, ob an ihnen Veränderungen vorgenommen wurden.Während ein Abgabenpflichtiger der mit Imperium auftretenden Abgabenbehörde gegenübersteht, die in der Lage ist, durch hoheitliche Verfügungen und allenfalls mit technischen, personellen und finanziellen Mittel ausgestattet, mit zumutbarem Aufwand die Buchhaltung der Abgabenpflichtigen zu kontrollieren, handle es sich im Mietrecht um ein Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, also Personen des Privatrechts, wobei letzterem in der Regel die ungünstigere wirtschaftliche Rolle zukommt. Die Kontrollmöglichkeiten, die der Abgabenbehörde zukommen, stünden einem Mieter nicht zur Verfügung. Er könne also insbesondere nicht bei Verdacht auf eine ungenaue, leicht manipulierbare EDV-Buchführung des Vermieters Kontrollen des EDV-Systems durchführen oder durch einen fachmännischen Prüfer durchführen lassen. Einem Mieter fehlten dazu nicht nur die rechtlichen Möglichkeiten, sondern auch die technischen Mittel und das erforderliche Spezialwissen über Programmdokumentationen. Zusätzlich wäre die Prüfung mit einem dem Mieter nicht zumutbaren finanziellen Aufwand verbunden. Es sei daher davon auszugehen, daß für den Bereich des MRG strengere Vorschriften anzuwenden sind, die die schwächere Lage eines Mieters und die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen, finanziellen und technischen Kontrollmöglichkeiten berücksichtigen. Würde man zulassen, daß an die Stelle von Originalbelegen auch Ausdrucke von eingescannten Belegen treten können, so hätte ein Mieter keine Kontrollmöglichkeit, ob der Ausdruck dem Originalbeleg, der nicht aufbewahrt wurde, auch wirklich entspricht. Paragraph 20, MRG sei vielmehr dahingehend zu verstehen, daß er von der Einsicht in die Originalbelege ausgeht, denn nur daraus sei für jeden Mieter ohne großen Aufwand relativ leicht ersichtlich, ob an ihnen Veränderungen vorgenommen wurden.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts habe der Gesetzgeber bewußt keine dem § 132 Abs 2 BAO gleichlautende Regelung in das MRG aufgenommen, sodaß es auch unzulässig wäre, diese analog auf das MRG anzuwenden. Er sei vielmehr von der Vorlage der Originalbelege als Instrument des Mieterschutzes ausgegangen; Originalbelege könnten einem Ausdruck eines auf einem Speichermedium eingescannten Belegs nicht gleichgesetzt werden. Belege, die im Mietrecht für den Mieter relevant sind, hat der Vermieter jedenfalls im Original aufzubewahren, und zwar unabhängig davon, ob er über eine ausreichende Programmdokumentation verfügt oder nicht, da sie von einem Mieter nicht nachvollzogen werden könnte. Die gegenständliche Art der Einsichtgewährung entspreche somit nicht den Kriterien des § 21 Abs 3 MRG.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts habe der Gesetzgeber bewußt keine dem Paragraph 132, Absatz 2, BAO gleichlautende Regelung in das MRG aufgenommen, sodaß es auch unzulässig wäre, diese analog auf das MRG anzuwenden. Er sei vielmehr von der Vorlage der Originalbelege als Instrument des Mieterschutzes ausgegangen; Originalbelege könnten einem Ausdruck eines auf einem Speichermedium eingescannten Belegs nicht gleichgesetzt werden. Belege, die im Mietrecht für den Mieter relevant sind, hat der Vermieter jedenfalls im Original aufzubewahren, und zwar unabhängig davon, ob er über eine ausreichende Programmdokumentation verfügt oder nicht, da sie von einem Mieter nicht nachvollzogen werden könnte. Die gegenständliche Art der Einsichtgewährung entspreche somit nicht den Kriterien des Paragraph 21, Absatz 3, MRG.
