Rechtssatz RS0111891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111891
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Der Zweck des dem Mieter in § 21 Abs 3 MRG eingeräumten Rechts auf Einsicht in die Belege der von ihm zu erstattenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben besteht darin, überprüfen zu können, ob die vom Vermieter in die Jahresabrechnung aufgenommenen Aufwendungen tatsächlich aufgelaufen sind, ob es sich um Hausbewirtschaftungskosten iSd § 21 Abs 1 und Abs 2 MRG handelt und ob sie dem Vermieter gegenüber auch im Abrechnungsjahr fällig geworden sind.Der Zweck des dem Mieter in Paragraph 21, Absatz 3, MRG eingeräumten Rechts auf Einsicht in die Belege der von ihm zu erstattenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben besteht darin, überprüfen zu können, ob die vom Vermieter in die Jahresabrechnung aufgenommenen Aufwendungen tatsächlich aufgelaufen sind, ob es sich um Hausbewirtschaftungskosten iSd Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, MRG handelt und ob sie dem Vermieter gegenüber auch im Abrechnungsjahr fällig geworden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111891
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0050OB00106_99W0000_001