Rechtssatz RS0111856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111856
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
In den §§ 100 ff VersVG ist die Rechtsstellung des Hypothekargläubigers im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Gebäude-Feuerversicherung so genau geregelt, daß die vertragliche Vinkulierung einer Feuerversicherung für unbewegliche Sachen nicht erforderlich ist.In den Paragraphen 100, ff VersVG ist die Rechtsstellung des Hypothekargläubigers im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Gebäude-Feuerversicherung so genau geregelt, daß die vertragliche Vinkulierung einer Feuerversicherung für unbewegliche Sachen nicht erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111856
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19990209_OGH0002_0070OB00021_99K0000_001