Damit wäre einem Antrag nach § 37 Abs 1 Z 11 MRG stattzugeben gewesen. Da im gegenständlichen Fall jedoch trotz nicht gesetzeskonformer Belegeinsichtsmöglichkeit davon auszugehen sei, daß die fraglichen Leistungen tatsächlich und auch preisangemessen erbracht wurden, seien die auf § 37 Abs 1 Z 12 MRG gestützten Anträge des Antragstellers abzuweisen gewesen.Damit wäre einem Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG stattzugeben gewesen. Da im gegenständlichen Fall jedoch trotz nicht gesetzeskonformer Belegeinsichtsmöglichkeit davon auszugehen sei, daß die fraglichen Leistungen tatsächlich und auch preisangemessen erbracht wurden, seien die auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG gestützten Anträge des Antragstellers abzuweisen gewesen.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dergestalt ab, daß es - ohne einen Rückzahlungstitel zu schaffen - feststellte, die Antragsgegnerin habe dem Antragsgegner gegenüber durch die Vorschreibung von Betriebskosten in der Höhe von S 9.521,04 für den Rauchfangkehrer im Jahr 1995 (das gesetzliche Zinsausmaß) anteilig überschritten. Es ließ sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:
Die vom Erstgericht festgestellte Vorgangsweise beim Archivieren der Originalbelege zeige zwar auf, daß dabei mit großer Sorgfalt und zweifacher Kontrolle vorgegangen wurde; auch entsprächen die Belegausdrucke in ihrer wesentlichen optischen Erscheinung exakt den ehemals eingescannten und nunmehr vernichteten Originalbelegen. Die Möglichkeit der Kontrolle durch die Mieter werde aber durch diese Vorgangsweise erheblich eingeschränkt:
Zunächst bestehe für den Mieter keine Möglichkeit mehr, die Ausdrucke der Belege mit den jeweiligen Originalen zu vergleichen. Weiters sei dem Mieter eine Kontrolle der EDV-Buchhaltung schon dadurch verwehrt, daß ein Zugang zum angewendeten Computerprogramm nur mit Benutzernamen und Paßwort möglich ist. Dem Mieter werde also grundsätzlich ein Zugang zu der Belegsammlung nicht möglich sein, er sei vielmehr auf die Hilfe der vom Vermieter angestellten Personen angewiesen. Zutreffend führe das Erstgericht in diesem Zusammenhang aus, daß dem Mieter dazu nicht nur die rechtlichen Möglichkeiten, sondern auch die technischen Mittel und das erforderliche Spezialwissen über Programmdokumentationen fehlten. Durch den Ausdruck der eingescannten Belege ergäben sich für den Mieter auch zusätzliche Kosten.
Wesentlich für die Beurteilung des gegenständlichen Falls sei jedoch, daß die Originalbelege nach dem Einscannen vernichtet wurden. Das Mietrechtsgesetz sehe eine Einsichtnahme in die Originalbelege vor, von denen auf Wunsch und Kosten des Mieters Abschriften (Ablichtungen) anzufertigen sind. Wurden jedoch Belege betreffend die eine oder andere Betriebskostenposition nicht vorgelegt, so würden diese gegenüber dem Mieter nicht fällig (OGH 24. 11. 1992, 5 Ob 1598/92 mwN).
Das führe zu einer Stattgebung des Sachantrages.
Eine Entscheidung über den Rückforderungsanspruch des Antragstellers gemäß § 37 Abs 4 MRG habe nicht erfolgen können, da das Verfahren nicht ergeben habe, ob eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller tatsächlich besteht. Eine der Voraussetzungen des Anspruchs nach § 37 Abs 4 MRG sei, daß bei Spruchreife des Hauptanspruchs der Rückforderungsanspruch feststehen muß, ohne daß darüber ein eigenes Verfahren abgewickelt werden müßte (MietSlg 42.395, 44.571 ua). Ob der Antragsteller seinen gesamten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist und daher jedenfalls ein Rückforderungsanspruch besteht, habe sich aber aus dem erstgerichtlichen Verfahren abgesehen davon nicht ergeben, daß es im gegenständlichen Fall nicht um eine unzulässige Zinsvorschreibung geht, sondern eine Position der Jahrespauschalbetriebskostenabrechnung. Eine unzulässige Position dieser Abrechnung verändere wohl den Saldo zugunsten des Mieters, was aber noch nicht bedeute, daß er infolge einer Überzahlung der Betriebskostenpauschalraten einen Rückforderungsanspruch in dieser Höhe besitzt.Eine Entscheidung über den Rückforderungsanspruch des Antragstellers gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG habe nicht erfolgen können, da das Verfahren nicht ergeben habe, ob eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller tatsächlich besteht. Eine der Voraussetzungen des Anspruchs nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG sei, daß bei Spruchreife des Hauptanspruchs der Rückforderungsanspruch feststehen muß, ohne daß darüber ein eigenes Verfahren abgewickelt werden müßte (MietSlg 42.395, 44.571 ua). Ob der Antragsteller seinen gesamten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist und daher jedenfalls ein Rückforderungsanspruch besteht, habe sich aber aus dem erstgerichtlichen Verfahren abgesehen davon nicht ergeben, daß es im gegenständlichen Fall nicht um eine unzulässige Zinsvorschreibung geht, sondern eine Position der Jahrespauschalbetriebskostenabrechnung. Eine unzulässige Position dieser Abrechnung verändere wohl den Saldo zugunsten des Mieters, was aber noch nicht bedeute, daß er infolge einer Überzahlung der Betriebskostenpauschalraten einen Rückforderungsanspruch in dieser Höhe besitzt.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 130.000,-- nicht übersteigt, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage, inwieweit eine elektronische Erfassung der Betriebskostenbelege den Prinzipien der Abrechnung nach § 20 Abs 4, § 21 Abs 5 MRG entspricht, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 130.000,-- nicht übersteigt, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage, inwieweit eine elektronische Erfassung der Betriebskostenbelege den Prinzipien der Abrechnung nach Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 5, MRG entspricht, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertritt die Antragsgegnerin im wesentlichen den Standpunkt, daß sich aus der in § 21 Abs 3 MRG normierten Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter in geeigneter Weise Einsicht in die Betriebskostenbelege zu gewähren, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Datenerfassung und -archivierung keine Pflicht zur Aufbewahrung der Originale ableiten lassen. Originalbelege würden heute wegen der immer häufiger genutzten Möglichkeit, Rechnung per email oder Telefax zu übermitteln, oft gar nicht mehr existieren. Ob der Vorschrift des Gesetzgebers genüge getan wird, dem Mieter eine ausreichende Kontrolle der aufgelaufenen Betriebskosten an Hand beweiskräftiger Belege zu ermöglichen, sei daher daran zu messen, ob die elektronische Belegarchivierung fälschungssicher ist. Das sei bei den von der Antragsgegnerin getroffenen Sicherungsmaßnahmen der Fall. Weitere Rechtsausführungen der Antragsgegnerin beschäftigen sich mit den Möglichkeiten der Einsichtnahme in ihr elektronisches Datenarchiv, die der Antragsteller - wie bereits erwähnt - ausdrücklich nicht zu kritisieren erklärte (AS 157), sowie mit der Frage, ob bei einer Jahrespauschalverrechnung überhaupt von einer mangelnden Fälligkeit oder sonst unzulässigen Geltendmachung von Betriebskosten gesprochen werden kann, wenn diese Kosten abgerechnet wurden, tatsächlich aufgelaufen sind und nur die Originalbelege fehlen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß der zweiten Instanz entweder so abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt bzw der Sachantrag des Antragstellers zur Gänze abgewiesen wird, oder aber aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertritt die Antragsgegnerin im wesentlichen den Standpunkt, daß sich aus der in Paragraph 21, Absatz 3, MRG normierten Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter in geeigneter Weise Einsicht in die Betriebskostenbelege zu gewähren, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Datenerfassung und -archivierung keine Pflicht zur Aufbewahrung der Originale ableiten lassen. Originalbelege würden heute wegen der immer häufiger genutzten Möglichkeit, Rechnung per email oder Telefax zu übermitteln, oft gar nicht mehr existieren. Ob der Vorschrift des Gesetzgebers genüge getan wird, dem Mieter eine ausreichende Kontrolle der aufgelaufenen Betriebskosten an Hand beweiskräftiger Belege zu ermöglichen, sei daher daran zu messen, ob die elektronische Belegarchivierung fälschungssicher ist. Das sei bei den von der Antragsgegnerin getroffenen Sicherungsmaßnahmen der Fall. Weitere Rechtsausführungen der Antragsgegnerin beschäftigen sich mit den Möglichkeiten der Einsichtnahme in ihr elektronisches Datenarchiv, die der Antragsteller - wie bereits erwähnt - ausdrücklich nicht zu kritisieren erklärte (AS 157), sowie mit der Frage, ob bei einer Jahrespauschalverrechnung überhaupt von einer mangelnden Fälligkeit oder sonst unzulässigen Geltendmachung von Betriebskosten gesprochen werden kann, wenn diese Kosten abgerechnet wurden, tatsächlich aufgelaufen sind und nur die Originalbelege fehlen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß der zweiten Instanz entweder so abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt bzw der Sachantrag des Antragstellers zur Gänze abgewiesen wird, oder aber aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Vom Antragsteller liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht Folge zu geben.